Rechtsprechung
   FG Thüringen, 28.02.2005 - II 70007/05 Ko   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,17879
FG Thüringen, 28.02.2005 - II 70007/05 Ko (https://dejure.org/2005,17879)
FG Thüringen, Entscheidung vom 28.02.2005 - II 70007/05 Ko (https://dejure.org/2005,17879)
FG Thüringen, Entscheidung vom 28. Februar 2005 - II 70007/05 Ko (https://dejure.org/2005,17879)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,17879) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von Gerichtskosten bei Einlegung einer Klage eines nicht vertretenen Steuerpflichtigen in Unkenntnis der Höhe des Mindeststreitwerts; Anwendung eines Mindeststreitwerts ist bei gleicher Höhe von Gerichtskosten und steuerlichem Interesse des Klägers ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten aufgrund Anwendung des Mindeststreitwerts bei nur geringfügigem steuerlichen Interesse; Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 13. Januar 2005

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten aufgrund Anwendung des Mindeststreitwerts bei nur geringfügigem steuerlichen Interesse - Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 13. Januar 2005

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 975
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus FG Thüringen, 28.02.2005 - II 70007/05
    Bei den Gebührenmaßstäben darf auch der Wert der staatlichen Leistung berücksichtigt werden (Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 1992 1 BvL 1/89, BVerfGE 85, 337 ).

    Eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsweges wird aber regelmäßig dann zu bejahen sein, wenn es bei den Gerichtskosten nicht nur um geringfügige Beträge geht und wenn schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten an dem Verfahren erreicht oder sogar übersteigt; denn unter solchen Umständen wird ein vernünftig abwägender Rechtsuchender von einer Anrufung der Gerichte in aller Regel Abstand nehmen (s. BVerfG in BVerfGE 85, 337 , bestätigt in einer neueren Entscheidung vom 16. November 1999 1 BvR 1821/94, in Juris gespeichert, in der das BVerfG ausführt, dass der Betroffene in seiner Freiheit zu entscheiden, ob er es auf einen Prozess ankommen lassen soll, in rechtsstaatlich nicht mehr zu vertretender Weise beeinträchtigt wäre, wenn bereits die Kosten einer Gerichtsinstanz sein wirtschaftliches Interesse an einer Rechtsverteidigung überstiegen).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus FG Thüringen, 28.02.2005 - II 70007/05
    Die Anrufung der Gerichte darf deshalb von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht werden, wie z. B. die Einhaltung bestimmter Fristen, der ordnungsmäßigen Vertretung usw. (Beschlüsse des BVerfG vom 29. September 1993 2 BvR 1287/93, in Juris abgespeichert, und vom 20. April 1982 2 BvL 26/81, amtliche Sammlung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 60, 253).
  • BVerfG, 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94

    Zur Bestimmung des Streitwerts eines Anspruchs auf Löschung einer nicht mehr

    Auszug aus FG Thüringen, 28.02.2005 - II 70007/05
    Eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsweges wird aber regelmäßig dann zu bejahen sein, wenn es bei den Gerichtskosten nicht nur um geringfügige Beträge geht und wenn schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten an dem Verfahren erreicht oder sogar übersteigt; denn unter solchen Umständen wird ein vernünftig abwägender Rechtsuchender von einer Anrufung der Gerichte in aller Regel Abstand nehmen (s. BVerfG in BVerfGE 85, 337 , bestätigt in einer neueren Entscheidung vom 16. November 1999 1 BvR 1821/94, in Juris gespeichert, in der das BVerfG ausführt, dass der Betroffene in seiner Freiheit zu entscheiden, ob er es auf einen Prozess ankommen lassen soll, in rechtsstaatlich nicht mehr zu vertretender Weise beeinträchtigt wäre, wenn bereits die Kosten einer Gerichtsinstanz sein wirtschaftliches Interesse an einer Rechtsverteidigung überstiegen).
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus FG Thüringen, 28.02.2005 - II 70007/05
    Vorschriften dieser Art. rechtfertigen sich daraus, dass sie einerseits dem Antragsteller das Kostenrisiko des Verfahrens deutlich vor Augen führen und so unnötige Prozesse verhindern helfen, andererseits dass sie das Kostenerhebungsverfahren vereinfachen und der Sicherung des Kostenanspruchs der Staatskasse dienen (s. Beschluss des BVerfG vom 12. Januar 1960 1 BvL 17/59, BVerfGE 10, 264 ).
  • BVerfG, 29.09.1993 - 2 BvR 1287/93

    Effektivität des Rechtsschutzes und Rechtskraftwirkung gerichtlicher

    Auszug aus FG Thüringen, 28.02.2005 - II 70007/05
    Die Anrufung der Gerichte darf deshalb von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht werden, wie z. B. die Einhaltung bestimmter Fristen, der ordnungsmäßigen Vertretung usw. (Beschlüsse des BVerfG vom 29. September 1993 2 BvR 1287/93, in Juris abgespeichert, und vom 20. April 1982 2 BvL 26/81, amtliche Sammlung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 60, 253).
  • FG Sachsen-Anhalt, 30.09.2005 - 3 KO 418/05

    Anwendbarkeit des Mindeststreitwerts auch im gerichtlichen Verfahren der

    In Anbetracht der offenen Formulierung des § 52 Abs. 1 GKG, in dem nicht näher ausgeführt sei, ob § 52 Abs. 4 GKG auch auf Aussetzungsverfahren anzuwenden sei, sei im Wege systematischer Auslegung des Gesetzes anzunehmen, § 53 Abs. 3 GKG bilde eine speziellere Vorschrift, die ausdrücklich auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG verweise und damit die Anwendung des § 52 Abs. 4 GKG ausschließe (Thüringisches Finanzgericht Beschluss vom 28. Februar 2005 II 70007/05 Ko, EFG 2005, 975).

    Zu berücksichtigen wäre ferner möglicherweise auch, dass die Bestimmung des Mindeststreitwerts angesichts der Regelungen des § 34 Abs. 1 S. 1 u. 2 GKG gegenwärtig der Annahme eines Mindeststreitwerts von EUR 1.200,- gleichkommt (vgl. Thüringisches Finanzgericht Beschluss vom 28. Februar 2005 II 70007/05 Ko, EFG 2005, 975), ohne dass der Gesetzgeber eine entsprechende ausdrückliche Regelung getroffen hätte.

    Bei dieser verfassungsrechtlichen Zweifelslage könne, auch wenn die Annahme des Mindeststreitwerts wohl nicht verfassungswidrig sei, von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen werden, weil der verfahrensrechtliche Irrtum über die einschneidende Höhe der Gerichtskosten nicht schuldhaft sei (Thüringisches Finanzgericht Beschluss vom 28. Februar 2005 II 70007/05 Ko, EFG 2005, 975; vgl. ferner Eberl, Karl, Der Mindeststreitwert als neue Zugangsbeschränkung in der Finanzgerichtsbarkeit, DB 2004, 1910).

  • BFH, 31.05.2007 - V E 2/06

    Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Ansatz des Mindestreitwerts

    Der Kostenschuldner beruft sich insoweit auf die gegen diese Vorschrift erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Thüringer FG, Beschluss vom 28. Februar 2005 II 70007/05 Ko, EFG 2005, 975; Eberl, Der Betrieb --DB-- 2004, 1910).
  • FG Hessen, 31.10.2005 - 3 K 4281/04

    Streitwert für eine Verpflichtungsklage, mit der erstmals die Zahlung von

    In dem gleichen Sinn hat sich auch das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 27. Januar 2005 - 14 K 4380/03 Kg (EFG 2005, 975) geäußert.
  • FG Hessen, 20.03.2006 - 12 Ko 3720/04

    Verfassungsmäßigkeit des Mindeststreitswerts im finanzgerichtlichen Verfahren

    Hierzu hat das Thüringische Finanzgericht mit Beschluss vom 28.2.2005 II 70007/05 Ko (Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 2005, 975) im Rahmen einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den grundlegenden verfassungsrechtlichen Erwägungen im vorgenannten Beschluss des BVerfG entschieden, dass die Gerichtskostenregelung des § 52 Abs. 4 GKG n.F. in den Fällen, in denen die Mindestgerichtskosten den Wert der Klage überstiegen, zwar verfassungsrechtlich nicht unbedenklich sei, in einer beiläufigen Bemerkung (weil sich diese Frage nicht als entscheidungserheblich erwies) jedoch darauf hingewiesen, dass zum einen der Zugang des wirtschaftlich schlechter gestellten Klägers zum finanzgerichtlichen Verfahren durch die Möglichkeit eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 142 FGO i.V.m. §§ 114ff. der Zivilprozessordnung) gewährleistet sei und zum anderen für diejenigen, die wegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Prozesskostenhilfe erhielten, der Mindestgerichtskostenbeitrag von 220, EUR zwar schmerzhaft sei, jedoch nicht den Zugang zum Gericht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter und damit verfassungswidriger Weise verhindere (vgl. hierzu die Anmerkung von Heidenreich, Neuer Mindeststreitwert im finanzgerichtlichen Verfahren bedenklich, Neue Wirtschaftsbriefe Fach 2, 8833).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht