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   FG Münster, 01.12.2005 - 3 K 1715/04 Kg   

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https://dejure.org/2005,8502
FG Münster, 01.12.2005 - 3 K 1715/04 Kg (https://dejure.org/2005,8502)
FG Münster, Entscheidung vom 01.12.2005 - 3 K 1715/04 Kg (https://dejure.org/2005,8502)
FG Münster, Entscheidung vom 01. Dezember 2005 - 3 K 1715/04 Kg (https://dejure.org/2005,8502)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 64 Abs. 1; ; EStG § 64 Abs. 2 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 64 Abs. 1, 2 Satz 1
    Anspruch; Berechtigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld - Anspruch; Berechtigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Kindergeldanspruch bei vorübergehender Aufnahme in anderen Haushalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 2005
  • EFG 2007, 1176
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 20.06.2001 - VI R 224/98

    Kindergeldzahlung bei Haushaltswechsel

    Auszug aus FG Münster, 01.12.2005 - 3 K 1715/04
    Der der Entscheidung des BFH vom 20.06.2001 (IV R 224/89, BStBl II 2001, 713) zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

    Ein Betreuungsverhältnis sei aber Voraussetzung, so heiße es in der Entscheidung des BFH vom 20.06.2001, a. a. O.: "Haushaltsaufnahme i. S. d. Vorschrift (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG) bedeutet die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Sorge, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein." Ein solches Betreuungsverhältnis sei aber im Streitfall nicht entstanden.

    Haushaltsaufnahme im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.2001 VI R 224/98, BStBl II 2001, 713; BFH-Beschluss vom 19.10.2000 VI B 68/99, BFH/NV 2001, 441).

    Formale Gesichtspunkte wie die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister sind demgegenüber grundsätzlich nicht entscheidend, sie können allenfalls bei der Beurteilung, in welchen Haushalt ein Kind aufgenommen ist, unterstützend herangezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.2001, a.a.O.).

    Dagegen steht einer Aufnahme in den Haushalt des einen Elternteils nicht entgegen, wenn die Aufnahme in diesen Haushalt zunächst noch nicht endgültig ist, aber für einen längeren Zeitraum gelten soll, so dass das Obhutsverhältnis zu dem abgebenden Elternteil jedenfalls zunächst beendet ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.2001, a.a.O.; BFH-Urteil vom 24.10.2000 VI R 21/99, BFH/NV 2001, 444).

    Ob etwas anderes gilt, wenn das Kind dem abgebenden Elternteil widerrechtlich entzogen wird, z.B. in Entführungsfällen, hat der BFH zunächst ausdrücklich offen gelassen (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.2001, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 19.05.1999 VI B 22/99, BFH/NV 1999, 1425).

  • BFH, 19.03.2002 - VIII R 52/01

    Kindergeld; Wohnsitz ins Ausland entführter Kinder

    Auszug aus FG Münster, 01.12.2005 - 3 K 1715/04
    Nach der Rechtsprechung des BFH gelten die oben dargestellten Grundsätze für den Fall des widerrechtlichen Kindesentzugs mit der Besonderheit , dass es bei Entführungen des Kindes ins Ausland zu einer Beendigung des inländischen Wohnsitzes des Kindes nur kommt, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass das Kind nicht zurückkehren wird (BFH-Urteile vom 19.03.2002 VIII R 52/01, BFH/NV 2002, 1148;vom 19.03.2002 VIII R 62/00, BFH/NV 2002, 1146 und vom 30.10.2002 VIII 86/00; BFH/NV 2003, 464).

    Der inländische Wohnsitz und damit die Zugehörigkeit zum Haushalt des inländischen Elternteils soll auch bei längerer Abwesenheit erhalten bleiben, wenn der inländische Elternteil umgehend die erforderlichen Schritte für die Rückführung des Kindes einleitet und die sonstigen Umstände eine Rückkehr des Kindes Erfolg versprechend erscheinen lassen (BFH-Urteile vom 19.03.2002, a.a.O.).

  • OLG Saarbrücken, 08.06.2005 - 9 UF 95/04

    Unterhaltsrecht: Anspruch auf Trennungsunterhalt; fiktives Erwerbseinkommen

    Auszug aus FG Münster, 01.12.2005 - 3 K 1715/04
    In dem Verfahren (9 UF 95/04) habe der Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wegen der fehlenden Sorgeberechtigung und des Widerspruchs der Klin. und Kindesmutter ein Betreuungsverhältnis nicht habe entstehen können und der Kindesvater demnach trotz der Abwesenheit des Kindes weiterhin Unterhalt an die Kindesmutter hätte zahlen müssen.

    Die Akten des Amtsgerichts B-Stadt und des OLG C-Stadt (34 F 337/03 und 9 UF 95/04) sind zum Verfahren beigezogen worden.

  • BFH, 19.03.2002 - VIII R 62/00

    Kindergeld; Wohnsitz ins Ausland entführter Kinder

    Auszug aus FG Münster, 01.12.2005 - 3 K 1715/04
    Nach der Rechtsprechung des BFH gelten die oben dargestellten Grundsätze für den Fall des widerrechtlichen Kindesentzugs mit der Besonderheit , dass es bei Entführungen des Kindes ins Ausland zu einer Beendigung des inländischen Wohnsitzes des Kindes nur kommt, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass das Kind nicht zurückkehren wird (BFH-Urteile vom 19.03.2002 VIII R 52/01, BFH/NV 2002, 1148;vom 19.03.2002 VIII R 62/00, BFH/NV 2002, 1146 und vom 30.10.2002 VIII 86/00; BFH/NV 2003, 464).
  • BFH, 24.10.2000 - VI R 21/99

    Kindergeld; Aufnahme in den Haushalt

    Auszug aus FG Münster, 01.12.2005 - 3 K 1715/04
    Dagegen steht einer Aufnahme in den Haushalt des einen Elternteils nicht entgegen, wenn die Aufnahme in diesen Haushalt zunächst noch nicht endgültig ist, aber für einen längeren Zeitraum gelten soll, so dass das Obhutsverhältnis zu dem abgebenden Elternteil jedenfalls zunächst beendet ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.2001, a.a.O.; BFH-Urteil vom 24.10.2000 VI R 21/99, BFH/NV 2001, 444).
  • BFH, 30.10.2002 - VIII R 86/00

    Wohnsitz, in der Türkei festgehaltenes Kind

    Auszug aus FG Münster, 01.12.2005 - 3 K 1715/04
    Nach der Rechtsprechung des BFH gelten die oben dargestellten Grundsätze für den Fall des widerrechtlichen Kindesentzugs mit der Besonderheit , dass es bei Entführungen des Kindes ins Ausland zu einer Beendigung des inländischen Wohnsitzes des Kindes nur kommt, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass das Kind nicht zurückkehren wird (BFH-Urteile vom 19.03.2002 VIII R 52/01, BFH/NV 2002, 1148;vom 19.03.2002 VIII R 62/00, BFH/NV 2002, 1146 und vom 30.10.2002 VIII 86/00; BFH/NV 2003, 464).
  • BFH, 19.05.1999 - VI B 22/99

    Prozeßkostenhilfe beim Kindergeld

    Auszug aus FG Münster, 01.12.2005 - 3 K 1715/04
    Ob etwas anderes gilt, wenn das Kind dem abgebenden Elternteil widerrechtlich entzogen wird, z.B. in Entführungsfällen, hat der BFH zunächst ausdrücklich offen gelassen (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.2001, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 19.05.1999 VI B 22/99, BFH/NV 1999, 1425).
  • BFH, 19.10.2000 - VI B 68/99

    Aufnahme des Kindes in den Haushalt; Kindergeld

    Auszug aus FG Münster, 01.12.2005 - 3 K 1715/04
    Haushaltsaufnahme im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.2001 VI R 224/98, BStBl II 2001, 713; BFH-Beschluss vom 19.10.2000 VI B 68/99, BFH/NV 2001, 441).
  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 60/99

    Kindergeld; Obhutsprinzip; Finanzrechtsweg

    Auszug aus FG Münster, 01.12.2005 - 3 K 1715/04
    Nach der Rechtsprechung des BFH, der das Gericht folgt, verstößt die Regelung, dass bei mehreren Berechtigten das Kindergeld an denjenigen zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Obhutsprinzip), weder gegen Verfassungsrecht noch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (vgl. BFH-Urteil vom 19.08.2003 VIII R 60/99, BFH/NV 2004, 320).
  • FG Düsseldorf, 27.08.2004 - 18 K 7715/00

    Kindergeldzahlungen bei mehreren Berechtigten; Voraussetzungen der

    Auszug aus FG Münster, 01.12.2005 - 3 K 1715/04
    Der sorgeberechtigte Elternteil behält danach seinen Kindergeldanspruch nur dann, wenn er umgehend seinen Rechtsanspruch auf Rückführung des Kindes in seinen Haushalt geltend macht (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2004 18 K 7715/00 Kg, EFG 2005, 124 rechtskräftig, für den Fall der Entziehung eines 2-jährigen Kindes im Inland).
  • BFH, 25.06.2009 - III R 2/07

    Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bei freiwilligem

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 1. Dezember 2005 3 K 1715/04 Kg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1176) ab.
  • FG München, 02.10.2007 - 5 V 1452/07

    Übergang eines Kindergeldanspruchs auf den nicht sorgeberechtigten Elternteil im

    Bei einem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung des Herausgabeanspruchs sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, die zum Erhalt des Kindergeldanspruchs erforderlich sind (Finanzgericht Münster, Urteil vom 01.12.2005 3 K 1715/04 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG 2007, 1176).
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