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   FG Hamburg, 13.09.2002 - VI 163/01   

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https://dejure.org/2002,12144
FG Hamburg, 13.09.2002 - VI 163/01 (https://dejure.org/2002,12144)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2002 - VI 163/01 (https://dejure.org/2002,12144)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13. September 2002 - VI 163/01 (https://dejure.org/2002,12144)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 162; EStG § 4; EStG § 15
    Zuordnung von Sonderbetriebsausgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zuordnung von Sonderbetriebsausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schätzung des Zuordnungsmaßstabes für Sonderbetriebsausgaben

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Personengesellschaft: Sonderbetriebsausgaben:

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 975
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Hamburg, 13.09.2002 - VI 162/01

    Zuordnung von Sonderbetriebsausgaben

    Auszug aus FG Hamburg, 13.09.2002 - VI 163/01
    Insoweit wird im Verfahren VI 162/01 ebenfalls über den Abzug von Sonderbetriebsausgaben gestritten.

    Zu den weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 52 ff. FGA des Verfahrens VI 162/01 verwiesen.

  • BFH, 23.10.1990 - VIII R 142/85

    1. Personenhandelsgesellschaft auch für Sonderbetriebsvermögen ihrer

    Auszug aus FG Hamburg, 13.09.2002 - VI 163/01
    Eine derartige Verpflichtung ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten insbesondere nicht daraus, dass die Buchführungspflicht für Sonderbetriebsvermögen nach dem BFH-Urteil vom 23.10.1990 ( VIII R 142/85, BFHE 162, 99 , BStBl II 1991, 401 zur Widmung gewillkürten Sonderbetriebsvermögens) gem. § 141 Abs. 1 Satz 1 AO bei der Personengesellschaft liegt.
  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus FG Hamburg, 13.09.2002 - VI 163/01
    Wurde dieser Antrag nicht gestellt und auch kein Einspruch gegen den Änderungsbescheid eingelegt, wurde die sich damit unverändert gegen den ursprünglichen Bescheid richtende Klage mangels Beschwer unzulässig (ständige Rechtsprechung seit Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1 , BStBl II 1973, 231).
  • BFH, 09.04.1997 - I R 178/94

    Zuordnung von Betriebsausgaben zu ausländischen Dividendeneinnahmen

    Auszug aus FG Hamburg, 13.09.2002 - VI 163/01
    Steuerliche Auswirkungen hat der Aufteilungsmaßstab nur dann, wenn ein Teil der vom Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte nicht besteuert wird (z.B. wegen §§ 3, 9a , 23 Abs. 3 S. 6 EStG , wegen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) oder - wie in dem vom Beklagten zitierten BFH-Urteil v. 09.04.1997 ( I R 178/94, BStBl II 1997, 657) - die Zusammensetzung der Einkünfte die Anrechnung ausländischer Quellensteuer beeinflusst.
  • BFH, 05.05.1994 - VI R 98/93

    Während Klageverfahren ergehender Änderungsbescheid ist i. d. R. dem

    Auszug aus FG Hamburg, 13.09.2002 - VI 163/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu § 68 FGO in der von 1993 bis 2000 geltenden Fassung (seit BFH, Urteil vom 05.05.1994, VI R 98/93, BFHE 174, 208, BStBl II 1994, 806; weitere Nachweise bei Dumke, in Schwarz, FGO , § 68 Rdnr. 19), der der Senat folgt, hatte das Finanzamt einen während des Klageverfahrens erlassenen Änderungsbescheid nicht dem Kläger persönlich, sondern seinem Prozessbevollmächtigten bekannt zugeben, weil die Bekanntgabe des Änderungsbescheides ein fristgebundenes Tätigwerden in dem anhängigen Klageverfahren erforderte.
  • BFH, 25.02.1999 - IV R 36/98

    Erneute Bekanntgabe eines VA aufgrund nicht ordnungsgemäßer vorheriger

    Auszug aus FG Hamburg, 13.09.2002 - VI 163/01
    Denn § 68 FGO hat einen weiten Anwendungsbereich und gilt über den Wortlaut ("Wird der angefochtene Verwaltungsakt ... geändert oder ersetzt ...") hinaus sinngemäß bei Verpflichtungsklagen (BFH, Urteil vom 29.11.2001, IV R 66/99, BFH/NV 2002, 524 ; Dumke, in Schwarz, FGO , § 68 Rdnr. 9; vgl. auch BFH, Beschluss vom 25.02.1999, IV R 36/98, BFH/NV 1999, 1117 ).
  • BFH, 29.11.2001 - IV R 66/99

    Verpflichtungsklage; § 68 FGO

    Auszug aus FG Hamburg, 13.09.2002 - VI 163/01
    Denn § 68 FGO hat einen weiten Anwendungsbereich und gilt über den Wortlaut ("Wird der angefochtene Verwaltungsakt ... geändert oder ersetzt ...") hinaus sinngemäß bei Verpflichtungsklagen (BFH, Urteil vom 29.11.2001, IV R 66/99, BFH/NV 2002, 524 ; Dumke, in Schwarz, FGO , § 68 Rdnr. 9; vgl. auch BFH, Beschluss vom 25.02.1999, IV R 36/98, BFH/NV 1999, 1117 ).
  • BFH, 22.01.2002 - I R 41/01

    Antrag gem. § 68 FGO a.F.

    Auszug aus FG Hamburg, 13.09.2002 - VI 163/01
    Nach Ergehen eines Änderungsbescheids war mithin stets ein Antrag nach § 68 FGO a.F. bzw. ein Einspruch gegen den Änderungsbescheid erforderlich, um zu verhindern, dass der Änderungsbescheid bestandskräftig und die Klage gegen den ursprünglichen Bescheid unzulässig wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24.10.2000, IX R 65/97, BFH/NV 2001, 785 und vom 22.1.2002, I R 41/01, BFH/NV 2002, 672 ).
  • BFH, 24.10.2000 - IX R 65/97

    Jahresfrist gem. § 55 Abs. 2 FGO

    Auszug aus FG Hamburg, 13.09.2002 - VI 163/01
    Nach Ergehen eines Änderungsbescheids war mithin stets ein Antrag nach § 68 FGO a.F. bzw. ein Einspruch gegen den Änderungsbescheid erforderlich, um zu verhindern, dass der Änderungsbescheid bestandskräftig und die Klage gegen den ursprünglichen Bescheid unzulässig wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24.10.2000, IX R 65/97, BFH/NV 2001, 785 und vom 22.1.2002, I R 41/01, BFH/NV 2002, 672 ).
  • BFH, 26.11.1997 - I R 104/95

    Mangelnde Beschwer auf Grund eines ersetzenden

    Auszug aus FG Hamburg, 13.09.2002 - VI 163/01
    Bei wiederholten Änderungen durch das Finanzamt wird der zuletzt ergangene Änderungsbescheid nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn auch sämtliche vorangegangenen Änderungsbescheide wirksam Gegenstand des Verfahrens geworden sind (BFH-Urteil vom 26.11.1997, I R 104/95, BFH/NV 1998, 1102 ).
  • FG Hamburg, 18.06.2015 - 2 K 145/13

    (Einkommensteuer: Fondsetablierungskosten eines Zweitmarktfonds als

    Sind Aufwendungen gleichsam durch den eigenen Gewerbebetrieb eines Steuerpflichtigen und durch - gegebenenfalls unterschiedliche - Beteiligungen veranlasst, müssen sie nach einem gemäß § 162 AO durch Schätzung bestimmten Aufteilungsmaßstab verteilt werden (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13. September 2002 VI 163/01, EFG 2003, 975 m. w. N.).
  • FG Hamburg, 16.05.2017 - 2 K 118/16

    Einkommensteuer: Zuordnung von Aufwendungen bei Beteiligungsgesellschaften -

    Sind Aufwendungen gleichsam durch den eigenen Gewerbebetrieb eines Steuerpflichtigen und durch - gegebenenfalls unterschiedliche - Beteiligungen veranlasst, müssen sie nach einem gemäß § 162 AO durch Schätzung bestimmten Aufteilungsmaßstab verteilt werden (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13. September 2002 VI 163/01, EFG 2003, 975 m. w. N.).
  • FG Hamburg, 13.09.2002 - VI 162/01

    Zuordnung von Sonderbetriebsausgaben

    Insoweit wird im Verfahren VI 163/01 ebenfalls über den Abzug von Sonderbetriebsausgaben gestritten.

    Der Beteiligung wurden - wie auch der Beteiligung an MS "C" (VI 163/01) - als Sonderbetriebsausgaben in 1995 und 1996 jeweils 3.000 DM zugeordnet.

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