Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 8 - Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (§§ 44 - 59) |
(1) Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen Vorschuss nur verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.
(2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt keinen Vorschuss fordern.
Rechtsprechung zu § 47 RVG
33 Entscheidungen zu § 47 RVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 14.05.2013 - 25 W 94/13
- OLG Celle, 22.02.2013 - 1 ARs 6/13
Pauschgebühr bei wiederaufgenommenem Ermittlungsverfahren
- SG Landshut, 05.12.2006 - S 7 R 1583/05
- LSG Bayern, 18.01.2010 - L 13 SF 288/09
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - ...
- SG Landshut, 05.12.2006 - S 14 R 858/06
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.11.2012 - L 13 SF 206/12
Vorschuss - Mittelgebühr
- OLG Frankfurt, 17.10.2012 - 14 W 88/12
Anrechnung gezahlter Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr nach § 49 RVG
- BFH, 30.01.2013 - III R 84/11
Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines ...
- VG München, 12.12.2011 - M 12 M 11.5124
Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzungsbeschluss
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