Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12b) |
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.
Rechtsprechung zu § 8 RVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 8 RVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 8 RVG
Querverweise
Auf § 8 RVG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 8 RVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 209 (Wirkung der Hemmung) (zu § 8 II)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag
- § 614 S. 1 (Fälligkeit der Vergütung)
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