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   FG Münster, 03.04.2003 - 3 K 1240/01 E   

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https://dejure.org/2003,6617
FG Münster, 03.04.2003 - 3 K 1240/01 E (https://dejure.org/2003,6617)
FG Münster, Entscheidung vom 03.04.2003 - 3 K 1240/01 E (https://dejure.org/2003,6617)
FG Münster, Entscheidung vom 03. April 2003 - 3 K 1240/01 E (https://dejure.org/2003,6617)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastungen: - Berücksichtigung der Kosten eines Vaterschaftsprozesses als agB

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kosten eines Vaterschaftsprozesses sind keine außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 18.2.2004)

    Gerichtliche Klärung der Vaterschaft nicht von der Steuer absetzbar // 'Zwangsläufigkeit' des Prozesses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 33
    Kosten für Vaterschaftsprozess außergewöhnliche Belastung?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2003, 1766
  • EFG 2003, 1009
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2003 - 3 K 1240/01
    Er bezog sich auf das Urteil des BFH vom 09.05.1996 (III R 224/94, BStBl II 1996, 596).

    Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (vgl. BFH -Urteile vom 09.05.1996 a. a. O. und vom 04.12.2001 III R 31/00, BStBl. II 2002, 382 m. w. N.).

    Vielmehr hat er die für die Entstehung außergewöhnlicher Aufwendungen verantwortlichen Ursachen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 33 EStG nach steuer- und verfassungsrechtlichen Maßstäben gewertet (vgl. BFH - Urteil vom 09.05.1996, a.a.O.).

    Auch soweit an der Entstehung der Aufwendungen die besonderen Verhältnisse im Straßenverkehr mitwirken, stehe die Ursächlichkeit eigenen gegebenenfalls vermeidbaren Verhaltens des Steuerpflichtigen der Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen nicht entgegen, da der Steuerpflichtige zur Verwirklichung seines Grundrechts der Freizügigkeit im Allgemeinen gezwungen sei, am Straßenverkehr teilzunehmen und sich dessen besonderen Risiken auszusetzen (vgl. BFH - Urteil vom 09.05.1996, a.a.O.).

  • FG Berlin, 15.01.2001 - 9 K 9469/00

    Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2003 - 3 K 1240/01
    Deshalb sind zum Schutz der Privatsphäre des Steuerpflichtigen die Ursachen von Krankheitskosten nicht näher zu prüfen (vgl. Urteil des FG Berlin vom 15.01.2001 9 K 9469/00, EFG 2001, 500 m.w.Nw.).

    So hat das FG Berlin in seinem Urteil vom 15.01.2001 (a.a.O.) derartige Aufwendungen als agB anerkannt.

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch maßgeblich von dem durch das FG Berlin entschiedenen Fall, in dem unstreitig ein anderer als Vater ernsthaft in Betracht kam (vgl. Urteil des FG Berlin vom 15.01.2001, a.a.O).

  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2003 - 3 K 1240/01
    Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (vgl. BFH -Urteile vom 09.05.1996 a. a. O. und vom 04.12.2001 III R 31/00, BStBl. II 2002, 382 m. w. N.).

    Einen Sachverhalt, der dem der Entscheidung des BFH vom 04.12.2001 a.a.O. zugrundeliegenden vergleichbar wäre, hält der Senat nicht für gegeben.

  • FG München, 24.10.2000 - 6 K 1641/99

    Kosten eines Vaterschaftsprozesses als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2003 - 3 K 1240/01
    Dem gegenüber hat das FG München in seinem Urteil vom 24.10.2000 (6 K 1641/99, EFG 2001, 141) die Anerkennung von Aufwendungen für einen Vaterschaftsprozess als agB abgelehnt.
  • FG Hessen, 21.01.1986 - 1 K 560/83
    Auszug aus FG Münster, 03.04.2003 - 3 K 1240/01
    Er verwies auf die Urteile des FG Köln vom 17.12.1985 (5 K 445/83) und des Hessischen FG vom 21.01.1986 (1 K 560/83, EFG 1986, 401).
  • BFH, 18.03.2004 - III R 24/03

    Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1009 veröffentlicht.
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