Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)   
   Abschnitt 9 - Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260)   
   Unterabschnitt 1 - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 231 - 244)   

§ 243
Kostenentscheidung

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1. das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2. den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3. den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4. ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

Rechtsprechung zu § 243 FamFG

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Literatur im Internet zu § 243 FamFG

Querverweise

Auf § 243 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren in Unterhaltssachen
          Besondere Verfahrensvorschriften
            § 231 (Unterhaltssachen)
            § 235 (Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten)
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