(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
| 1. | der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, | |
| 2. | nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, | |
| 3. | die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. |
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sind gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.
Rechtsprechung zu § 1 BerHG
167 Entscheidungen zu § 1 BerHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Essen, 28.04.2006 - 141 II 2113/05
- AG Duisburg-Ruhrort, 16.09.2005 - 13 II 814/05
- AG Leipzig, 22.10.2009 - 199 UR II 861/09
- AG Kaiserslautern, 20.06.2007 - 1 UR II 498/07
- AG Ratingen, 25.05.2005 - 43 II 76/05
- AG Lörrach, 25.10.2006 - 25 UR II 3/06
Beratungshilfe: Erforderlichkeit der Hilfe zur Interessenwahrnehmung
- AG Mannheim, 23.12.2010 - 13 UR II 13/10
Beratungshilfe zugunsten von Strafgefangenen für das außergerichtliche ...
- OLG Stuttgart, 13.01.2009 - 8 WF 211/08
Vergütungsfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ...
- OLG Stuttgart, 28.10.2008 - 8 W 438/08
Prozesskostenhilferechtliches Vergütungsfestsetzungsverfahren: Anrechnung einer ...
- AG Wiesbaden, 02.03.2006 - 91 UR 413/05
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Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- §§ 114 ff (Voraussetzungen) (zu § 1 II)
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich)
- Kosten
- §§ 14 ff (Gebühren und Auslagen)
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