Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
Untertitel 2 - Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern (§§ 1615a - 1615o) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 1615m BGB
35 Entscheidungen zu § 1615m BGB in unserer Datenbank:
- BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 22/22 R
Zur Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung als Voraussetzung für die ...
- SG München, 13.09.2021 - S 22 SO 50/21
Bestattungskosten im Sozialhilferecht
- VG Stuttgart, 20.05.2020 - 6 K 4029/18
- OLG Schleswig, 23.02.2021 - 2 W 1/21
Funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts: Elternbegriff im Sinne einer ...
- LSG Saarland, 18.06.2020 - L 11 SO 9/18
Sozialhilfe - Auslegung von Verwaltungsakten - Übernahme von Bestattungskosten - ...
- OLG Dresden, 02.09.2019 - 8 U 843/19
Zustimmung zur Löschung von im Grundbuch eingetragenen Reallasten
- SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 903/14
Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - Anforderungen an ...
- VG Gelsenkirchen, 16.12.2014 - 14 K 4511/12
Bestattungskosten; Einkommen; Härte; Kostenpflichtiger; Auswahl; Erlass; ...
- VG Hamburg, 15.02.2021 - 9 K 3906/19
Erfolglose Klage gegen die Heranziehung zu den Kosten für eine auf behördliche ...
- SG Karlsruhe, 31.08.2012 - S 1 SO 1200/12
Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten - ...
Querverweise
Auf § 1615m BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
- § 1615n (Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Unterhaltssachen
- Besondere Verfahrensvorschriften
- § 231 (Unterhaltssachen)