Rechtspflegergesetz

   3. Abschnitt - Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte   
§ 24a
Beratungshilfe

(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen:

1. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes;
2. die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.

(2) § 11 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 24a RPflG

44 Entscheidungen zu § 24a RPflG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 24a RPflG

Querverweise

Auf § 24a RPflG verweisen folgende Vorschriften:
    RPflG
      Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
        § 3 (Übertragene Geschäfte)

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