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   FG Hessen, 16.03.2009 - 11 K 3700/05   

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FG Hessen, 16.03.2009 - 11 K 3700/05 (https://dejure.org/2009,1728)
FG Hessen, Entscheidung vom 16.03.2009 - 11 K 3700/05 (https://dejure.org/2009,1728)
FG Hessen, Entscheidung vom 16. März 2009 - 11 K 3700/05 (https://dejure.org/2009,1728)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8 Abs 2 S 3 EStG, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG
    (Geldwerter Vorteil für teilweise mit Dienstwagen und Fahrer ausgeführte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten, Dienstzimmer in Diensthaus als häusliches Arbeitszimmer, kein pauschaler Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfassung eines geldwerten Vorteils wegen der Gestellung eines Dienstwagens samt Fahrer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Arbeitslohn; Integration einer regelmäßigen Arbeitsstätte räumlich in die Wohnung des Steuerpflichtigen; Rechtfertigung einer ...

  • Judicialis

    EStG § 8 Abs. 2 S. 3; ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 8 Abs. 2 S. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
    Bemessung des geldwerten Vorteils bei gelegentlicher Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle - Geldwerter Vorteil; Dienstwagen; Gestellung; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bemessung des geldwerten Vorteils bei gelegentlicher Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Dienstwagen - Wenige Fahrten zur Arbeitsstätte - neues Verfahren anhängig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Büro in der Dienstwohnung

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zur Dienstwagenbesteuerung

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zur Dienstwagenbesteuerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1187
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 04.04.2008 - VI R 68/05

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Auszug aus FG Hessen, 16.03.2009 - 11 K 3700/05
    Für die Ermittlung des Zuschlags ist daher in gleicher Weise wie für den pauschalen Werbungskostenabzug auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen (BFH, Urteil vom 4. April 2008 VI R 68/05, BStBl II 2008, 890), jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Lasten des Arbeitnehmers von der, dem in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG als Zuschlag vorgesehenen Ansatz von 0, 03 v.H. des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrunde liegenden typisierende Annahme, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird (BT-Drucks 13/1686, Seite 8; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl. 2008, § 8 Rz 46), - erheblich - abweicht (BFH, Urteil vom 4. April 2008 VI R 85/04, BStBl II 2008, 887).

    Denn anders als zur sonstigen privaten Nutzung ergibt sich die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig aus den für den pauschalen Werbungskostenabzug erforderlichen Angaben des Steuerpflichtigen, so dass die Notwendigkeit eines Fahrtenbuches allein zur Vermeidung einer übermäßigen Besteuerung durch den Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG eine unzumutbare Härte darstellt (vgl. BFH, Urteil vom 4. April 2008 VI R 68/05, BStBl II 2008, 890).

  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Auszug aus FG Hessen, 16.03.2009 - 11 K 3700/05
    Für die Ermittlung des Zuschlags ist daher in gleicher Weise wie für den pauschalen Werbungskostenabzug auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen (BFH, Urteil vom 4. April 2008 VI R 68/05, BStBl II 2008, 890), jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Lasten des Arbeitnehmers von der, dem in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG als Zuschlag vorgesehenen Ansatz von 0, 03 v.H. des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrunde liegenden typisierende Annahme, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird (BT-Drucks 13/1686, Seite 8; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl. 2008, § 8 Rz 46), - erheblich - abweicht (BFH, Urteil vom 4. April 2008 VI R 85/04, BStBl II 2008, 887).

    Eine solche Einzelbewertung, die auch von der Finanzverwaltung im Rahmen von Billigkeitsregelungen (vgl. BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996, BStBl I 1996, 654, Tz. 3 b) vorgenommen wird, lässt die typisierte Ermittlung des Erhöhungsbetrages auf der Grundlage des Listenpreises unberührt, wobei die Anknüpfung an die Angaben des Arbeitnehmers zur Anzahl der mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten im Rahmen des pauschalen Werbungskostenabzugs auch den Vereinfachungszweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG erhält (vgl. BFH, Urteil vom 4. April 2008 VI R 85/04, a.a.O.).

  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

    Auszug aus FG Hessen, 16.03.2009 - 11 K 3700/05
    a.) Für die Beurteilung, ob eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorliegt, gelten die Grundsätze, die auch für den Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale) gelten (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFH/NV 2008, 1923; BFH, Beschluss vom 12. Januar 2006 VI B 61/05, BFH/NV 2006, 739).

    Eine (regelmäßige) Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFH/NV 2008, 1923, m.w.N.).

  • BFH, 12.01.2006 - VI B 61/05

    Fahrten vom häuslichen Büro im EFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Hessen, 16.03.2009 - 11 K 3700/05
    a.) Für die Beurteilung, ob eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorliegt, gelten die Grundsätze, die auch für den Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale) gelten (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFH/NV 2008, 1923; BFH, Beschluss vom 12. Januar 2006 VI B 61/05, BFH/NV 2006, 739).

    Fahrten von der eigenen Wohnung mit häuslichem Büro zur Arbeitsstätte am (Betriebs-)Sitz des Arbeitgebers stellen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG dar (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Januar 2006 VI B 61/05, BFH/NV 2006, 739).

  • BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92

    Steuerhinterziehung - Leichtfertige Steuerverkürzung

    Auszug aus FG Hessen, 16.03.2009 - 11 K 3700/05
    Die Finanzbehörde braucht jedoch eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sie kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen, ohne besondere Ermittlungen anstellen zu müssen (vgl. BFH, Urteil vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92, BStBl II 1995, 293 [295]).
  • BFH, 11.11.1987 - I R 108/85

    Pflichten des Steuerpflichtigen - Erhebliche Verletzung einer Erklärungspflicht -

    Auszug aus FG Hessen, 16.03.2009 - 11 K 3700/05
    Der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben kann im Einzelfall einer Änderung eines (Steuer-)Bescheides trotz nachträglichen Bekanntwerdens einer (steuererhöhenden) Tatsache entgegenstehen (vgl. BFH, Urteil vom 11. November 1987 I R 108/85, BStBl II 1988, 115).
  • BFH, 27.10.1998 - X R 157/95

    Eigentumswohnung i.S. des § 10 e EStG

    Auszug aus FG Hessen, 16.03.2009 - 11 K 3700/05
    Tatsache im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestandes erfüllt, also Zustände und Vorgänge der Seinswelt, die Eigenschaften der Gegenstände dieser Seinswelt und die gegenseitigen Beziehungen zwischen diesen Gegenständen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 173 AO, Tz.2 m.w.N.; BFH, Urteil vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BStBl II 1999, 92).
  • BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97

    Einstufung eines Kfz als Lkw

    Auszug aus FG Hessen, 16.03.2009 - 11 K 3700/05
    Die Finanzbehörde verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn sie einen Bescheid aufhebt oder ändert, weil ihr nachträglich Tatsachen bekannt geworden sind, die sie bei gehöriger Erfüllung der ihr nach § 88 AO obliegenden Ermittlungspflicht schon vor der Festsetzung hätte feststellen können (std. Rechtspr., vgl. BFH- Urteil vom 14. Mai 1998 VII R 139/97, BStBl II 1998, 579).
  • BFH, 27.09.1996 - VI R 84/95

    Die Fahrergestellung bei einer Dienstwagenüberlassung zu Fahrten zwischen Wohnung

    Auszug aus FG Hessen, 16.03.2009 - 11 K 3700/05
    Denn auch die unentgeltliche Überlassung eines Fahrers durch den Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet für den Arbeitnehmer regelmäßig einen geldwerten Vorteil i.S.der §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 EStG (vgl. BFH, Urteil vom 27. September 1996 VI R 84/95, BStBl II 1997, 147).
  • BFH, 28.10.1998 - II R 32/97

    SchSt; Bewertung von Beteiligungen an Gesellschaften; neue Tatsachen

    Auszug aus FG Hessen, 16.03.2009 - 11 K 3700/05
    Sie muss nicht jeder denkbaren Möglichkeit nachgehen, sondern nur sich aufdrängenden Zweifeln (vgl. BFH, Urteil vom 28. Oktober 1998 II R 32/97, BFH/NV 1999, 586).
  • BFH, 07.11.2006 - VI R 95/04

    Die 1 % - Regelung kann nicht durch Vereinbarung eines Nutzungsentgelts vermieden

  • BFH, 29.03.2005 - IX B 174/03

    AfA-Ansatz bei Arbeitnehmer im Fall der Überlassung eines betrieblichen PKW

  • BFH, 07.12.1988 - X R 15/87

    1. Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - 2. Kilometerpauschale bei

  • BFH, 16.02.1994 - XI R 52/91

    Begrenzter Betriebsausgabenabzug (Kilometerpauschale) bei Aufwendungen für

  • BFH, 13.07.1989 - IV R 55/88

    Zum Begriff der Betriebsstätte i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG

  • BFH, 25.11.1999 - IV R 44/99

    Häusliches Arbeitszimmer keine Betriebsstätte

  • BFH, 12.10.1990 - VI R 165/87

    Kraftfahrzeugkosten für Umwegstrecke aus beruflichem Anlaß als Werbungskosten

  • BFH, 21.03.1995 - XI R 93/94

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Fahrten zwischen zwei

  • BFH, 28.10.1998 - IV B 21/98

    Fahrten zwischen Wohnhaus mit Bürotrakt und Praxis

  • BFH, 22.06.1995 - IV R 74/94

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei beruflich bedingten Umwegen.

  • FG Hessen, 08.10.2003 - 11 K 665/01

    Fahrtkosten; Betriebsausgaben; Betriebsstätte; Büro; Häusliche Arbeitszimmer;

  • BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09

    Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn - Zweck des Zuschlags nach §

    Das Finanzgericht (FG) entsprach aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1187 veröffentlichten Gründen der dagegen erhobenen Klage nur teilweise.

    das Urteil des Hessischen FG vom 16. März 2009  11 K 3700/05 insoweit abzuändern, als darin der geldwerte Vorteil für die Gestellung des Dienstwagens samt Fahrers für die Jahre 1998 bis 2000 nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG ermittelt wurde und diesen Vorteil entsprechend der Einspruchsentscheidung des FA vom 31. Oktober 2005 nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu berechnen und bei der Ermittlung der Einkommensteuer 1998 bis 2000 zu berücksichtigen,.

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 1 K 2195/10

    Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Kein

    Das Hessische FG hat mit Urteil vom 16. März 2009 11 K 3700/05 (EFG 2010, 1187, Az. des BFH: VI R 54/09) die 0, 03%-Regelung in einem Fall außer Anwendung gelassen, in dem die Nutzung zum Erreichen der Arbeitsstätte "nur gelegentlich, stets deutlich weniger als 15 mal im Monat" (im konkreten Fall: an 37 Tagen im ersten Streitjahr und an je 25 Tagen in den beiden anderen Streitjahren) erfolgt ist.
  • FG Düsseldorf, 12.07.2010 - 11 K 2479/09

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Dienstwagen - 0,03

    Dementsprechend wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer Anzahl von 25 bis 37 Fahrten p.a. (Urteil des Hessischen FG vom 16. März 2009 11 K 3700/05, DStRE 2009, 1490, Rev. unter VI R 54/09), 61 bis 68 Fahrten p.a. (Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. Mai 2009 4 K 355/08, juris, Rev. unter VI R 55/09) sowie 100 Fahrten p.a. (Urteil des FG Köln vom 22. Oktober 2009 10 K 1476/09, EFG 2010, 408, Rev. unter VI R 57/09) befürwortet.
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