Rechtspflegergesetz
| 4. Abschnitt - Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung (§§ 25 - 28) |
Folgende weitere Geschäfte in Familiensachen einschließlich der entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen werden dem Rechtspfleger übertragen:
| 1. | (weggefallen) | ||
| 2. | in Unterhaltssachen | ||
| a) | Verfahren nach § 231 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht ein Verfahren nach § 231 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig ist, | ||
| b) | die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 245 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | ||
| c) | das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger; | ||
| 3. | in Güterrechtssachen | ||
| a) | die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten, Lebenspartners oder Abkömmlings nach § 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | ||
| b) | die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, mit Ausnahme der Entscheidung im Fall des § 1382 Abs. 5 und des § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes. | ||
Rechtsprechung zu § 25 RPflG
3 Entscheidungen zu § 25 RPflG in unserer Datenbank:
- KG, 12.07.2010 - 16 UF 79/10
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Rechtspflegers des ...
- BayObLG, 05.02.1998 - 3Z BR 486/97
Begründung einer Beschwerdeentscheidung
- OLG Nürnberg, 16.02.2011 - 7 WF 161/11
Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch das Familiengericht
Literatur im Internet zu § 25 RPflG
Querverweise
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