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   FG Düsseldorf, 10.03.2004 - 7 K 3823/01 E   

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https://dejure.org/2004,6761
FG Düsseldorf, 10.03.2004 - 7 K 3823/01 E (https://dejure.org/2004,6761)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.03.2004 - 7 K 3823/01 E (https://dejure.org/2004,6761)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. März 2004 - 7 K 3823/01 E (https://dejure.org/2004,6761)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1; AO § 12
    Abzugsbeschränkung; Arbeitszimmer; Rechtsanwaltstätigkeit; Kanzleiräume; Einfamilienhaus; Bauliche Einheit; Publikumsverkehr - Kanzleiräume in einem selbst genutzten Einfamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kanzleiräume in einem selbst genutzten Einfamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abzugsbeschränkung für Raumkosten einer Rechtsanwaltskanzlei im selbstgenutzten Einfamilienhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Anwendung der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer; Subsumtion von Kanzleiräumen im selbstgenutzten Einfamilienhaus eines nebenberuflich tätigen selbstständigen Rechtsanwalts unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung häusliches Arbeitszimmer oder Betriebsstätte (IBR 2007, 1378)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 2433
  • EFG 2006, 1501
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2004 - 7 K 3823/01
    Die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer dient der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen, die eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgericht entzogen ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7; BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139 m. w. N.).

    Ein "häusliches Arbeitszimmer" ist das häusliche Büro, also ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 336).

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2004 - 7 K 3823/01
    Vielmehr ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob ein Büro- oder Praxisraum der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer unterfällt (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7).

    Die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer dient der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen, die eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgericht entzogen ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7; BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139 m. w. N.).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2004 - 7 K 3823/01
    Die häusliche Sphäre ist nicht auf die eigentlichen Wohnebenen beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf im Souterrain gelegene Räumlichkeiten (BFH-Urteil vom 23.01.2003 IV R 71/00, BFH/NV 2003, 859; vgl. auch BFH-Urteil vom 16.10.2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185).
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2004 - 7 K 3823/01
    Die häusliche Sphäre ist nicht auf die eigentlichen Wohnebenen beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf im Souterrain gelegene Räumlichkeiten (BFH-Urteil vom 23.01.2003 IV R 71/00, BFH/NV 2003, 859; vgl. auch BFH-Urteil vom 16.10.2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185).
  • BFH, 28.08.2003 - IV R 38/01

    Selbstgenutztes EFH; häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2004 - 7 K 3823/01
    Für die Qualifizierung eines Raumes als Arbeitszimmer ist es ohne Bedeutung, ob der Raum eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 Abgabenordnung darstellt (BFH-Urteil vom 28.08.2003 IV R 38/01, BFH/NV 2004, 327 m. w. N.).
  • BFH, 19.03.2003 - VI R 40/01

    Häusliches Arbeitszimmer, Lagerraum im Keller eines EFH

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2004 - 7 K 3823/01
    Ein als Lager, Werkstatt oder Arztpraxis genutzter Raum ist dementsprechend regelmäßig kein häusliches Arbeitszimmer (vgl. Urteil vom 19.03.2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163 m. w. N.).
  • BFH, 09.11.2006 - IV R 2/06

    Häusliches Arbeitszimmer - mehrere Räume

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1501 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.
  • FG Saarland, 24.10.2006 - 1 V 188/06

    Rechtsanwaltskanzlei im haeuslichen Arbeitszimmer

    Danach sollte die Kanzlei eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters "von der Begrenzung der Höhe nach", d.h. nicht von der Anwendung der Abzugsbeschränkung als solcher ausgenommen werden (BFH vom 6. Juli 2005 XI R 47/04, BFH/NV 2006, 43; FG Düsseldorf vom 10. März 2004 7 K 3823/01, EFG 2006, 1501).
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