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   FG Hamburg, 10.11.2006 - 1 K 138/02   

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https://dejure.org/2006,10477
FG Hamburg, 10.11.2006 - 1 K 138/02 (https://dejure.org/2006,10477)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10.11.2006 - 1 K 138/02 (https://dejure.org/2006,10477)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10. November 2006 - 1 K 138/02 (https://dejure.org/2006,10477)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 164 Abs. 1; ; AO 1977 § 164 Abs. 2; ; EStG § 15a; ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 34 Abs. 1; ; FGO § 67 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 47 Abs. 1 S. 1 § 67; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
    Klageänderung durch Wechsel der Streitgegenstände im Rahmen desselben Feststellungsbescheids; Abgrenzung mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Klageänderung durch Wechsel der Streitgegenstände im Rahmen desselben Feststellungsbescheids; Abgrenzung mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Abgabenordnung/Einkommensteuer: Klageänderung durch Wechsel der Streitgegenstände im Rahmen desselben Feststellungsbescheid; mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 429
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 10.09.1997 - VIII B 55/96
    Auszug aus FG Hamburg, 10.11.2006 - 1 K 138/02
    Der Feststellungsbescheid stellt sich dann als eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen dar, die - soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten - auch als selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens in Betracht kommen (vgl. BFH Beschlüsse vom 10.09.1997 - VIII B 55/97 - BFH/NV 1998, 282 und vom 11.11.1998 - IV B 134/97 - BFH/NV 1999, 590).

    Insbesondere ist danach bei fristgebundenen Klagen, wie vorliegend der Anfechtungsklage, erforderlich, dass die Klagefrist auch für Klageänderungen gewahrt wird (vgl. nur BFH, Beschluss vom 10.09.1997 - VIII B 55/97 - BFH/NV 1998, 282; Urteil vom 19.05.2004 - III R 18/02 - BFH/NV 2004, 1597 m.w.N.; weitere umfangreiche Nachweise zur BFH-Rspr. siehe Tipke/Kruse-Tipke FGO § 67 Rd 9; s.a. Gräber-v.Groll FGO § 67 Rd 10 f; Beermann/Gosch-Stöcker FGO § 67 Rd 39; a.A. u.a. Hübschmann/Hepp/Spitaler-Schallmoser FGO § 67 Rd 44).

  • BFH, 19.05.1999 - IV B 71/98

    Gewinnfeststellungsbescheid

    Auszug aus FG Hamburg, 10.11.2006 - 1 K 138/02
    Dies hat zur Folge, dass - neben den vorgenannten Fallgruppen - auch der Übergang von der einen solchen Grundlage zur anderen eine Klageänderung ist (Tipke/Kruse-Tipke FGO § 67 Rd 2; vgl. nur BFH-Beschluss vom 19.05.1999 - IV B 71/98 - BFH/NV 99, 1449).

    Darin liegt eine Klageänderung i.S. des § 67 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 19.05.1999 - IV B 71/98 - BFH/NV 99, 1449).

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 13/95

    1. Vorrang der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vor § 15 Abs. 1 Nr. 2

    Auszug aus FG Hamburg, 10.11.2006 - 1 K 138/02
    Durch Urteil vom 23.04.1996 (VIII R 13/95 - BStBl II 1998, 325) vollzog der BFH eine Abkehr von der dargestellten Rechtsauffassung und nahm eine ausdrückliche Änderung seiner Rechtsprechung vor, die auch derzeit noch Geltung beansprucht.
  • BFH, 24.11.1998 - VIII R 61/97

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Vermögensüberlassung

    Auszug aus FG Hamburg, 10.11.2006 - 1 K 138/02
    Auch hat der Bekl die Einkünfte der Grundstücksgesellschaft B und Miteigentümer nicht nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit umqualifiziert (vgl. BFH-Urteil vom 24.11.1998 - VIII R 61/97 - BStBl II 1999, 483).
  • BFH, 03.02.1994 - III R 23/89

    Veräußert und verpachtet ein Einzelunternehmer die wesentlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 10.11.2006 - 1 K 138/02
    § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfasst danach nicht nur Entgelte für Leistungen, die einer von mehreren Gesellschaftern erbringt, sondern in gleicher Weise Entgelte für Leistungen, die alle Gesellschafter der die Leistungen empfangenden und die Vergütung gewährenden Personengesellschaft gemeinsam in Verbindung zu einer Bruchteilsgemeinschaft oder in gesamthänderischer Verbundenheit zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erbringen, sofern nur die in Frage stehenden Leistungen wirtschaftlich durch das Gesellschaftsverhältnis zur die Leistung empfangenden Personengesellschaft veranlasst sind und nicht lediglich zufällig mit diesem zusammentreffen (BFH-Urteile vom 25.04.1985 - IV R 32/86 - BStBl II 1985, 622; vom 03.02.1994 - III R 23/89 - BStBl II 1994, 709, Gründe 2. c).
  • BFH, 11.12.1990 - VIII R 14/87

    GmbH & Co. KG - Geschäftsanteil eines Kommanditisten - Komplementär-GmbH -

    Auszug aus FG Hamburg, 10.11.2006 - 1 K 138/02
    Veräußert hat sie ausschließlich die Wirtschaftsgüter ihres Sonderbetriebsvermögens der Kl. Darin liegt weder eine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, eines Bruchteils davon noch eines Teilbetriebes (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1990 - VIII R 14/87 - BStBl II 1991, 510; BFH-Beschluss vom 28.09.2005 - VIII B 234/04 - BFH/NV 2006, 519).
  • BFH, 25.04.1985 - IV R 36/82

    Zur Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei einer sog. mitunternehmerischen

    Auszug aus FG Hamburg, 10.11.2006 - 1 K 138/02
    § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfasst danach nicht nur Entgelte für Leistungen, die einer von mehreren Gesellschaftern erbringt, sondern in gleicher Weise Entgelte für Leistungen, die alle Gesellschafter der die Leistungen empfangenden und die Vergütung gewährenden Personengesellschaft gemeinsam in Verbindung zu einer Bruchteilsgemeinschaft oder in gesamthänderischer Verbundenheit zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erbringen, sofern nur die in Frage stehenden Leistungen wirtschaftlich durch das Gesellschaftsverhältnis zur die Leistung empfangenden Personengesellschaft veranlasst sind und nicht lediglich zufällig mit diesem zusammentreffen (BFH-Urteile vom 25.04.1985 - IV R 32/86 - BStBl II 1985, 622; vom 03.02.1994 - III R 23/89 - BStBl II 1994, 709, Gründe 2. c).
  • BFH, 28.09.2005 - VIII B 234/04

    Veräußerung von GmbH-Anteilen im Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus FG Hamburg, 10.11.2006 - 1 K 138/02
    Veräußert hat sie ausschließlich die Wirtschaftsgüter ihres Sonderbetriebsvermögens der Kl. Darin liegt weder eine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, eines Bruchteils davon noch eines Teilbetriebes (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1990 - VIII R 14/87 - BStBl II 1991, 510; BFH-Beschluss vom 28.09.2005 - VIII B 234/04 - BFH/NV 2006, 519).
  • BFH, 25.02.1988 - IV R 32/86

    Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind alle Einkünfte aus Land- und

    Auszug aus FG Hamburg, 10.11.2006 - 1 K 138/02
    § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfasst danach nicht nur Entgelte für Leistungen, die einer von mehreren Gesellschaftern erbringt, sondern in gleicher Weise Entgelte für Leistungen, die alle Gesellschafter der die Leistungen empfangenden und die Vergütung gewährenden Personengesellschaft gemeinsam in Verbindung zu einer Bruchteilsgemeinschaft oder in gesamthänderischer Verbundenheit zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erbringen, sofern nur die in Frage stehenden Leistungen wirtschaftlich durch das Gesellschaftsverhältnis zur die Leistung empfangenden Personengesellschaft veranlasst sind und nicht lediglich zufällig mit diesem zusammentreffen (BFH-Urteile vom 25.04.1985 - IV R 32/86 - BStBl II 1985, 622; vom 03.02.1994 - III R 23/89 - BStBl II 1994, 709, Gründe 2. c).
  • BFH, 19.05.2004 - III R 18/02

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des

    Auszug aus FG Hamburg, 10.11.2006 - 1 K 138/02
    Insbesondere ist danach bei fristgebundenen Klagen, wie vorliegend der Anfechtungsklage, erforderlich, dass die Klagefrist auch für Klageänderungen gewahrt wird (vgl. nur BFH, Beschluss vom 10.09.1997 - VIII B 55/97 - BFH/NV 1998, 282; Urteil vom 19.05.2004 - III R 18/02 - BFH/NV 2004, 1597 m.w.N.; weitere umfangreiche Nachweise zur BFH-Rspr. siehe Tipke/Kruse-Tipke FGO § 67 Rd 9; s.a. Gräber-v.Groll FGO § 67 Rd 10 f; Beermann/Gosch-Stöcker FGO § 67 Rd 39; a.A. u.a. Hübschmann/Hepp/Spitaler-Schallmoser FGO § 67 Rd 44).
  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

  • BFH, 26.02.1980 - VII R 60/78

    Klageänderung - Frist - Zulässigkeit der Klageänderung - Falsche Behörde -

  • BFH, 26.02.2002 - IX R 21/01

    Geschlossener Immobilienfonds; Minderung der AK bei Provisionsnachlass durch

  • BFH, 09.08.1989 - II R 145/86

    Grunderwerbsteuerbescheid - Anfechtungsklage - Rückgängigmachung des Erwerbs -

  • BFH, 11.11.1998 - IV B 134/97

    Grundsätzliche Bedeutung; Verfassungswidrigkeit einer Norm

  • BFH, 26.08.1987 - I R 141/86

    1. Zur Zulässigkeit einer Klage gegen den Folgebescheid, wenn sich die

  • BFH, 27.11.1997 - IV S 7/97

    Antrag auf sofortige Vollziehung eines Änderungsbescheides über die gesonderte

  • FG Hamburg, 10.02.2006 - I 47/02

    Gewerbesteuer: Dauerschulden bei kurzfristiger Tilgung und Neugewährung

  • FG Baden-Württemberg, 13.09.1995 - 5 K 256/94
  • FG Hamburg, 15.02.2008 - 2 K 225/06

    Finanzgerichtsordnung, Einkommensteuer: Zur Bildung gewillkürten

    Insbesondere werden das Bestehen einer Mitunternehmerschaft sowie die Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns bzw. die Höhe der Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlagen angesehen (BFH-Urteil vom 28.06.2006 XI R 31/05, BFHE 214, 302, BStBl II 2007, 378; BFH-Urteil vom 04.11.2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372; BFH-Urteil vom 10.09.1997 VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282; FG Hamburg, Urteil vom 10.11.2006 1 K 138/02, EFG 2007, 429, für das Verhältnis von Gesamtgewinn zu steuerbegünstigtem Veräußerungsgewinn).
  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 263/06

    Teilbestandskraft eines Feststellungsbescheides - Grundstück eines Bauträgers als

    Sie focht dadurch zusätzlich die Feststellung des Gesamtgewinns und die Ergänzungsbilanzen als eigene Besteuerungsgrundlage an und führte damit weitere Streitgegenstände in den Rechtsstreit ein (vgl. FG Hamburg vom 10.11.2006 1 K 138/02, EFG 2007, 429).
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