Einkommensteuergesetz
X. Kindergeld (§§ 62 - 78) |
(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt
1. | Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1, | |
2. | vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, | |
3. | vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. |
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). 4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. 5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen. 6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a. 7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 02.12.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.12.2014 | Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften | 02.12.2014 |
Rechtsprechung zu § 63 EStG
2.594 Entscheidungen zu § 63 EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 30.11.2023 - III R 40/22
Kindergeld - zum Koordinierungsverfahren bei möglichem Bezug von ...
- FG Baden-Württemberg, 08.11.2023 - 12 K 1322/21
Kindergeld - Befristete Auslandstätigkeit der Eltern - Versagung von Kindergeld ...
- BFH, 18.02.2021 - III B 123/20
Kindergeld: Nordteil der Insel Zypern kein Mitgliedstaat i.S. des § 63 Abs. 1 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 25.08.2020 - 1 K 383/20
Anspruch auf Kindergeld bei Studium im Ausland
- FG Münster, 25.08.2020 - 1 K 383/20
- BFH, 15.06.2016 - III R 60/12
Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden ...
- BFH, 27.02.2014 - III R 40/13
Kindergeldbescheinigung für einen nachrangig Berechtigten
Zum selben Verfahren:
- FG München, 11.03.2013 - 7 K 477/11
Bescheinigung über das ausgezahlte Kindergeld nach § 68 Abs. 3 EStG
- FG München, 11.03.2013 - 7 K 477/11
- BFH, 21.06.2023 - III R 11/21
Kindergeld für ein in Australien studierendes Kind
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 K 168/17
Kindergeldanspruch bei Aufenthalt des Kindes im Ausland
- FG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 K 168/17
- BFH, 18.01.2018 - III R 16/17
Kindergeldanspruch während der Untersuchungshaft eines Kindes
Querverweise
Auf § 63 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- h) Gemeinsame Vorschriften
- § 24b (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- X. Kindergeld
- § 62 (Anspruchsberechtigte)
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerbegünstigte Zwecke
- § 60b (Zuwendungsempfängerregister)
- Durchführung der Besteuerung
- Erfassung der Steuerpflichtigen
- Identifikationsmerkmal
- § 139b (Identifikationsnummer)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Gerichtsverfassung
- Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit
- § 38