Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)   
   Abschnitt 9 - Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260)   
   Unterabschnitt 1 - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 231 - 244)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 231
Unterhaltssachen

(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die

1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
3. die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs

betreffen.

(2) 1Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. 2Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 231 FamFG

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Querverweise

Auf § 231 FamFG verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
        § 25 (Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen)
Was ist das?

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