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   FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004 - 2 K 2112/01   

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FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004 - 2 K 2112/01 (https://dejure.org/2004,11515)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.02.2004 - 2 K 2112/01 (https://dejure.org/2004,11515)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. Februar 2004 - 2 K 2112/01 (https://dejure.org/2004,11515)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Abzugsfähigkeit von Kosten für ein Gutachten als Steuerberatungskosten und von Zinsen nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO , die in 1999 für davor liegende Zeiträume entrichtet wurden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Abzugsfähigkeit von Kosten für ein Gutachten als Steuerberatungskosten und von Zinsen nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO, die in 1999 für davor liegende Zeiträume entrichtet wurden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erstellung eines Gutachtens und von Nachzahlungszinsen; Zulässigkeit der Rückwirkung von Steuervorschriften

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Steuerberatungskosten und Nachzahlungszinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1033
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.10.2003 - 1 K 2402/01

    Abzug von Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben ; Kürzung des Vorwegabzugs bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004 - 2 K 2112/01
    Die Klägerin schließe sich den Ausführungen der Klägerseite in dem ebenfalls vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz geführten Musterverfahren 1 K 2402/01 an.

    Die Abzugsfähigkeit von Steuerzinsen stand auch im Widerspruch dazu, dass Zinsen für sonstige Kredite oder auch Kredite zur rechtzeitigen Zahlung der o. g. Steuern nicht abzugsfähig sind (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Oktober 2003, 1 K 2402/01).

    Eine Aussetzung des Verfahrens wegen des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens betreffend den o. g. Rechtsstreit 1 K 2402/01 kam aus den in dem Urteil des BFH vom 08. Juni 1990, III R 41/90, BStBl II 1990, 944 ausführlich dargestellten Gründen nicht in Betracht.

  • BFH, 10.03.1999 - XI R 86/95

    Rechtsanwaltskosten beim Realsplitting

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004 - 2 K 2112/01
    Nach mittlerweile ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z. B. die Urteile des BFH vom 23. Mai 1989, X R 6/85, BStBl II 1989, 865, vom 20. September 1989, X R 43/86, BStBl II 1990, 20, und vom 10. März 1999, XI R 86/95, BStBl II 1999, 522) fallen hierunter die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und/oder zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Rechte fremde Hilfe in Anspruch nimmt.

    Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG, der nicht von Steuerberaterkosten, sondern von Steuerberatungskosten spricht, sind nur Beratungsaufwendungen, nicht etwa jegliche Unterstützungsleistungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren selbst stehen, abzugsfähig (BFH, Urteil vom 10. März 1999, XI R 86/95, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 18.03.1994 - III B 543/90

    Verfahrensrecht - Nichtzulassungsbeschwerde - Musterprozeß - Zustimmung des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004 - 2 K 2112/01
    Ein Ruhen des Verfahrens war schon wegen der fehlenden Zustimmung des Finanzamtes nicht angezeigt (vgl. dazu auch BFH, Beschluss vom 18. März 1994, III B 543/90, BStBl II 1994, 473, Beschluss vom 21. Februar 1989, IV B 39/87, NV 1990, 375).
  • BFH, 08.06.1990 - III R 41/90

    Aussetzung des Verfahrens - Musterprozeß - Anhängigkeit beim BFH - Entscheidung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004 - 2 K 2112/01
    Eine Aussetzung des Verfahrens wegen des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens betreffend den o. g. Rechtsstreit 1 K 2402/01 kam aus den in dem Urteil des BFH vom 08. Juni 1990, III R 41/90, BStBl II 1990, 944 ausführlich dargestellten Gründen nicht in Betracht.
  • BFH, 21.02.1989 - IV B 39/87

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004 - 2 K 2112/01
    Ein Ruhen des Verfahrens war schon wegen der fehlenden Zustimmung des Finanzamtes nicht angezeigt (vgl. dazu auch BFH, Beschluss vom 18. März 1994, III B 543/90, BStBl II 1994, 473, Beschluss vom 21. Februar 1989, IV B 39/87, NV 1990, 375).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004 - 2 K 2112/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. die Beschlüsse vom 14. Mai 1986, 2 BvL 2 /83, BVerfGE 72, 200 [257] und vom 15. Oktober 1996, 1 BvL 44, 48 /92, BVerfGE 95, 64 [86]) ist zwischen echter Rückwirkung/Rückbewirkung der Rechtsfolgen und unechter Rückwirkung/tatbestandlicher Rückanknüpfung zu unterscheiden.
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004 - 2 K 2112/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. die Beschlüsse vom 14. Mai 1986, 2 BvL 2 /83, BVerfGE 72, 200 [257] und vom 15. Oktober 1996, 1 BvL 44, 48 /92, BVerfGE 95, 64 [86]) ist zwischen echter Rückwirkung/Rückbewirkung der Rechtsfolgen und unechter Rückwirkung/tatbestandlicher Rückanknüpfung zu unterscheiden.
  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004 - 2 K 2112/01
    Die vorliegende Klage ist, da die Klägerin nicht eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie von einem weitergehenden Klagebegehren absehen wollte, sondern sich umgekehrt eine Erweiterung vorbehalten hatte, auch insoweit zulässig, als sie nach Ablauf der Klagefrist um die Geltendmachung der Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben anzusetzen seien (vgl. hierzu die detaillierten Ausführungen des Großen Senates des BFH in seinem Beschluss vom 23. Oktober 1989, GrS 2/87, BStBl II 1990, 327).
  • BFH, 16.04.2002 - IX R 50/00

    Abbruchkosten eines selbst genutzten Gebäudes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004 - 2 K 2112/01
    Die unechte Rückwirkung ist hingegen bereits dann zulässig, wenn eine unter Beachtung der allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit anzustellende Abwägung zwischen dem Schutz des rechtserheblich betätigten Vertrauens des Bürgers in das Fortbestehen der geltenden Rechtsordnung und den mit der Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber verfolgten öffentlichen Belangen ergibt, dass letzteren der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BFH, Urteil vom 06. März 2002, IX R 50/00, BStBl II 2002, 453).
  • BFH, 23.05.1989 - X R 6/85

    Aufwendungen für Sammelwerk zu allgemeinen steuerlichen Fragen können als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004 - 2 K 2112/01
    Nach mittlerweile ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z. B. die Urteile des BFH vom 23. Mai 1989, X R 6/85, BStBl II 1989, 865, vom 20. September 1989, X R 43/86, BStBl II 1990, 20, und vom 10. März 1999, XI R 86/95, BStBl II 1999, 522) fallen hierunter die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und/oder zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Rechte fremde Hilfe in Anspruch nimmt.
  • BFH, 20.09.1989 - X R 43/86

    Aufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren sind keine

  • BFH, 06.03.2002 - XI R 50/00

    Erstattungszinsen bei Verlustrücktrag

  • BFH, 10.04.2006 - XI R 11/05

    Revisionsbegründung

  • FG Köln, 27.06.2001 - 1 K 2374/01

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

  • FG München, 14.02.2017 - 6 K 309/15

    Revision, Einkommen, Beschwerde, Nichtzulassung, Minderung, Steuerberater,

    Das FA stützte seine Ansicht auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Februar 2004 2 K 2112/01, EFG 2005, 1033.
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