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   FG Düsseldorf, 25.01.2008 - 1 K 3685/06 E   

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FG Düsseldorf, 25.01.2008 - 1 K 3685/06 E (https://dejure.org/2008,16209)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 K 3685/06 E (https://dejure.org/2008,16209)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Januar 2008 - 1 K 3685/06 E (https://dejure.org/2008,16209)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Schuldzinsen als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen; Berücksichtigung eines Darlehensverlustes als negative Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; Berücksichtigung eines Darlehensverlusts als Verlust i.S.v. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • Judicialis

    EStG § 17; ; EStG § 17 Abs. 2 S. 4b; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überschusserzielungsabsicht; Kapitalvermögen; Darlehenszinsen; Negative Einkünfte; Darlehensverzicht; Feststellungslast - Berücksichtigung von Schuldzinsen als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von Schuldzinsen als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 172
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 33/96

    Ausschluß von Werbungskostenberücksichtigung bei nicht erwerbsbezogenen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.01.2008 - 1 K 3685/06
    Maßgebend für die Frage, wodurch die Aufwendungen vorrangig veranlasst sind, sind die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls; der Arbeitnehmer trägt insoweit die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 07.02.1997 VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400).

    Maßgebender Zeitpunkt, zu dem die Frage der vorrangigen Veranlassung des Darlehens- oder sonstigen Verlusts aus einer Stützungsmaßnahme zu beurteilen ist, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung derjenige der Darlehensgewährung bzw. Übernahme einer Bürgschaft oder sonstiger Sicherheiten (etwa BFH-Urteile vom 20.12.1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23;vom 07.02.1997 VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400; BFH-Beschluss vom 10.02.2005 IX B 169/03, BFH/NV 2005, 1057).

  • BFH, 16.12.1998 - I R 36/98

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem Lohnsteuerhilfeverein

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.01.2008 - 1 K 3685/06
    Eine Einkunftserzielungsabsicht fehlt, wenn der Steuerpflichtige lediglich eine Deckung der Selbstkosten anstrebt (BFH-Urteil vom 16.12.1998 I R 36/98, BStBl II 1999, 366).
  • BFH, 07.05.1993 - VI R 38/91

    Der Verlust einer normalverzinslichen Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.01.2008 - 1 K 3685/06
    Berufliche Gründe können dann angenommen werden, wenn ein Außenstehender - insbesondere eine Bank - mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung das Darlehen nicht hingegeben hätte (BFH-Urteil vom 07.05.1993 VI R 38/91, BStBl II 1993, 663).
  • BFH, 26.11.1993 - VI R 3/92

    Verlorener Zuschuß eines Gesellschafter-Geschäftsführers an die GmbH regelmäßig

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.01.2008 - 1 K 3685/06
    Die Stützungsmaßnahme ist regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn der Steuerpflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer der Gesellschaft und seine Beteiligung nicht nur unwesentlich ist (BFH-Urteil vom 26.11.1993 VI R 3/92, BStBl II 1994, 242).
  • BFH, 17.07.1992 - VI R 125/88

    Verlustübernahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.01.2008 - 1 K 3685/06
    Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus den Gründen des BFH-Urteils vom 17.07.1992 VI R 125/88, BStBl II 1993, 111.
  • BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84

    Abziehbarkeit von Einkünften aus beruflicher Veranlassung aufgrund

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.01.2008 - 1 K 3685/06
    Maßgebender Zeitpunkt, zu dem die Frage der vorrangigen Veranlassung des Darlehens- oder sonstigen Verlusts aus einer Stützungsmaßnahme zu beurteilen ist, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung derjenige der Darlehensgewährung bzw. Übernahme einer Bürgschaft oder sonstiger Sicherheiten (etwa BFH-Urteile vom 20.12.1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23;vom 07.02.1997 VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400; BFH-Beschluss vom 10.02.2005 IX B 169/03, BFH/NV 2005, 1057).
  • BFH, 10.02.2005 - IX B 169/03

    Bürgschaftsübernahme durch Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.01.2008 - 1 K 3685/06
    Maßgebender Zeitpunkt, zu dem die Frage der vorrangigen Veranlassung des Darlehens- oder sonstigen Verlusts aus einer Stützungsmaßnahme zu beurteilen ist, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung derjenige der Darlehensgewährung bzw. Übernahme einer Bürgschaft oder sonstiger Sicherheiten (etwa BFH-Urteile vom 20.12.1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23;vom 07.02.1997 VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400; BFH-Beschluss vom 10.02.2005 IX B 169/03, BFH/NV 2005, 1057).
  • BFH, 25.11.2010 - VI R 34/08

    Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen

    Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 172 veröffentlichten Gründen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das Darlehen nicht durch das Arbeits-, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen sei; vorrangiges Ziel des Klägers sei es gewesen, die Gesellschaft wirtschaftlich zu fördern, das Gesellschafterdarlehen sei gesellschafterorientiert gewesen.
  • FG Düsseldorf, 07.12.2012 - 1 K 522/11

    Werbungskostenabzug bei Darlehensverzicht eines Gesellschafter- Geschäftsführers

    Der erkennende Senat wies die dagegen erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 172 veröffentlichten Gründen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Darlehnsgewährung nicht durch das Arbeits-, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen sei; vorrangiges Ziel des Klägers sei es gewesen, die Gesellschaft wirtschaftlich zu fördern, das Gesellschafterdarlehn sei gesellschafterorientiert gewesen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogene Akte des Senates 1 K 3685/06 E und die Akte des Amtsgerichts Bonns, Aktenzeichen 99 IN 19/02, über die Insolvenz über das Vermögen GmbH Bezug genommen.

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