Einkommensteuergesetz
| X. Kindergeld (§§ 62 - 78) |
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. 4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. 3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 64 EStG
1.144 Entscheidungen zu § 64 EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 09.07.2026 - III R 8/25
Vorrangig kindergeldberechtigter Elternteil bei über Besuchszwecke hinausgehendem ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 25.10.2023 - 8 K 834/22
Kindergeldanspruch für ein im Wechselmodell betreutes Kind getrenntlebender ...
- FG Sachsen, 25.10.2023 - 8 K 834/22
- FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2017 - 4 K 2296/15
Kindergeld kann ausnahmsweise vorrangig den Großeltern und nicht den Eltern ...
- BFH, 11.10.2018 - III R 45/17
Unterhaltsrente für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind
Zum selben Verfahren:
- BFH - XI R 15/17 (anhängig)
Kindergeld, Berechtigter, Unterhaltsrente
- FG Köln, 02.02.2017 - 10 K 1851/15
Kindergeld: Zur Unterhaltsrente (§ 64 Abs. 3 EStG) gehören auch unregelmäßige ...
- BFH - XI R 15/17 (anhängig)
- BFH, 10.03.2016 - III R 62/12
Kindergeld: Vorrangige Anspruchsberechtigung des im anderen EU-Mitgliedstaat ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen-Anhalt, 21.05.2026 - 5 K 258/23
Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach Auszug eines Elternteils aus der ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 64 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- h) Gemeinsame Vorschriften
- § 24b (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
- X. Kindergeld
- § 78 (Übergangsregelungen)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 26 (Sonstige Versicherungspflichtige)