Einkommensteuergesetz
| X. Kindergeld (§§ 62 - 78) |
(1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich. Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 3 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld nach § 66, wird Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags gezahlt, wenn er mindestens 5 Euro beträgt.
Rechtsprechung zu § 65 EStG
378 Entscheidungen zu § 65 EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00
Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz
- BFH, 21.10.2010 - III R 5/09
EuGH-Vorlage zur Kindergeldberechtigung von polnischen Staatsangehörigen, die als ...
- FG Hamburg, 28.02.2013 - 1 K 109/12
- FG Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 3 K 2540/07
Familienzulage des Kantons Thurgau (Schweiz) als dem deutschen Kindergeld ...
- FG Baden-Württemberg, 18.06.2009 - 3 K 1214/08
Vorabentscheidungsersuchen zum EuGH: Kein Anspruch auf Kindergeld, wenn ein ...
- FG Düsseldorf, 02.01.2008 - 14 K 2546/07
Ausschluss des Anspruches auf Kindergeld bei dem Kindergeld vergleichbarem ...
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Querverweise
- EStG
- Tarif
- § 31 (Familienleistungsausgleich)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Gerichtsverfassung
- Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit
- § 38
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 26 (Sonstige Versicherungspflichtige)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 17 (Freibeträge)