Einkommensteuergesetz
X. Kindergeld (§§ 62 - 78) |
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. 4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. 3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 64 EStG
1.097 Entscheidungen zu § 64 EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 11.10.2018 - III R 45/17
Unterhaltsrente für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind
Zum selben Verfahren:
- BFH - XI R 15/17 (anhängig)
Kindergeld, Berechtigter, Unterhaltsrente
- FG Köln, 02.02.2017 - 10 K 1851/15
Kindergeld: Zur Unterhaltsrente (§ 64 Abs. 3 EStG) gehören auch unregelmäßige ...
- BFH - XI R 15/17 (anhängig)
- FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2017 - 4 K 2296/15
Kindergeld kann ausnahmsweise vorrangig den Großeltern und nicht den Eltern ...
- BFH, 10.03.2016 - III R 62/12
Kindergeld: Vorrangige Anspruchsberechtigung des im anderen EU-Mitgliedstaat ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.11.2023 - III R 40/22
Kindergeld - zum Koordinierungsverfahren bei möglichem Bezug von ...
- BFH, 28.04.2016 - III R 30/15
Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei nachträglich erbrachten ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - VI R 17/15 (anhängig)
- FG Berlin-Brandenburg, 13.01.2015 - 8 K 6396/12
Kindergeld - Maßgeblichkeit der laufenden Unterhaltszahlungen für die Bestimmung ...
Querverweise
Auf § 64 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- h) Gemeinsame Vorschriften
- § 24b (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
- X. Kindergeld
- § 78 (Übergangsregelungen)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Unterhaltssachen
- Besondere Verfahrensvorschriften
- § 231 (Unterhaltssachen)
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerbegünstigte Zwecke
- § 60b (Zuwendungsempfängerregister)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Gerichtsverfassung
- Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit
- § 38
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 26 (Sonstige Versicherungspflichtige)