Rechtsprechung
FG Münster, 11.09.2003 - 14 K 1360/03 E |
Volltextveröffentlichungen (5)
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EStG § 17 Abs. 2
Anschaffungskosten der Beteiligung an einer KapG und Drittaufwand - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Körperschaften: - Anschaffungskosten der Beteiligung an einer KapG und Drittaufwand
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch auf Verlusterhöhung aus Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an Kapitalgesellschaft; Gewinn aus Gewerbebetrieb; Weite Auslegung des Begriffs der Anschaffungskosten; Berücksichtigung von verdeckten Einlagen und Nachschüssen; Zurechenbarkeit von ...
Papierfundstellen
- EFG 2004, 262
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 12.12.2000 - VIII R 62/93
Verdeckte Einlage nach vGA bei Darlehen
Auszug aus FG Münster, 11.09.2003 - 14 K 1360/03
Wenn die G-B1.H.-KG das der GfJ.-N. GmbH von der Stadtsparkasse S. gewährte Darlehn i.H.v. 440.000 DM nach der in dem bestandskräftigen F-Bescheid der G-B1.H.-KG für 1998 vom 12.10.1999 geäußerten Ansicht des Bekl. ohne Gegenleistung übernommen habe, habe die G-B1.H.-KG dem Kl. nach dem Urteil des BFH vom 12.12.2000 - VIII R 62/93 - BStBl. II 2001, 234 und der Verfügung der OFD Kiel vom 28.08.2001 etwas zugewendet.Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (in BStBl. II 2001, 234, 235 m.w.N.) ist der Begriff der AK in § 17 Abs. 2 EStG mit Rücksicht auf das die Einkommensbesteuerung bestimmende Nettoprinzip weit auszulegen.
Die Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft beruht in diesem Fall auf einer gleichzeitig vollzogenen Vermögensübertragung der nahe stehenden Person auf die Gesellschafter und der Gesellschafter auf die Gesellschaft (BFH, in BStBl. II 2001, 234, 236 m.w.N.).
Vielmehr leistete die G-B1.H.-KG - anders als der Dritte in dem dem BFH-Urteil, in BStBl. II 2001, 234 zu Grunde liegenden Sachverhalt - aus eigenwirtschaftlichem Interesse an die GfJ.-N. GmbH.
- BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92
Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters
Auszug aus FG Münster, 11.09.2003 - 14 K 1360/03
Leistet der Dritte jedoch auf eine eigene Verbindlichkeit, kommt ein Abzug dieser Aufwendungen beim Steuerpflichtigen unter dem Gesichtspunkt einer Abkürzung des Zahlungsweges nicht in Betracht (BFH, Urteil vom 12.12.2000 - VIII R 22/92 - BStBl. II 2001, 385, 388 m.w.N.).
- FG Köln, 24.08.2006 - 10 K 4703/02
Bürgschaftsinanspruchnahme als Beteiligungsverlust bei nur mittelbarer …
Ein Fall von Drittaufwand läge nur vor, wenn die G-GmbH Aufwendungen des Klägers als eigene geltend machen wollte (vgl. hierzu Finanzgericht Münster, Urteil vom 11. September 2003 14 K 1360/03, EFG 2004, 262 mit Hinweisen auf die BFH-Urteile vom 12. Dezember 2000).