Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)   
   Abschnitt 12 - Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen (§§ 269 - 270)   

§ 270
Anwendbare Vorschriften

(1) In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 sind die für Verfahren auf Scheidung geltenden Vorschriften, in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 2 die für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. In den Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 bis 12 sind die in Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9 jeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2 und 3 sind die in sonstigen Familiensachen nach § 111 Nr. 10 geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 270 FamFG

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Literatur im Internet zu § 270 FamFG

Querverweise

Auf § 270 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
      Angelegenheit
        § 21 (Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache)
     
      Gerichtliche Verfahren
        § 39 (In Scheidungs- und Lebenspartnerschaftssachen beigeordneter Rechtsanwalt)
     
      Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
        § 45 (Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts)
        § 47 (Vorschuss)
        § 59 (Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 14 (Kindschafts- und Adoptionssachen)
        § 15 (Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen)
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