Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 12 - Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen (§§ 269 - 270) |
(1) In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 sind die für Verfahren auf Scheidung geltenden Vorschriften, in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 2 die für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. In den Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 bis 12 sind die in Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9 jeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2 und 3 sind die in sonstigen Familiensachen nach § 111 Nr. 10 geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 270 FamFG
Literatur im Internet zu § 270 FamFG
- § 270 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Eherecht und Betreuung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 270 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 21 (Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache)
- Gerichtliche Verfahren
- § 39 (In Scheidungs- und Lebenspartnerschaftssachen beigeordneter Rechtsanwalt)
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