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   FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01   

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FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01 (https://dejure.org/2004,13990)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 06.04.2004 - 3 K 418/01 (https://dejure.org/2004,13990)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 06. April 2004 - 3 K 418/01 (https://dejure.org/2004,13990)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerhinterziehung eines für den kaufmännischen Bereich zuständigen Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft; Folgen einer wissentlichen Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus Scheinrechnungen in einer Umsatzsteuervoranmeldung der AG; Entfall des ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 71; ; AO 1977 § 191 Abs. 1 S. 1; ; AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Haftung des Vorstandsmitglieds einer AG als Steuerhinterzieher; Scheingeschäfte; Hinterziehungserfolg; Umsatzsteuerhinterziehung auf Dauer; örtliche Zuständigkeit für den Erlass eines Haftungsbescheids; Haftung für Umsatzsteuer Februar bis Mai 1999

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umfang der Haftung des Vorstandsmitglieds einer AG als Steuerhinterzieher - Scheingeschäfte - Hinterziehungserfolg - Umsatzsteuerhinterziehung auf Dauer - Örtliche Zuständigkeit für den Erlass eines Haftungsbescheids - Haftung für Umsatzsteuer Februar bis Mai 1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 665
  • EFG 2005, 667
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.01.1998 - 5 StR 686/97

    Steuerhinterziehung wegen Nichtvorlage schuldlos verbrannter Unterlagen aus dem

    Auszug aus FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01
    Die Annahme lediglich einer Steuerhinterziehung auf Zeit entspricht in einem solchen Fall der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.1998 - 5 StR 686/97 -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 1998, 932), denn danach führt die Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen zu einer Steuerverkürzung auf Zeit.

    Erst die Nichtabgabe oder die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuer-Jahreserklärung bewirkt dann die endgültige Steuerverkürzung auf Dauer (BGH, Beschluss vom 21.01.1998 - 5 StR 686/97 -, a.a.O.).

    Bei einer Steuerverkürzung auf Zeit errechnet sich der Steuerschaden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein aus dem Zinsverlust für den Steuergläubiger (Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 21.01.1998 - 5 StR 686/97 -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 1998, 932; Dumke, in Schwarz, AO, § 370 Rdn. 226).

    In diesem Fall seien seine Hinterziehungshandlungen durch die falschen Umsatzsteuer-Voranmeldungen darauf angelegt, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen (BGH, Beschluss vom 21.01.1998 - 5 StR 686/97 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 20.04.1999 - 5 StR 54/99 -, HFR 1999, 1018).

  • BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00

    USt; Geschäftsführer-Haftung

    Auszug aus FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01
    Insoweit ist es für die Haftung beachtlich, ob dem Kläger eine Steuerhinterziehung auf Zeit oder auf Dauer anzulasten ist (BFH, Urteil vom 06.03.2001 - VII R 17/00 - BFH/NV 2001, 110).

    Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die angegebene Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 06.03.2001 - VII R 17/00 -, a.a.O.) so zu verstehen ist, dass der Steuerhinterzieher bei einer Steuerhinterziehung auf Zeit lediglich für den Zinsverlust in Anspruch genommen werden könnte.

  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 54/99

    Steuerhinterziehung; Scheinfirmen; Hinterziehung auf Dauer; Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01
    In diesem Fall seien seine Hinterziehungshandlungen durch die falschen Umsatzsteuer-Voranmeldungen darauf angelegt, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen (BGH, Beschluss vom 21.01.1998 - 5 StR 686/97 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 20.04.1999 - 5 StR 54/99 -, HFR 1999, 1018).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Umsatzsteuerhinterziehung in der Form der Erlangung ungerechtfertigter Vorsteuererstattungen mit Hilfe von in Scheinrechnungen vorgetäuschten Umsätzen begangen wird, weil dann eine Berichtigung der unzutreffenden Voranmeldungen durch die Jahreserklärung nicht zu erwarten sein kann (BGH, Urteil vom 20.04.1999 - 5 StR 54/99 -, a.a.O.).

  • BFH, 08.03.2001 - V R 61/97

    Steuerberichtigung bei Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG

    Auszug aus FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01
    Ein Anspruch auf Erlass der gemäß § 14 Abs. 3 UStG von der Fa. A... - gezahlten Umsatzsteuer entsteht nur, wenn von den falschen Rechnungen kein Gebrauch gemacht worden ist - was hier gerade nicht zutrifft - oder soweit der von dem Rechnungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug rückgängig gemacht und der entsprechende Betrag an den Fiskus tatsächlich zurückgezahlt worden ist (BFH, Urteil vom 08.03.2001 - V R 61/97 -, BFH/NV 2001, 998; Beschluss vom 25.04.2002 - V B 73/01 -, BFH/NV 2002, 1072).
  • BFH, 25.04.2002 - V B 73/01

    Billigkeitserlass bei unrichtigem Steuerausweis

    Auszug aus FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01
    Ein Anspruch auf Erlass der gemäß § 14 Abs. 3 UStG von der Fa. A... - gezahlten Umsatzsteuer entsteht nur, wenn von den falschen Rechnungen kein Gebrauch gemacht worden ist - was hier gerade nicht zutrifft - oder soweit der von dem Rechnungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug rückgängig gemacht und der entsprechende Betrag an den Fiskus tatsächlich zurückgezahlt worden ist (BFH, Urteil vom 08.03.2001 - V R 61/97 -, BFH/NV 2001, 998; Beschluss vom 25.04.2002 - V B 73/01 -, BFH/NV 2002, 1072).
  • BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00

    AdV; USt-Hinterziehung; Beihilfe zur Steuerverkürzung durch Erstellen von

    Auszug aus FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01
    Hinzu kommt, dass in Höhe des durch den unberechtigten Vorsteuerabzug herabgesetzten Betrages eine ungetilgte Steuerschuld des X.-AG entstanden ist (vgl. auch BFH, Beschluss vom 11.02.2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891, 893).
  • BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
    Auszug aus FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01
    Der Grundsatz der nur anteiligen Tilgungsverpflichtung greift entgegen der Ansicht des Klägers insoweit nicht ein, weil es sich nicht um eine Zahlungsverpflichtung der X.-AG, sondern um eine zu Unrecht an die X.-AG ausgezahlte Steuervergütung handelt (vgl. BFH, Urteil vom 25.04.1995 - VII R 99 - 100/94 -, BFH/NV 1996, 97).
  • BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97

    Haftungsbescheid; Zuständigkeit; Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01
    Für den Erlass eines Haftungsbescheides ist das wegen des Sachzusammenhanges regelmäßig die für den Steuerschuldner - hier die X.-AG - zuständige Finanzbehörde (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 23.07.1998 - VII R 141/97 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 1999, 433).
  • FG Sachsen, 05.03.2014 - 1 K 677/13

    Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei zur Verfügungstellung eines

    aa) Die Haftung nach § 71 AO ist keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten, sondern soll allein den durch die Hinterziehungshandlung verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen (BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 - I R 112/93, BFHE 175, 489 , BStBl II 1995, 198 Rz. 15; BFH-Beschluss vom 27. März 2006 - VII B 117/05, juris Rz. 11; Urteil des FG Brandenburg vom 6. April 2004 - 3 K 418/01, EFG 2005, 665 Rz. 75).

    Der Teilnehmer an einer Steuerstraftat haftet für den durch die Hinterziehung eingetretenen Schaden soweit, wie sich sein Vorsatz auf die Folgen der Hinterziehungshandlung bezogen hat (BFH in BFH/NV 2002, 891 Rz. 22; BFH-Urteil vom 26. Febr. 1991 - VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504; BFH-Beschluss vom 27. März 2006 - VII B 117/05, juris Rz. 12; BFH in BStBl II 1995, 198 Rz. 18; Urteile des FG des Landes Brandenburg vom 6. April 2004 - 3 K 418/01, EFG 2005, 665 Rz. 76; des FG Baden-Württemberg in EFG 2008, 1434 Rz. 58).

  • FG Hamburg, 11.02.2014 - 3 V 241/13

    Abgabenordnung, Umsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für

    aaa) Bezüglich der ausgezahlten Vorsteuern für die streitgegenständlichen VAZ Juni, Juli und Dezember 2009, Januar, Februar bis April 2010 ergibt sich ein adäquater Kausalzusammenhang bereits daraus, dass bei einer zutreffenden Voranmeldung keine Auszahlung an die GmbH vorgenommen worden wäre (vgl. Beschluss des FG Hamburg vom 26.10.2010 3 V 85/10, EFG 2011, 111; Urteil des FG Brandenburg vom 06.04.2004 3 K 418/01, EFG 2005, 665).
  • FG Hamburg, 16.07.2014 - 3 K 240/13

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Vorsteuerabzug aus

    aa) Bezüglich der ausgezahlten Vorsteuern für die streitgegenständlichen VAZ Juni, Juli und Dezember 2009, Januar, Februar bis April 2010 ergibt sich ein adäquater Kausalzusammenhang bereits daraus, dass bei einer zutreffenden Voranmeldung keine Auszahlung an die A GmbH vorgenommen worden wäre (vgl. Beschluss des FG Hamburg vom 26.10.2010 3 V 85/10, EFG 2011, 111; Urteil des FG Brandenburg vom 04.04.2004 3 K 418/01, EFG 2005, 665).
  • FG Hamburg, 26.10.2010 - 3 V 85/10

    Haftung des Geschäftsführers für Vorsteuern aus Rechnungen mit Scheinsitzangaben

    Bezüglich der ausgezahlten Vorsteuern für die streitgegenständlichen Voranmeldungszeiträume ergibt sich ein adäquater Kausalzusammenhang bereits daraus, dass bei einer zutreffenden Voranmeldung keine Auszahlung an die GmbH erfolgt wäre (vgl. FG Brandenburg vom 4. April 2004 3 K 418/01, BeckRS 2004 26020293).
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