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   FG Rheinland-Pfalz, 10.03.2004 - 3 K 2585/00   

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https://dejure.org/2004,15113
FG Rheinland-Pfalz, 10.03.2004 - 3 K 2585/00 (https://dejure.org/2004,15113)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.03.2004 - 3 K 2585/00 (https://dejure.org/2004,15113)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. März 2004 - 3 K 2585/00 (https://dejure.org/2004,15113)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurechnung negativer Einkünfte aus einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds; Gewerblicher Grundstückshandel; Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht; Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
    Einkünfteerzielungsabsicht bei Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkunftserzielungsabsicht bei geschlossenen Immobilienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 932
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.03.2004 - 3 K 2585/00
    Das Gericht wies den Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 (Az: 1 V 3046/00) als unbegründet ab und führte zur Begründung unter Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676 im Wesentlichen aus:.

    Es kommt vielmehr auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden an (z.B. BFH, Urteil vom 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676).

    Ferner spricht es auch gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht, wenn aus den Umständen im Einzelfall zu folgern ist, dass der Steuerpflichtige sich noch nicht endgültig entschieden hat, ob er sein Grundstück kurzfristig verkaufen oder langfristig vermieten will (z.B. BFH, Urteil vom 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676, m.w.N.).

    Indiz für das Fehlen einer Einkünfteerzielungsabsicht ist z.B. die bei Erwerb einer Immobilie getroffene Vereinbarung eines Rückkaufrechts, einer Rückkauf- bzw. Wiederverkaufsgarantie oder eines befristeten Rechts auf Rückübertragung der Anteile (z.B. BFH, Urteile vom 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676, und vom 15. Oktober 2002 IX R 29/99, BFH/NV 2003, 462 , jeweils m.w.N.).

    Selbst wenn daher auf der Ebene der Gesellschaft die Einkünfteerzielungsabsicht gegeben sein sollte, kann daher gleichwohl die Überschusserzielungsabsicht eines Gesellschafters zu verneinen sein (vgl. BFH-Urteil IX R 33/97 aaO. m.w.N.).

    So wurde die Konstruktion des An- und Verkaufs der Kommanditanteile durch den Kläger als gewerblicher Grundstückshandel erstmals mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 vorgetragen, nachdem das Gericht im vorangegangenen Aussetzungsverfahren des Klägers zu erkennen gegeben hatte, dass es der jahrelangen Argumentation des Klägers, es lägen (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, nicht folgt, und nachdem auch in der Rechtsprechung des BFH die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht in Fällen mit Rückkaufsgarantie nicht im Sinne des Klägers entschieden worden war (vgl. BFH, Urteile vom 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676, und vom 15. Oktober 2002 IX R 29/99, BFH/NV 2003, 462 , jeweils m.w.N.).

  • BFH, 15.10.2002 - IX R 29/99

    Geschlossener Immobilienfonds, Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.03.2004 - 3 K 2585/00
    Indiz für das Fehlen einer Einkünfteerzielungsabsicht ist z.B. die bei Erwerb einer Immobilie getroffene Vereinbarung eines Rückkaufrechts, einer Rückkauf- bzw. Wiederverkaufsgarantie oder eines befristeten Rechts auf Rückübertragung der Anteile (z.B. BFH, Urteile vom 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676, und vom 15. Oktober 2002 IX R 29/99, BFH/NV 2003, 462 , jeweils m.w.N.).

    Die Feststellungslast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige (z.B. BFH, Urteil vom 15. Oktober 2002 IX R 29/99, BFH/NV 2003, 462 , m.w.N.).

    So wurde die Konstruktion des An- und Verkaufs der Kommanditanteile durch den Kläger als gewerblicher Grundstückshandel erstmals mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 vorgetragen, nachdem das Gericht im vorangegangenen Aussetzungsverfahren des Klägers zu erkennen gegeben hatte, dass es der jahrelangen Argumentation des Klägers, es lägen (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, nicht folgt, und nachdem auch in der Rechtsprechung des BFH die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht in Fällen mit Rückkaufsgarantie nicht im Sinne des Klägers entschieden worden war (vgl. BFH, Urteile vom 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676, und vom 15. Oktober 2002 IX R 29/99, BFH/NV 2003, 462 , jeweils m.w.N.).

  • BFH, 28.11.2002 - III R 1/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Anteilsveräußerungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.03.2004 - 3 K 2585/00
    Angesichts der großen Anzahl von Objekten (11 Immobilien) läge dann aber zumindest auf Gesellschafterebene ein Fall des gewerblichen Grundstückshandels vor (Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 28. November 2002, III R 1/01, BStBl II 2003, 250 ).

    Abzustellen sei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung (Bezugnahme auf BFH vom 28. November 2002, BStBl II 2003, 250 ).

    Auf diese - sehr gewichtigen - Indizien kommt es allerdings dann nicht an, wenn sich bereits aus anderen - ganz besonderen - Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder umgekehrt eine fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (stRspr, z.B. BFH, Urteil vom 28. November 2002 III 1/01, BStBl II 2003, 250 ).

  • BFH, 20.02.2003 - III R 10/01

    Wohnungsveräußerung an bestimmten Personenkreis

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.03.2004 - 3 K 2585/00
    Denn die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hat (stRspr, z.B. BFH, Urteil vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BStBl II 2003, 510 ).
  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.03.2004 - 3 K 2585/00
    Es ist zwar umstritten, ob die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters - sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach - durch das für die persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige (Wohnsitz-)-Finanzamt oder durch das für das Feststellungsverfahren zuständige Gesellschaftsfinanzamt zu treffen ist (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des 9. Senats des BFH vom 30. Oktober 2002 IX R 80/98, BStBl II 2003, 167 , GrS 2/02).
  • BFH, 30.10.2002 - IX R 80/98

    Einkünftequalifizierung bei Zebra-Gesellschaften

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.03.2004 - 3 K 2585/00
    Es ist zwar umstritten, ob die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters - sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach - durch das für die persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige (Wohnsitz-)-Finanzamt oder durch das für das Feststellungsverfahren zuständige Gesellschaftsfinanzamt zu treffen ist (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des 9. Senats des BFH vom 30. Oktober 2002 IX R 80/98, BStBl II 2003, 167 , GrS 2/02).
  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.03.2004 - 3 K 2585/00
    Denn die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand hätten nach der Rechtsprechung des BFH nur indizielle Bedeutung (Bezugnahme auf BFH, GrS 1/98, BStBl II 2002, 291 ).
  • BFH, 08.03.2006 - IX R 19/04

    Immobilienfonds; Verkaufsgarantie; Einkünfteerzielungsabsicht

    Nachdem der Kläger --als einziger der vormaligen Gesellschafter-- das Verfahren aufgenommen hatte, wies das FG mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 932 veröffentlichten Urteil die Klage ab.
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