Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12b) |
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Rechtsprechung zu § 2 RVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 84 Entscheidungen zu § 2 RVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 7 Urteilsbesprechungen zu § 2 RVG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 2 RVG
- Erstberatung ... Fluch oder Segen?
von Michael Praefcke
AnwBl 2002, 218
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 2 RVG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (44)
Eigene Frage stellen