Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12b) |
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Rechtsprechung zu § 2 RVG
1.236 Entscheidungen zu § 2 RVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Niedersachsen, 07.01.2008 - 10 OA 250/07
Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 1002 ...
- BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05
Rechtsanwälte - Gebühr für Mahnschreiben zählt nicht zu Kosten d. Rechtstreits
- OLG München, 23.10.2008 - 4 Ws 140/08
Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch des Terminsvertreters
- BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05
Geltendmachung der Abmahnkosten
- SG Mannheim, 22.09.2008 - S 11 R 526/08
Kostenerstattung im sozialgerichtlichen Verfahren, Anspruch des Rechtsanwalts auf ...
- OVG Sachsen, 22.06.2007 - 5 B 281/07
Erledigungsgebühr
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2006 - 2 O 223/05
Erledigungsgebühr des Rechtsanwalts
- LSG Baden-Württemberg, 07.03.2006 - L 3 AL 353/06
Anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts
- LAG Köln, 22.09.2008 - 7 Ta 188/08
Streitwert; nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit; Errichtung einer ...
- KG, 14.02.2005 - 2 Verg 13/04
Vergabe - RVG: Berechnung der Gebühr für die Eilverfahren
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Literatur im Internet zu § 2 RVG
- Erstberatung ... Fluch oder Segen?
von Michael Praefcke
AnwBl 2002, 218
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