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   FG Münster, 28.04.2004 - 1 K 3214/01 E   

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https://dejure.org/2004,5326
FG Münster, 28.04.2004 - 1 K 3214/01 E (https://dejure.org/2004,5326)
FG Münster, Entscheidung vom 28.04.2004 - 1 K 3214/01 E (https://dejure.org/2004,5326)
FG Münster, Entscheidung vom 28. April 2004 - 1 K 3214/01 E (https://dejure.org/2004,5326)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kfz-Gestellung als Arbeitslohn, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; 1 v.H.-Methode

  • rechtsportal.de

    Kfz-Gestellung als Arbeitslohn, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; 1 v.H.-Methode

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Private PKW-Nutzung: - Kfz-Gestellung als Arbeitslohn, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; 1 v.H.-Methode

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versteuerung eines geldwerten Vorteil aus der Gestellung eines Firmenfahrzeuges auch für private Zwecke; Kfz-Gestellung, die auch privaten Zwecken dient, als Arbeitslohn; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG (Einkommenssteuergesetz) ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 775
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.05.2000 - VI R 195/98

    Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Münster, 28.04.2004 - 1 K 3214/01
    Danach sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (vgl. BFH, Urteil vom 25.05.2000 Az. VI R 195/98, BFH/NV 2000, 1394 f mit Nachweisung der Rechtsprechung).
  • BFH, 23.10.1992 - VI R 1/92

    Arbeitnehmerzuschuß zur Anschaffung eines Firmenwagens

    Auszug aus FG Münster, 28.04.2004 - 1 K 3214/01
    Soweit sie an die Anschaffungskosten des Pkw anknüpft, geht sie nicht von den tatsächlich angefallenen Kosten aus, sondern vom abgerundeten Listenpreis, und zwar - auch bei einem gebraucht erworbenen Pkw - dem historischen Listenpreis bis zum Zeitpunkt der Erstzulassung (vgl. BFH, Urteil vom 23.10.1992, VI R 1/92, BStBl. II 1993, 195).
  • BAG, 19.04.2005 - 9 AZR 188/04

    Auskunft - Dienstfahrzeug - Privatnutzung - Kfz-Kosten

    Die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG zulässige Pauschalierung ist abschließend (vgl. FG Münster 28. April 2004 - 1 K 3214/01 E - DStRE 2005, 320).
  • BFH, 04.04.2008 - VI R 68/05

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    a) Der Senat schließt sich damit für den Streitfall nicht der in der Rechtsprechung der Finanzgerichte, im Schrifttum und der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung an, dass der Umfang der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens für die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG unerheblich sei, da es nach dem Wortlaut der Vorschrift allein darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer die objektive Möglichkeit habe, den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen (FG Münster, Urteil vom 28. April 2004 1 K 3214/01 E, EFG 2005, 775; FG München, Urteil vom 15. April 2005 8 K 2890/03, EFG 2006, 958; Hessisches FG, Urteil vom 26. März 2007 11 K 1844/05, EFG 2007, 1327; Blümich/Glenk, § 8 EStG Rz 114, m.w.N.; Gröpl, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 8 Rz C 25; H 8.1 Abs. 9-10 des Amtlichen Lohnsteuer-Handbuchs 2008 "Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung").
  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 775 veröffentlichten Gründen ab.

    Der Senat schließt sich damit für den Streitfall nicht der in der Rechtsprechung der Finanzgerichte, im Schrifttum und von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung an, dass der Umfang der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens für die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG unerheblich sei, da es nach dem Wortlaut der Vorschrift allein darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer die objektive Möglichkeit habe, den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen (FG Münster, Urteil vom 28. April 2004 1 K 3214/01 E, EFG 2005, 775; FG München, Urteil vom 15. April 2005 8 K 2890/03, EFG 2006, 958; Hessisches FG, Urteil vom 26. März 2007 11 K 1844/05, EFG 2007, 1327; Blümich/Glenk, § 8 EStG Rz 114, m.w.N.; Gröpl, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 8 Rz C 25; H 8.1 Abs. 9-10 des Amtlichen Lohnsteuer-Handbuchs 2008 "Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung").

  • FG Hessen, 26.03.2007 - 11 K 1844/05

    Kein Ansatz eines höheren geldwerten Vorteils bei Pkw-Gestellung für Fahrten

    Aus der Formulierung des Gesetzgebers "genutzt werden kann" wird mithin deutlich, dass es für die Besteuerungspflicht nicht entscheidend ist, ob bzw. dass der Kläger das Fahrzeug für diese Fahrten tatsächlich genutzt hat (so auch FG Münster, Urteil vom 28.04.2004, 1 K 3214/01 E, EFG 2005, 775 sowie H 31 Lohnsteuerrichtlinien - LStR - 2001, 2002, 2003, Stichwort: "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung" und Merkblatt für den Arbeitgeber vom 01.11.1995, BStBl. I 1995, 719, Tz. 28).

    Soweit sie an die Anschaffungskosten des Pkw anknüpft, geht sie nicht von tatsächlich angefallenen Kosten aus, sondern vom abgerundeten Listenpreis, und zwar - auch bei einem gebraucht erworbenen Pkw - dem historischen Listenpreis bis zum Zeitpunkt der Erstzulassung (so auch FG Münster, Urteil vom 28.04.2004, 1 K 3214/01 E, a.a.O., unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 23.10.1992, VI R 1/92, BStBl. II 1993, 195).

    Die dargestellte Typisierung hält der erkennende Senat jedenfalls so lange für sachgerecht, als der Arbeitnehmer (hier: der Kläger) nach § 8 Abs. 2 S. 4 EStG die Möglichkeit hat, durch Führung eines zeitnahen Fahrtenbuches und Ansatz der tatsächlichen Kfz-Kosten etwaigen Nachteilen der pauschalen Einnahmeermittlung, die im Regelfall begünstigend angelegt sind, zu entgehen (so auch FG Münster, Urteil vom 28.04.2004, 1 K 3214/01 E, a.a.O.).

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