Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12b)   
§ 8
Fälligkeit, Hemmung der Verjährung

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.

Rechtsprechung zu § 8 RVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 8 RVG

Querverweise

Auf § 8 RVG verweisen folgende Vorschriften:
    RVG
      Angelegenheit
        § 18 (Besondere Angelegenheiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 RVG:
    RVG
      Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
        § 47 (Vorschuss)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 209 (Wirkung der Hemmung) (zu § 8 II)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Dienstvertrag
            § 614 S. 1 (Fälligkeit der Vergütung)

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