Rechtspflegergesetz

   4. Abschnitt - Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung (§§ 25 - 28)   

§ 25a
Verfahrenskostenhilfe

In Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe werden dem Rechtspfleger die dem § 20 Nr. 4 und 5 entsprechenden Geschäfte übertragen.

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Literatur im Internet zu § 25a RPflG

Querverweise

Auf § 25a RPflG verweisen folgende Vorschriften:
    RPflG
      Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
        § 3 (Übertragene Geschäfte)
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