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   FG Köln, 12.12.2006 - 9 K 4243/06   

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https://dejure.org/2006,2473
FG Köln, 12.12.2006 - 9 K 4243/06 (https://dejure.org/2006,2473)
FG Köln, Entscheidung vom 12.12.2006 - 9 K 4243/06 (https://dejure.org/2006,2473)
FG Köln, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - 9 K 4243/06 (https://dejure.org/2006,2473)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsmöglichkeit für an gemeinnützige Organisationen überwiesene Gewinne aus Fernsehquizshows; Steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben zur Förderung anerkannter gemeinnütziger Zwecke; Notwendigkeit eines geldwerten Vermögenszugangs; Mangelnde Verfügungsberechtigungüber ...

  • Judicialis

    EStG § 10b Abs. 1; ; EStG § 10b Abs. 4; ; EStG § 11 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10b
    Spendenabzug bei Überweisung eines Spielgewinnes an gemeinnützige Organisationen

  • rechtsportal.de

    EStG § 10b
    Spendenabzug bei Überweisung eines Spielgewinnes an gemeinnützige Organisationen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Spendenabzug - Spendenabzug bei Überweisung eines Spielgewinnes an gemeinnützige Organisationen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kein Spendenabzug bei Promiquiz-Gewinn

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Spendenabzug bei Promiquiz-Gewinnen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spendenabzug bei Promiquiz-Gewinnen

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Kein Spendenabzug bei Promiquiz-Gewinn

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Spendenquittung für Promi-Quizshow

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Spendenabzug bei Promiquiz-Gewinn

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 758
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 23.09.1998 - XI R 18/98

    Spende an Dritte kein Arbeitslohn

    Auszug aus FG Köln, 12.12.2006 - 9 K 4243/06
    Im Zusammenhang mit der Frage eines Vermögensabflusses durch unmittelbare Zahlung an Dritte könne auch auf die Rechtsprechung zur konstitutiven Lohnverwendungsabrede verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. September 1998 XI R 18/98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1999, 98).

    Eine konstitutive Verwendungsabrede mit abgekürztem Zahlungsweg vermag der Senat im Streitfall somit nicht zu erkennen, zumal der BFH eine solche Gestaltung noch nicht einmal in dem von den Klägern zitierten Urteil vom 23. September 1998 XI R 18/98 (BStBl II 1999, 98) angenommen hat.

  • FG Hamburg, 14.11.2007 - 3 K 250/06

    Einkommensteuer: Spendenabzug der an gemeinnützige Organisation überwiesenen

    Der Beklagte nimmt Bezug auf seine Einspruchsentscheidung und stützt sich weiterhin auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. Dezember 2006 (9 K 4243/06, EFG 2007, 758), das in einem ähnlich gelagerten Fall die Klage des dortigen Kandidaten abgewiesen habe.

    Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Voraussetzungen liegen hier keine Sonderausgaben des Klägers vor (so im Ergebnis auch in einem ähnlichen gelagerten Fall FG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2006 9 K 4243/06, EFG 2007, 758).

    (3) Im Übrigen geht der Senat - mit dem Finanzgericht Köln (Urteil vom 12. Dezember 2006 9 K 4243/06, EFG 2007, 758) - davon aus, dass ein Teilnehmer an einer derartigen Spielshow vernünftigerweise nicht davon ausgehen kann, dass er den Spielgewinn zu seiner eigenen freien Verfügung bekäme und es anschließend von seiner Freigiebigkeit abhinge, ob der gewonnene Betrag der begünstigten gemeinnützigen Einrichtung überwiesen wird oder ob er ihn - zu welchem späteren Verwendungszweck auch immer - für sich behalten kann.

    Denn die Besteuerungstatbestände bestehen unabhängig von der darüber gebildeten Ansicht der Betroffenen nach § 38 der Abgabenordnung (AO) von Gesetzes wegen (vgl. FG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2006 9 K 4243/06, EFG 2007, 758).

    Der Senat lässt die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (vgl. insoweit auch für einen ähnlich gelagerten Fall FG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2006 9 K 4243/06, EFG 2007, 758).

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