Einkommensteuergesetz

   X. Kindergeld (§§ 62 - 78)   

§ 63
Kinder

(1)  Als Kinder werden berücksichtigt

1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

 § 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.  Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a.  Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

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Literatur im Internet zu § 63 EStG

Querverweise

Auf § 63 EStG verweisen folgende Vorschriften:
    EStG
      Einkommen
        Die einzelnen Einkunftsarten
          Gemeinsame Vorschriften
            § 24b (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
     
      Kindergeld
        § 62 (Anspruchsberechtigte)
        § 72 (Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes)
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