Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Abschnitt 8 - Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (§§ 44 - 59a) |
(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.
(2) 1In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. 2Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.
(3) 1In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. 2Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. 3Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. 4Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) | 21.12.2020 | |
01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 58 RVG
145 Entscheidungen zu § 58 RVG in unserer Datenbank:
- VG München, 20.12.2016 - M 24 M 15.5389
Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts - Prozesskostenhilfebeschluss maßgeblich
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2020 - L 39 SF 41/18
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
- KG, 29.03.2017 - 1 Ws 19/16
Pflichtverteidigerkosten: Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen für die ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 31.03.2016 - 538 KLs 7/15
Notwendige Verteidigung: Anrechnung von Vorschüssen aus dem Ermittlungsverfahren ...
- LG Berlin, 31.03.2016 - 538 KLs 7/15
- OLG Koblenz, 08.08.2019 - 2 Ws 224/19
Pflichtverteidiger, Anrechnung von Zahlungen, Höchstgebühr
- LSG Bayern, 06.07.2020 - L 12 SF 330/18
Fiktive Terminsgebühr, Einigungsgebühr, Verfahrensgebühr, Bewilligung von ...
- OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 U 78/22
Klage eines Rechtsanwalts gegen einen anderen auf Unterlassung; Unterlassung des ...
- LSG Schleswig-Holstein, 14.04.2021 - L 5 SF 1/18
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter ...
- OLG Jena, 20.04.2017 - 1 Ws 354/16
Pflichtverteidigervergütung: Begriff der "Höchstgebühren eines Wahlanwalts" als ...
- LSG Hessen, 17.06.2019 - L 2 AS 241/18
Kosten PKH RVG
Querverweise
Auf § 58 RVG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 50 (Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe)