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   FG Düsseldorf, 26.10.2007 - 18 K 621/04 G, F   

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FG Düsseldorf, 26.10.2007 - 18 K 621/04 G, F (https://dejure.org/2007,7569)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2007 - 18 K 621/04 G, F (https://dejure.org/2007,7569)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Oktober 2007 - 18 K 621/04 G, F (https://dejure.org/2007,7569)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der steuerneutralen Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft; Ausschluss der Buchwertfortführung bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen in ...

  • Judicialis

    EStG § 6 Abs. 5; ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; GewStG § 7 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übertragung von Wirtschaftsgütern; Sonderbetriebsvermögen; Gesamthandsvermögen; Buchwertfortführung; Unechte Rückwirkung; Vertrauensschutz - Möglichkeit der steuerneutralen Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Möglichkeit der steuerneutralen Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1110
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.10.2007 - 18 K 621/04
    Der 9. Senat des BFH will den vom BVerfG für Verschonungssubventionen anerkannten Dispositionsschutz auf alle Steuerrechtsnormen erweitern (BFH-Beschluss vom 16.12.2003 IX R 46/02, BStBl. II 2004, 284, Tz. 73 bei [...]; Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 2/04), so dass generell zwischen dem durch die Disposition betätigten Vertrauen des Steuerpflichtigen und dem staatlichen Interesse abgewogen werden müsste.

    Die Aufgabe der Unterscheidung würde den Rechtsschutz der Steuerpflichtigen eher verschlechtern; wollte man demgegenüber die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten strengeren Prüfmaßstäbe der echten Rückwirkung auf auch Sachverhaltsgestaltungen wie im Streitfall anwenden, so würde die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach Auffassung des Senats zu weitgehend eingeschränkt werden (vgl. auch BFH-Beschluss vom 8.11.2006 I R 69-70/05, BStBl. II 2007, 662, Tz. 48 ff. bei [...]; BFH-Beschluss vom 16.12.2003 a.a.O. m.N. Tz. 60 f. bei [...] sowie BFH-Beschluss vom 24.4.2007 a.a.O. Tz. 31 bei [...]).

    Mit dem 9. Senat des BFH geht der Senat jedoch davon aus, dass auch im Bereich der tatbestandlichen Rückanknüpfung bzw. unechten Rückwirkung - nicht nur im Bereich der Lenkungsnormen - in jedem Einzelfall zu prüfen ist, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (BFH-Beschluss vom 16.12.2003 a.a.O. Tz. 72 bei [...]).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.10.2007 - 18 K 621/04
    b) Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) stellt die Änderung des für die Steuerfestsetzung maßgebenden Rechts vor Ende des Kalenderjahres eine unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) dar, weil die Einkommensteuer gem. § 36 Abs. 1 EStG erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht; eine unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) ist im Gegensatz zur echten Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) grundsätzlich zulässig (z.B. BVerfG-Beschluss14.5.1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, BStBl. II 1986, 628 Tz. 116 bei [...]; BVerfG-Beschluss vom 3.12.1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67).

    den Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, aber auch der Verhältnismäßigkeit, abgeleitet, während der verfassungsrechtliche Schutz im Bereich der unechten Rückwirkung vorrangig an den Grundrechten (insb. Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 GG) gemessen wird (BVerfG-Beschluss vom 14.5.1986 a.a.O. Tz. 91 und 100 bei [...]; BVerfG-Beschluss vom 3.12.1997 a.a.O. Tz. 39 ff. bei [...]).

    Erst wenn eine nach Ablauf des Veranlagungszeitraums verkündete Norm mit Wirkung für diesen Zeitraum eine ursprünglich geltende steuerliche Rechtsfolgenlage nachträglich ändert, handelt es sich um die Rückbewirkung einer Rechtsfolge bzw. um eine echte Rückwirkung (BVerfG-Beschluss vom 14.5.1986 a.a.O.), die nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann.

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.10.2007 - 18 K 621/04
    b) Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) stellt die Änderung des für die Steuerfestsetzung maßgebenden Rechts vor Ende des Kalenderjahres eine unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) dar, weil die Einkommensteuer gem. § 36 Abs. 1 EStG erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht; eine unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) ist im Gegensatz zur echten Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) grundsätzlich zulässig (z.B. BVerfG-Beschluss14.5.1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, BStBl. II 1986, 628 Tz. 116 bei [...]; BVerfG-Beschluss vom 3.12.1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67).

    den Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, aber auch der Verhältnismäßigkeit, abgeleitet, während der verfassungsrechtliche Schutz im Bereich der unechten Rückwirkung vorrangig an den Grundrechten (insb. Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 GG) gemessen wird (BVerfG-Beschluss vom 14.5.1986 a.a.O. Tz. 91 und 100 bei [...]; BVerfG-Beschluss vom 3.12.1997 a.a.O. Tz. 39 ff. bei [...]).

    Für den Bereich der Lenkungsnormen bzw. "Verschonungssubventionen" hat das BVerfG demgegenüber nicht mehr entscheidend auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, sondern auf die Disposition des Steuerpflichtigen abgestellt und die Dispositionsbedingungen vom Tage der Entscheidung an als schutzwürdige Vertrauensgrundlage anerkannt (Beschluss vom 3.12.1997 a.a.O. Tz. 46 bei [...]).

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.10.2007 - 18 K 621/04
    Der 11. Senat des BFH stellt zur Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung abweichend von der Rechtsprechung des BVerfG nicht auf die Entstehung der Steuer, sondern generell auf die Disposition des Steuerpflichtigen ab (BFH-Beschluss vom 2.8.2006 XI R 34/02, BStBl. II 2006, 887, Tz. 63 bei [...]; Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 58/06; ebenso BFH-Beschluss vom 19.4.2007 IV R 59/05, BFH/NV 2007, 2334; offen gelassen in BFH-Urteil vom 24.4.2007 I R 16/06, BStBl. II 2007, 707).

    Dabei soll grundsätzlich die Gesetzesverkündung der Zeitpunkt sein, bis zu dem ein Steuerpflichtiger auf den Fortbestand der alten Rechtslage vertrauen kann (BFH-Beschluss vom 2.8.2006 a.a.O. Tz. 64 ff. bei [...]).

    Diese als "rein formal" kritisierte Unterscheidung (BFH-Beschluss vom 2.8.2006 a.a.O. Tz. 58) ist Ausdruck des Bemühens des BVerfG, die verfassungsrechtliche Abwägung der für und gegen die Rückwirkung sprechenden Gründe klar zu strukturieren, um dem Gesetzgeber deutliche und verlässliche Grenzen aufzuzeigen und die mit einer in jedem Einzelfall erforderlichen Abwägung verbundene Rechtsunsicherheit zu vermeiden (vgl. Mellinghoff, DStJG 27 [2004], S. 25, 42).

  • BFH, 24.04.2007 - I R 16/06

    Anwendung des Wertaufholungsgebots auf unter Buchwertfortführung getauschte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.10.2007 - 18 K 621/04
    Der 11. Senat des BFH stellt zur Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung abweichend von der Rechtsprechung des BVerfG nicht auf die Entstehung der Steuer, sondern generell auf die Disposition des Steuerpflichtigen ab (BFH-Beschluss vom 2.8.2006 XI R 34/02, BStBl. II 2006, 887, Tz. 63 bei [...]; Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 58/06; ebenso BFH-Beschluss vom 19.4.2007 IV R 59/05, BFH/NV 2007, 2334; offen gelassen in BFH-Urteil vom 24.4.2007 I R 16/06, BStBl. II 2007, 707).

    Die Aufgabe der Unterscheidung würde den Rechtsschutz der Steuerpflichtigen eher verschlechtern; wollte man demgegenüber die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten strengeren Prüfmaßstäbe der echten Rückwirkung auf auch Sachverhaltsgestaltungen wie im Streitfall anwenden, so würde die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach Auffassung des Senats zu weitgehend eingeschränkt werden (vgl. auch BFH-Beschluss vom 8.11.2006 I R 69-70/05, BStBl. II 2007, 662, Tz. 48 ff. bei [...]; BFH-Beschluss vom 16.12.2003 a.a.O. m.N. Tz. 60 f. bei [...] sowie BFH-Beschluss vom 24.4.2007 a.a.O. Tz. 31 bei [...]).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.10.2007 - 18 K 621/04
    Der 11. Senat des BFH stellt zur Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung abweichend von der Rechtsprechung des BVerfG nicht auf die Entstehung der Steuer, sondern generell auf die Disposition des Steuerpflichtigen ab (BFH-Beschluss vom 2.8.2006 XI R 34/02, BStBl. II 2006, 887, Tz. 63 bei [...]; Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 58/06; ebenso BFH-Beschluss vom 19.4.2007 IV R 59/05, BFH/NV 2007, 2334; offen gelassen in BFH-Urteil vom 24.4.2007 I R 16/06, BStBl. II 2007, 707).
  • BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.10.2007 - 18 K 621/04
    Dieses müsste, wenn man der sog. Trennungstheorie folgte (zu § 6 Abs. 5 EStG n.F. siehe Wacker in Schmidt, EStG 26. A. 2007, § 15 Rn. 665 m.w.N. zum Streitstand), in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufgeteilt werden, so dass die stillen Reserven nur teilweise realisiert worden wären und auch insoweit eine Änderung der Rechtslage zu Ungunsten der Kläger eingetreten wäre (vgl. Tz. 28, 35, 66 des Mitunternehmererlasses, siehe auch Bitz in Littmann, Bitz, Pust, EStG, § 15 Rn. 99; a.A. Einheitstheorie: Schmidt, EStG 18.A. 1999, § 15 Rn. 662 m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.7.2000 VIII R 46/99, BFHE 192, 516, Tz. 15 bei [...] undUrteil vom 6.9.2000 IV R 18/99, BStBl. II 2001, 229).
  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 58/98

    Buchwertfortführung bei Einbringung in Personengesellschaft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.10.2007 - 18 K 621/04
    Selbst wenn man mit dem Beklagten in der Verbuchung des Buchwerts auf dem sog. Darlehnskonto des Klägers zu 1) ein nicht in der Gewährung von Gesellschaftsrechten bestehendes sonstiges Entgelt sähe (siehe BFH-Urt. vom 11.12.2001 VIII R 58/96, BStBl. II 2002, 420, 423), läge doch in jedem Fall ein teilentgeltliches Geschäft vor (Veräußerung zum Buchwert).
  • BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05

    Rückwirkende Kürzung der gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs bei Ausscheiden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.10.2007 - 18 K 621/04
    Der 11. Senat des BFH stellt zur Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung abweichend von der Rechtsprechung des BVerfG nicht auf die Entstehung der Steuer, sondern generell auf die Disposition des Steuerpflichtigen ab (BFH-Beschluss vom 2.8.2006 XI R 34/02, BStBl. II 2006, 887, Tz. 63 bei [...]; Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 58/06; ebenso BFH-Beschluss vom 19.4.2007 IV R 59/05, BFH/NV 2007, 2334; offen gelassen in BFH-Urteil vom 24.4.2007 I R 16/06, BStBl. II 2007, 707).
  • BFH, 25.07.2000 - VIII R 46/99

    Übertragung aus Gesamthandsvermögen in Einzelunternehmen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.10.2007 - 18 K 621/04
    Dieses müsste, wenn man der sog. Trennungstheorie folgte (zu § 6 Abs. 5 EStG n.F. siehe Wacker in Schmidt, EStG 26. A. 2007, § 15 Rn. 665 m.w.N. zum Streitstand), in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufgeteilt werden, so dass die stillen Reserven nur teilweise realisiert worden wären und auch insoweit eine Änderung der Rechtslage zu Ungunsten der Kläger eingetreten wäre (vgl. Tz. 28, 35, 66 des Mitunternehmererlasses, siehe auch Bitz in Littmann, Bitz, Pust, EStG, § 15 Rn. 99; a.A. Einheitstheorie: Schmidt, EStG 18.A. 1999, § 15 Rn. 662 m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.7.2000 VIII R 46/99, BFHE 192, 516, Tz. 15 bei [...] undUrteil vom 6.9.2000 IV R 18/99, BStBl. II 2001, 229).
  • BFH, 13.05.1998 - VIII R 58/96

    Keine Rückstellung für künftige Abgabepflichten

  • BFH, 15.07.1976 - I R 17/74

    Einbringung eines Wirtschaftsguts - Betriebsvermögen des Gesellschafters -

  • BFH, 19.03.1991 - VIII R 76/87

    Keine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

  • BFH, 05.04.1979 - IV R 48/77

    Keine steuerbegünstigte Teilbetriebsaufgabe, wenn der Mitunternehmer einer

  • BFH, 21.06.2012 - IV R 1/08

    Teilentgeltliche Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das

    Das Urteil des Finanzgerichts ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1110 abgedruckt.
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