(1) Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) wird Beratungshilfe gewährt
| 1. | für die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung, | |
| 2. | für die Unterstützung bei einem Antrag nach § 1077 der Zivilprozessordnung, bis das Ersuchen im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen ist. |
(2) § 2 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(3) Für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe gilt § 1077 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Beratungshilfe ist das in § 4 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Amtsgericht zuständig. § 1078 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 10 BerHG
3 Entscheidungen zu § 10 BerHG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 23.11.1990 - AR 3 Z 101/90
Zuständigkeit für die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren - und Auslagen in ...
- AG Konstanz, 16.07.2008 - UR II 89/08
Beratungshilfe: Bewilligung für die Vorbereitung und Durchführung eines ...
- LG Dortmund, 27.05.1986 - 9 T 270/86
Literatur im Internet zu § 10 BerHG
Querverweise
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24a (Beratungshilfe)
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