Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12b) |
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Rechtsprechung zu § 2 RVG
1.437 Entscheidungen zu § 2 RVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05
Rechtsanwälte - Gebühr für Mahnschreiben zählt nicht zu Kosten d. Rechtstreits
- BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05
Geltendmachung der Abmahnkosten
- OVG Niedersachsen, 07.01.2008 - 10 OA 250/07
Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 1002 ...
- KG, 20.07.2005 - 1 W 285/05
Rechtsanwälte - Kürzung der Verfahrens- durch die Geschäftsgebühr?
- KG, 14.02.2005 - 2 Verg 13/04
Vergabe - RVG: Berechnung der Gebühr für die Eilverfahren
- OLG München, 23.10.2008 - 4 Ws 140/08
Verteidigergebühren: Vergütungsanspruch eines anstelle des verhinderten ...
- KG, 21.02.2007 - 5 W 24/06
Rechtsanwälte - Anfallen einer Terminsgebühr bei fernmündlicher Besprechung
- LSG Baden-Württemberg, 07.03.2006 - L 3 AL 353/06
Anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts
- OLG Celle, 28.12.2011 - 14 U 107/11
Rechtsanwälte - Erhöhung der Geschäftsgebühr: Gerichtlich überprüfbar!
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Literatur im Internet zu § 2 RVG
- Erstberatung ... Fluch oder Segen?
von Michael Praefcke
AnwBl 2002, 218
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