Einkommensteuergesetz

   X. Kindergeld (§§ 62 - 78)   
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§ 63
Kinder

(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt

1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). 4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. 5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen. 6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a. 7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 02.12.2014 (BGBl. I S. 1922), in Kraft getreten am 09.12.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.12.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften02.12.2014BGBl. I S. 1922

Rechtsprechung zu § 63 EStG

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Querverweise

Auf § 63 EStG verweisen folgende Vorschriften:

    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      II. Einkommen
        8. Die einzelnen Einkunftsarten
          h) Gemeinsame Vorschriften
            § 24b (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
     
      IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 52 (Anwendungsvorschriften)
     
      X. Kindergeld
        § 62 (Anspruchsberechtigte)
    Abgabenordnung (AO) 
      Steuerschuldrecht
        Steuerbegünstigte Zwecke
          § 60b (Zuwendungsempfängerregister)
     
      Durchführung der Besteuerung
        Erfassung der Steuerpflichtigen
          Identifikationsmerkmal
            § 139b (Identifikationsnummer)
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