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   FG Niedersachsen, 14.03.2007 - 2 K 574/03   

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FG Niedersachsen, 14.03.2007 - 2 K 574/03 (https://dejure.org/2007,9623)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.03.2007 - 2 K 574/03 (https://dejure.org/2007,9623)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. März 2007 - 2 K 574/03 (https://dejure.org/2007,9623)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Aktivierung bei Einbringung und Zuzahlung ins Privatvermögen des Einbringenden

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 24 UmwStG; § 722 BGB
    Gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit; Behandlung einer Zuzahlung eines Einbringenden ins Privatvermögen als Anschaffungskosten; Einbringung einer ärztlichen Einzelpraxis in eine neu gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

  • IWW
  • Judicialis

    UmwStG § 24; ; BGB § 722

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Praxiseinbringung gegen Zuzahlung in das Privatvermögen - Praxis; Gemeinschaftspraxis; Praxisgemeinschaftsvertrag; Zuzahlung; Anschaffungskosten; Abschreibung; Ansatzwahlrecht; Buchwertfortführung; Objektives Nettoprinzip

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Praxiseinbringung gegen Zuzahlung in das Privatvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit; Behandlung einer Zuzahlung eines Einbringenden ins Privatvermögen als Anschaffungskosten; Einbringung einer ärztlichen Einzelpraxis in eine neu gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1296
  • EFG 2007, 1298
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2007 - 2 K 574/03
    Im Falle der Einbringung eines Betriebes werden die steuerrechtlichen Tatbestände der Veräußerung und der Einbringung von Betriebsvermögen miteinander verbunden: Der Betrieb wird in die Personengesellschaft durch den bisherigen (Praxis-) Inhaber "teilweise für eigene Rechnung, und teilweise für Rechnung eines Dritten", des künftigen Mitgesellschafters, eingebracht, der dafür dem Einbringenden ein Entgelt zahlt (Zuzahlung); diese "Einbringung" stellt sich als Veräußerungsvorgang dar (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 1981 VIII R 138/80, BFHE 135, 551, BStBl II 1982, 622, und vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599; Beschluss des Großen Senats des BFH v. 18.10.1999, GrS 2/98, BStBl. 2000 II S. 123).

    Eine Gewinnentstehung lässt sich auch nicht durch Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz für den durch die Zuzahlung entstehenden Gewinn vermeiden (Beschluss des Großen Senats des BFH v. 18. Oktober 1999, GrS 2/98, BStBl. 2000 II S. 123; Offerhaus in Gedächtnisschrift für Knobbe/ Keuk, 1997, S. 499, 509, 510; Reiß in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 16 Rdnr. B 72).

    Die Einbringung des Betriebes ist dann in Höhe der Beteiligungsquote des Zuzahlenden eine Einlage für Rechnung des zuzahlenden Gesellschafters (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999, GrS 2/98, BStBl 2000 II S. 123).

    Vielmehr ist der Gewinn aus der Veräußerung bei einer Buchwerteinbringung nach den allgemeinen Regeln als laufender Gewinn zu besteuern und kann nicht durch Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz vermieden werden (BFH v. 21. September 2000 IV R 54/99, BStBl. 2001 II S. 178; BFH-Urteil in BFHE 176, 392 , BStBl II 1995, 599, und Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 465 , BStBl II 2000, 123 ).

    Ginge im Falle einer Buchwertfortführung nämlich die Einbringung der Zuzahlung voraus, wäre es konsequent, die Veräußerung - entgegen der durch den Großen Senat vertretenen Auffassung (GrS vom 18. Oktober 1999, a.a.O.) als - nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG begünstigte - Übertragung eines Mitunternehmeranteils werten (vgl. Widmann in Widmann/Mayer, UmwStG, § 24 Rz. 211.1).

    Dieses Ergebnis ist indes nicht zutreffend (GrS vom 18. Oktober 1999, a.a.O.).

    Diese - für den Fall der Einbringung zu Teilwerten getroffene - Aussage könnte im Fall des Buchwertansatzes der Entscheidung des Großen Senats vom 18.10.1999 (a.a.O.) widersprechen und zur - nach Auffassung des Senats nicht zutreffenden - Annahme verleiten, dass im Falle einer Zuzahlung ins Privatvermögen bei Buchwertfortführung ein Veräußerungsgeschäft und spiegelbildlich ein Anschaffungsgeschäft auf Ebene der Gesellschaft vorliegt.

  • BFH, 21.09.2000 - IV R 54/99

    Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2007 - 2 K 574/03
    Gemäß Textziffer 24.08 des Umwandlungssteuererlasses (BStBl I S. 543) und BFH-Urteil vom 21.09.2000 (IV R 54/99, BStBl 2001 II S. 178) vollziehe sich die Einbringung in zwei Schritten.

    Der Zuzahlende muss auch dann die Anschaffungskosten aktivieren, wenn man in der Veräußerung einen Vorgang sieht, der der Einbringung eine logische Sekunde nachfolgt - wie der IV. BFH-Senat im Urteil vom 21.09.2000 (a.a.O.) entschieden hat.

    Vielmehr ist der Gewinn aus der Veräußerung bei einer Buchwerteinbringung nach den allgemeinen Regeln als laufender Gewinn zu besteuern und kann nicht durch Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz vermieden werden (BFH v. 21. September 2000 IV R 54/99, BStBl. 2001 II S. 178; BFH-Urteil in BFHE 176, 392 , BStBl II 1995, 599, und Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 465 , BStBl II 2000, 123 ).

    Den Gewinn realisiert aber - auch wenn der IV. BFH-Senat in den Urteilsgründen vom 21. September 2000 (a.a.O.) dies nicht explizit feststellt - der Einbringende, nicht die Gesellschaft.

    Die Revision war im Hinblick auf die Entscheidung des IV. BFH-Senats vom 21. September 2000 (IV R 54/99, BStBl. 2001 II S. 178) zugelassen, wonach die Einbringung bei einer Zuzahlung ins Privatvermögen des Einbringenden der Veräußerung vorausgehe.

  • BFH, 08.12.1994 - IV R 82/92

    Mitunternehmeranteil

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2007 - 2 K 574/03
    Im Falle der Einbringung eines Betriebes werden die steuerrechtlichen Tatbestände der Veräußerung und der Einbringung von Betriebsvermögen miteinander verbunden: Der Betrieb wird in die Personengesellschaft durch den bisherigen (Praxis-) Inhaber "teilweise für eigene Rechnung, und teilweise für Rechnung eines Dritten", des künftigen Mitgesellschafters, eingebracht, der dafür dem Einbringenden ein Entgelt zahlt (Zuzahlung); diese "Einbringung" stellt sich als Veräußerungsvorgang dar (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 1981 VIII R 138/80, BFHE 135, 551, BStBl II 1982, 622, und vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599; Beschluss des Großen Senats des BFH v. 18.10.1999, GrS 2/98, BStBl. 2000 II S. 123).

    Die Anwendung der Einbringungsvorschriften auf die Zuzahlung ist insbesondere deshalb nicht möglich, weil das nach § 24 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 UmwStG bestehende Wahlrecht der gewinnneutralen Einbringung unter Fortführung der Buchwerte bei einer Barzahlung in das Vermögen des Einbringenden als Gegenleistung nach dem Sinn und Zweck des § 24 UmwStG nicht gerechtfertigt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1994, IV R 82/92, BStBl II 1995, 599, 600, 601).

    Vielmehr ist der Gewinn aus der Veräußerung bei einer Buchwerteinbringung nach den allgemeinen Regeln als laufender Gewinn zu besteuern und kann nicht durch Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz vermieden werden (BFH v. 21. September 2000 IV R 54/99, BStBl. 2001 II S. 178; BFH-Urteil in BFHE 176, 392 , BStBl II 1995, 599, und Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 465 , BStBl II 2000, 123 ).

  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2007 - 2 K 574/03
    Im Falle einer Buchwertfortführung besteht indes keine Pflicht dazu, zum Bestandsvergleich überzugehen (vgl. BFH, Urteil v. 13.09.2001 - IV R 13/01, BStBl 2002 II S. 287; v. 02.10.2003 - IV R 13/03, BFH/NV 2004 S. 132; Brandt in Herrmann-Heuer-Raupach, 226. Erg.Lieferung § 18 Rz. 377).
  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2007 - 2 K 574/03
    Nach dem objektiven Nettoprinzip als Ausdruck des aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit unterliegt das, was im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit aufgewendet wird, nicht dem Steuerzugriff (BFH-Beschl. v. 30.1. 1995 - GrS 4/92, BStBl 1995 II S. 281, unter C. III.).
  • BFH, 13.09.2001 - IV R 13/01

    Einbringung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2007 - 2 K 574/03
    Im Falle einer Buchwertfortführung besteht indes keine Pflicht dazu, zum Bestandsvergleich überzugehen (vgl. BFH, Urteil v. 13.09.2001 - IV R 13/01, BStBl 2002 II S. 287; v. 02.10.2003 - IV R 13/03, BFH/NV 2004 S. 132; Brandt in Herrmann-Heuer-Raupach, 226. Erg.Lieferung § 18 Rz. 377).
  • BFH, 30.03.1993 - VIII R 63/91

    Ergänzungsbilanz eines Gesellschafters gehört zum Kapitalkonto i. S. des § 15a

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2007 - 2 K 574/03
    Vielmehr enthält § 722 BGB keine Aussage zum Ergänzungsbereich, der dem Handelsrecht grundsätzlich fremd ist (BFH v. 30. März 1993 - VIII R 63/91 BStBl 1993 II S. 706 unter II. 2. a).
  • BFH, 05.04.1984 - IV R 88/80

    Zur Einbringung eines freiberuflichen Betriebs nach § 22 UmwStG 1969 (§ 24 UmwStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2007 - 2 K 574/03
    Ein Teilwertansatz wäre überdies gerade im Falle einer Gewinnermittlung durch Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG nur zulässig gewesen, wenn ein Einbringungsgewinn auf Grundlage einer Einbringungs- und Eröffnungsbilanz ermittelt worden wäre (BFH v. 5.4.1984 IV R 88/80 BStBl. 1984 II S. 518).
  • BFH, 23.06.1981 - VIII R 138/80

    Zur Besteuerung der Einbringung eines Einzelunternehmensin eine OHG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2007 - 2 K 574/03
    Im Falle der Einbringung eines Betriebes werden die steuerrechtlichen Tatbestände der Veräußerung und der Einbringung von Betriebsvermögen miteinander verbunden: Der Betrieb wird in die Personengesellschaft durch den bisherigen (Praxis-) Inhaber "teilweise für eigene Rechnung, und teilweise für Rechnung eines Dritten", des künftigen Mitgesellschafters, eingebracht, der dafür dem Einbringenden ein Entgelt zahlt (Zuzahlung); diese "Einbringung" stellt sich als Veräußerungsvorgang dar (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 1981 VIII R 138/80, BFHE 135, 551, BStBl II 1982, 622, und vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599; Beschluss des Großen Senats des BFH v. 18.10.1999, GrS 2/98, BStBl. 2000 II S. 123).
  • FG Niedersachsen, 10.12.1998 - XII (IV) 686/93

    Berücksichtigung eines Einbringungsverlustes; Einbringung eines Betriebs in eine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2007 - 2 K 574/03
    Wird - wie im Streitfall - auf die Erstellung einer Einbringungsbilanz verzichtet (dafür auch FG Niedersachsen, rkr. Urteil v. 10.12.1998 - XII (IV) 686/93, EFG 1999 S. 340; Carlé, BeSt 2001 S. 14; Korn in Korn, EStG § 18 Rz. 129; Kanzler, FR 1999 S. 225), wird die Buchwertfortführung durch die Erstellung von "Ergänzungsüberschussrechnungen" sichergestellt (vgl. Korn, Freiberufler-Personengesellschaften und -Kapitalgesellschaften, 1998, Rn. 122).
  • BFH, 24.06.2009 - VIII R 13/07

    AfA-Berechtigung bei der Aufnahme eines Gesellschafters in eine freiberufliche

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1298 veröffentlicht.
  • FG Köln, 17.03.2010 - 12 K 4494/07

    Zulässige Buchwertfortführung bei Einbringung einer Einzelpraxis in eine GbR aus

    c) Ob für die Ausübung des Bewertungswahlrechtes bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Einbringungszeitpunkt auch eine Bilanz erstellt werden muss, ist streitig (gegen die Notwendigkeit einer Bilanzerstellung im Falle der Buchwertfortführung BFH-Urteil vom 13.09.2001 IV R 13/01, BStBl II 2002, 287; FG Niedersachsen, EFG 2007, 1298, bestätigt durch BFH-Urteil VIII R 13/07, BStBl II 2009, 993; so auch Korn, EStG § 18 Rz. 128; Blümich, EStG § 4 Rdn. 228; Lademann, EStG § 4 Rn. 513; a. A. z.B. OFD Hannover v. 25.01.2007, DStR 2007, 1037).
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