Weitere Entscheidung unten: FG Rheinland-Pfalz, 01.09.2009

Rechtsprechung
   FG Köln, 18.11.2009 - 11 K 185/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,21448
FG Köln, 18.11.2009 - 11 K 185/09 (https://dejure.org/2009,21448)
FG Köln, Entscheidung vom 18.11.2009 - 11 K 185/09 (https://dejure.org/2009,21448)
FG Köln, Entscheidung vom 18. November 2009 - 11 K 185/09 (https://dejure.org/2009,21448)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1
    Prozesskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastungen: Prozesskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Prozesskosten nur bei Existenzbedrohung außergewöhnliche Belastung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1607
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus FG Köln, 18.11.2009 - 11 K 185/09
    Nach dem BFH-Urteil vom 9.5.1996 (III R 224/94, BStBl II 1996, 596) sei der Grundsatz, dass Kosten eines Zivilprozesses keine außergewöhnliche Belastung seien, keine starre Regel.

    Trotz unsicherer Erfolgsaussichten sind Prozesskosten zum Abzug zuzulassen, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich berührt und der Steuerpflichtige ohne ihn Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.8.2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553, und vom 9.5.1996 III R 224/94, BStBl II 1996, 596, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 27.08.2008 - III R 50/06

    Aufteilungsmaßstab bei Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus FG Köln, 18.11.2009 - 11 K 185/09
    Trotz unsicherer Erfolgsaussichten sind Prozesskosten zum Abzug zuzulassen, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich berührt und der Steuerpflichtige ohne ihn Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.8.2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553, und vom 9.5.1996 III R 224/94, BStBl II 1996, 596, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 28.11.1988 - GrS 1/87

    Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an den von ihm dauernd getrennt lebenden,

    Auszug aus FG Köln, 18.11.2009 - 11 K 185/09
    Die Besteuerung nach dem Splittingverfahren knüpft damit an die wirtschaftliche Realität der intakten Durchschnittsehe an, in der ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern stattfindet (vgl. BFH-Beschluss vom 28.11.1988 GrS 1/87, BStBl II 1989, 164).
  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    das Urteil des FG Köln vom 18. November 2009  11 K 185/09 und die Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2009 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 --zuletzt-- vom 6. April 2009 in der Weise zu ändern, dass Aufwendungen in Höhe von 9.906 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
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Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 01.09.2009 - 6 K 1661/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,26169
FG Rheinland-Pfalz, 01.09.2009 - 6 K 1661/08 (https://dejure.org/2009,26169)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01.09.2009 - 6 K 1661/08 (https://dejure.org/2009,26169)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01. September 2009 - 6 K 1661/08 (https://dejure.org/2009,26169)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn i.R.v. Beiträgen eines Arbeitgebers zu einer Gruppen-Krankenversicherung für polnische Saisonarbeitskräfte

  • rechtsportal.de

    Beiträge zu einer Gruppen-Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Beiträge zu einer Gruppen-Krankenversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1607
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.06.2006 - VI R 21/05

    Gestellung einheitlicher bürgerlicher Kleidung nicht zwangsläufig Arbeitslohn

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.09.2009 - 6 K 1661/08
    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH in dem Urteil vom 22. Juni 2006 - VI R 21/05 seien die von ihm gezahlten Beiträge unterhalb jeglicher Schädlichkeitsgrenze anzusiedeln.

    Ist aber -neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zu Lohnzuwendung (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 2006 - VI R 21/05, BStBl. II 2006, 915).

    Der BFH hat in dem Beschluss vom 18. Juli 2007 (VI B 125/06, BFH/NV 2007, 2099) ausgeführt, dass sich das Gericht bei der Gesamtwürdigung auch mit den Rechtsgrundsätzen der neueren BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 22. Juni 2006 - VI R 21/05, BStBl. II 2006, 915) auseinandergesetzt hat.

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2006 - 6 K 2726/04

    Prämien für Gruppen-Krankenversicherung ausländischer Saisonarbeitskräfte als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.09.2009 - 6 K 1661/08
    Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, welcher zunächst in Hinblick auf das bei Gericht anhängige Klageverfahren 6 K 2726/04 ruhte.

    Eine diesbezügliche Gesamtwürdigung aller Begleitumstände hat das Gericht in dem Urteil vom 29. August 2006 (6 K 2726/04, in juris) vorgenommen und für Beiträge eines Arbeitgebers zu einer Gruppen-Krankenversicherung für polnische Saisonarbeitskräfte entschieden, dass diese steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

    Das Gericht hat sich hierzu in dem Urteil vom 29. August 2006 daher bereits mit den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten ausführlich auseinandergesetzt, so dass auf das Urteil vom 29. August 2006 (6 K 2726/04, a.a.O.) verwiesen wird.

  • BFH, 18.07.2007 - VI B 125/06

    Verschaffung eines Krankenversicherungsschutzes als Arbeitslohn; Verletzung der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.09.2009 - 6 K 1661/08
    Nachdem das Gericht mit Urteil vom 29. August 2006 und der BFH über die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 18. Juli 2007 - VI B 125/06 entschieden hatte, wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2008 zurückgewiesen, da die Klägerin ihren Einspruch nicht zurücknahm.

    Der BFH hat in dem Beschluss vom 18. Juli 2007 (VI B 125/06, BFH/NV 2007, 2099) ausgeführt, dass sich das Gericht bei der Gesamtwürdigung auch mit den Rechtsgrundsätzen der neueren BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 22. Juni 2006 - VI R 21/05, BStBl. II 2006, 915) auseinandergesetzt hat.

  • BFH, 27.10.2004 - VI R 51/03

    Sachbezugsfreigrenze nicht auf Geldleistungen anwendbar

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.09.2009 - 6 K 1661/08
    Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt Barlohn und damit eine Einnahme in Geld i.S.d. § 8 Abs. 1 EStG auch dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Zahlung an einen Gläubiger des Arbeitnehmers leistet und dadurch als Dritter -in Abkürzung des Zahlungswegs- eine Verbindlichkeit des Arbeitnehmers tilgt (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004 - VI R 51/03, BStBl. II 2005, 137).
  • BFH, 26.11.2002 - VI R 161/01

    Arbeitgeberzahlung an die Zusatzversorgungskasse der Land- und Forstwirtschaft

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.09.2009 - 6 K 1661/08
    Die zur Abkürzung des Zahlungswegs erfolgte Zahlung des Arbeitgebers an die Versicherung beinhaltet deshalb eine Barlohnzahlung (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 2002 - VI R 161/01, BStBl. II 2003, 331).
  • BFH, 14.04.2011 - VI R 24/10

    Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn

    das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 1. September 2009  6 K 1661/08 sowie den Nachforderungsbescheid vom 18. April 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2008 aufzuheben.
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