(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
| 1. | der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, | |
| 2. | nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, | |
| 3. | die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. |
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sind gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.
Rechtsprechung zu § 1 BerHG
Rechtsprechungsübersichten:
- 20 Entscheidungen zu § 1 BerHG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1 BerHG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 BerHG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- §§ 114 ff (Voraussetzungen) (zu § 1 II)
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich)
- Kosten
- §§ 14 ff (Gebühren und Auslagen)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 1 BerHG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (2)
Eigene Frage stellen