Rechtsprechung
FG Bremen, 05.08.2010 - 1 K 116/09 (5) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Bescheid über die Feststellung eines Grundbesitzwertes als unzulässig
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Befugnis des Schenkers eines Grundstücks und Schuldners der Schenkungsteuer zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den wegen der Schenkung erlassenen Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes; keine Einschränkung der auf § 350 AO beruhenden Rechtsbehelfsbefugnis ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Befugnis des Schenkers eines Grundstücks und Schuldners der Schenkungsteuer zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den wegen der Schenkung erlassenen Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes - Keine Einschränkung der auf § 350 AO beruhenden Rechtsbehelfsbefugnis ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Einspruchsbefugnis des Schenkers
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Zur Rechtsbehelfsbefugnis des Schenkers bei Übernahme der Steuer
Verfahrensgang
- FG Bremen, 05.08.2010 - 1 K 116/09 (5)
- BFH, 06.07.2011 - II R 44/10
Papierfundstellen
- EFG 2010, 1773
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 29.01.2010 - II B 143/09
Keine Antragsbefugnis der Personengesellschaft bei der Bedarfsbewertung nach § …
Auszug aus FG Bremen, 05.08.2010 - 1 K 116/09
Beschwert durch die Feststellung eines Grundbesitzwertes kann derjenige sein, der für die Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2010 II B 143/09, BFH/NV 2010, 842 Tz. 13, 16;… Hartmann in Gürsching/Stenger, BewG/ErbStG, Stand März 2009, § 155 Rn. 19).Gegen diesen richtet sich der Feststellungsbescheid nach seinem Inhalt und seinen Wirkungen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2010 II B 143/09, BFH/NV 2010, 842 ).
Diese Beteiligtenstellung ist allerdings nicht in jedem Fall mit einer Beschwer durch den Feststellungsbescheid verbunden (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2010 II B 143/09, BFH/NV 2010, 842 Tz. 20).
Denn er richtete sich seinem Inhalt und seinen Wirkungen nach gegen die Klägerin als Steuerschuldnerin der Schenkungsteuer (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2010 II B 143/09, BFH/NV 2010).
- FG Schleswig-Holstein, 29.04.2010 - 1 K 114/09
Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 10f Abs. 1 Satz 2 EStG bei …
Auszug aus FG Bremen, 05.08.2010 - 1 K 116/09
Ihre wegen des Schenkungsteuerbescheides am selben Tage erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen 1 K 114/09 (5) anhängig. - BFH, 26.09.2000 - VII B 104/00
Zu Unrecht als unzulässig verworfener Einspruch
Auszug aus FG Bremen, 05.08.2010 - 1 K 116/09
Wird ein Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen, kann im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung der Einspruchsentscheidung begehrt werden, damit die Behörde Gelegenheit erhält, in einem erneuten Einspruchsverfahren über die Rechtmäßigkeit ihres Verwaltungsaktes sachlich-rechtlich zu entscheiden und der Steuerpflichtige keine Tatsacheninstanz verliert (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2000 VII B 104/00, BFH/NV 2001, 459 m. w. N.; Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Oktober 2005, § 44 FGO Tz. 17;… Dumke, in Schwarz, FGO , § 44 FGO Rz. 26, Stand: 15.06.2007).
- BFH, 06.07.2011 - II R 44/10
Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch …
Das Finanzgericht (FG) gab der auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichteten Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1773 veröffentlichte Urteil mit der Begründung statt, das FA habe die Einspruchsbefugnis der Klägerin zu Unrecht verneint.