Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12b) |
Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 2 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 4b RVG
6 Entscheidungen zu § 4b RVG in unserer Datenbank:
- BGH, 03.11.2011 - IX ZR 47/11
Rechtsanwälte - Abschluss einer Vergütungsvereinbarung
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 27.02.2012 - 24 U 170/11
- LG Berlin, 02.12.2010 - 10 O 238/10
- OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 17 U 250/10
Fehlende Aktivlegitimation eines Rechtsanwalts als klagender Zessionars im ...
- OLG Hamm, 11.11.2010 - 28 U 34/10
Begriff der Gesetzesumgehung i.S. von § 3a RVG
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