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   FG Schleswig-Holstein, 23.07.2010 - 1 K 215/05   

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https://dejure.org/2010,8323
FG Schleswig-Holstein, 23.07.2010 - 1 K 215/05 (https://dejure.org/2010,8323)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.07.2010 - 1 K 215/05 (https://dejure.org/2010,8323)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. Juli 2010 - 1 K 215/05 (https://dejure.org/2010,8323)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Provisionszahlungen als Betriebseinnahmen im Einzelunternehmen eines Anlagevermittlers bei Eigenbeteiligung des Vermittlers an einer Schifffahrtsgesellschaft; Bestimmung des Begriffs der Betriebseinnahmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 7 Abs. 1
    Provisionen für die Vermittlung von Beteiligungen an (Publikums-)Kommanditgesellschaften als Betriebseinnahmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Provisionen für die Vermittlung von Beteiligungen an (Publikums-)Kommanditgesellschaften als Betriebseinnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 248
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 27.05.1998 - X R 17/95

    Eigenprovision als Betriebseinnahmen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.07.2010 - 1 K 215/05
    Anderes ergebe sich insbesondere nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung der von Versicherungsvertretern bezogenen Eigenprovisionen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618).

    In Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG sind darunter alle Zugänge in Geld oder Geldeswert zu verstehen, die durch den Betrieb veranlasst sind (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618 mit zahlreichen weiteren Nennungen).

    Betrieblich veranlasst ist ein solcher Wertzuwachs, wenn er in einem nicht nur äußerlichen, sondern sachlichen, wirtschaftlichen Zusammenhang zum Betrieb steht (BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618 m.w.N.).

    Unbeachtlich ist demgegenüber, dass der Kläger hinsichtlich der Eigenprovisionen zugleich auch "privater" Nutznießer der gezeichneten Anlagen sein mag, weil sie der Minimierung der persönlichen (Einkommen-)Steuer bzw. der Altersvorsorge dienten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618 m.w.N.).

    Unbeachtlich ist insoweit, dass es bei der Zeichnung eigener Anteile an einer Vermittlungsleistung im eigentlichen Sinne fehlen mag, denn die Provisionszahlungen stellten sich jedenfalls als sonstige Zuwendungen dar, die ebenfalls ihre Veranlassung in der betrieblichen Sphäre des Klägers hätten und deshalb als sonstige Sachzuwendungen steuerlich zu erfassen wären (vgl. Valentin, Anmerkung zum Urteil des FG Münster vom 23. Oktober 2002 12 K 5082/01 E, EFG 2003, 159 und das Urteil des BFH vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618).

  • BFH, 26.02.2002 - IX R 20/98

    Geschlossene Fonds - Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.07.2010 - 1 K 215/05
    Ein Provisionsnachlass aber, den ein Eigenkapitalvermittler den Anlegern gewähre, und der keine besondere, über den Beitritt zur Gesellschaft hinausgehende Leistung abgelten solle, mindere die Anschaffungskosten der Anteile (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796).

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn solche Aufwendungen von Dritten erstattet oder vergütet werden, sofern darin nicht ein Entgelt für eine Leistung des Zahlungsempfängers liegt (vgl. das BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796 und den BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 125/07, BFH/NV 2008, 1155 m.w.N.).

  • BFH, 23.10.1986 - IV R 352/84

    Provisionen, die eine KG für die Vermittlung des Eintritts von Kommanditisten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.07.2010 - 1 K 215/05
    So sei höchstrichterlich geklärt, dass die Vermittlung von Kommanditanteilen als eine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft anzusehen sei (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 23. Oktober 1986 IV R 352/84, BFHE 148, 49, BStBl II 1988, 128).

    Insofern ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass die Vermittlung neuer Kommanditisten oder Treugeber grundsätzlich eine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaften gewesen sein kann (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 23. Oktober 1986 IV R 352/84, BFHE 148, 49, BStBl II 1988, 128).

  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 58/02

    Sondervergütung einer Kommanditistin als Angestellte einer die Büroarbeiten der

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.07.2010 - 1 K 215/05
    Dieser Zweck der Leistung sei entscheidend für die Zuordnung des Leistungsentgelts; dass es von einem Dritten gezahlt wurde, sei ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass keine direkten schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und den Gesellschaften bestanden (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 06. Juli 1999 VIII R 46/94, BFHE 189, 139, BStBl II 1999, 720, und vom 07. Dezember 2004 VIII R 58/02, BFHE 208, 541, BStBl II 2005, 390).

    Darüber hinaus muss - neben einer hinreichenden Abgrenzbarkeit der Tätigkeit des Gesellschafters - zwischen dem Dritten und der Personengesellschaft eine Beziehung bestehen, die es rechtfertigt, die Zahlungen an den Gesellschafter wirtschaftlich der Personengesellschaft zuzurechnen (vgl. die BFH-Urteile vom 07. Dezember 2004 VIII R 58/02, BFHE 208, 541, BStBl II 2005, 390 und vom 14. Februar 2006 VIII R 40/03, BFHE 212, 270, BStBl II 2008, 182).

  • BFH, 02.09.2008 - X R 25/07

    Preise aus betrieblichen Losveranstaltungen als Betriebseinnahmen?

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.07.2010 - 1 K 215/05
    Es handele sich um Zuflüsse, die durch rein private Umstände veranlasst worden seien und daher nicht als Betriebseinnahmen erfasst werden könnten (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 25/07, BFH/NV 2009, 63).

    Zu einer anderen Sichtweise zwingt auch nicht das seitens des Klägers angeführte Urteil des BFH vom 02. September 2008 X R 25/07 (BFHE 223, 35, BStBl II 2010, 550).

  • BFH, 22.04.2008 - X B 125/07

    Minderung von Anschaffungskosten - Erstattung oder Vergütung von Aufwendungen für

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.07.2010 - 1 K 215/05
    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn solche Aufwendungen von Dritten erstattet oder vergütet werden, sofern darin nicht ein Entgelt für eine Leistung des Zahlungsempfängers liegt (vgl. das BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796 und den BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 125/07, BFH/NV 2008, 1155 m.w.N.).

    Ein solcher Vorgang kann allerdings nur dann als Anschaffungskostenminderung bewertet werden, wenn die Anschaffung selbst der maßgebende Anlass für den Zufluss ist (BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 125/07, BFH/NV 2008, 1155).

  • BFH, 09.09.1993 - IV R 14/91

    Betriebsvermögen - Gesellschafter-Grundstück - Finanzgerichtsverfahren -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.07.2010 - 1 K 215/05
    Die Vorschrift greift nämlich nur dann ein, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem der Grund für die später gezahlte Vergütung gelegt wird, bereits eine Zugehörigkeit zu der Gesellschaft bestand (vgl. BFH-Urteil vom 09. September 1993 IV R 14/91, BFHE 173, 40, BStBl II 1994, 250; Wacker in Schmidt, EStG, 29. A., § 15 Tz. 571).
  • FG Münster, 23.10.2002 - 12 K 5082/01

    Keine Steuerpflicht beim Empfänger!

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.07.2010 - 1 K 215/05
    Unbeachtlich ist insoweit, dass es bei der Zeichnung eigener Anteile an einer Vermittlungsleistung im eigentlichen Sinne fehlen mag, denn die Provisionszahlungen stellten sich jedenfalls als sonstige Zuwendungen dar, die ebenfalls ihre Veranlassung in der betrieblichen Sphäre des Klägers hätten und deshalb als sonstige Sachzuwendungen steuerlich zu erfassen wären (vgl. Valentin, Anmerkung zum Urteil des FG Münster vom 23. Oktober 2002 12 K 5082/01 E, EFG 2003, 159 und das Urteil des BFH vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618).
  • BFH, 27.05.1998 - X R 92/95

    Eigenprovisionen als Betriebseinnahmen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.07.2010 - 1 K 215/05
    Entscheidend für die Frage der Zuordnung der Provisionszahlungen sei die rechtliche Grundlage, auf der die Provisionszahlungen beruhten (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 92/95, BFH/NV 1998, 1476).
  • BFH, 27.05.1998 - X B 131/97

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wegen nicht völliger Übereinstimmung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.07.2010 - 1 K 215/05
    Entscheidend für die Frage der Zuordnung der Provisionszahlungen sei die rechtliche Grundlage, auf der die Provisionszahlungen beruhten (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 92/95, BFH/NV 1998, 1476).
  • BFH, 14.02.2006 - VIII R 40/03

    Sondervergütungen des Gesellschafters einer OHG aus mittelbaren Leistungen an die

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 46/94

    Geschäftsführervergütung als Sonderbetriebseinnahme

  • BFH, 19.02.1981 - IV R 141/77

    Besteuerung der Mitunternehmer von Personengesellschaften; Vergütungen für die

  • BFH, 14.03.2012 - X R 24/10

    Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen

    Das FG wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 248 veröffentlichten Urteil ab.
  • FG Köln, 19.05.2011 - 10 K 3762/07

    Provisionen für die Vermittlung von selbst gezeichneten Fondsanlagen eines

    Der Beklagte ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen FG im Urteil vom 23. Juli 2010 1 K 215/05 (EFG 2011, 248) der Auffassung, der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt nicht den Fällen in den BFH-Urteilen vom 26. Februar 2002 IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796, BFH/NV 2002, 854 und IX R 33/98, BFH/NV 2002, 1024 vergleichbar sei, sondern vielmehr dem BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618.

    Aus diesem Grund folgt der erkennende Senat auch nicht den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen FG im Urteil vom 23. Juli 2010 1 K 215/05 (EFG 2011, 248) nach dem Provisionszahlungen, die ein selbständiger Anlagevermittler für die Vermittlung von Schiffsbeteiligungen erhält, deren Unternehmensgegenstand auf den Erwerb und den Betrieb eines Seeschiffes gerichtet ist, auch dann als Betriebseinnahmen im Einzelunternehmen des Vermittlers (und nicht etwa als Sonderbetriebseinnahmen auf der Gesellschaftsebene) zu erfassen sind, wenn der Anlagevermittler selbst eine Beteiligung an der Schifffahrtsgesellschaft gezeichnet hat, für die sein Provisionsanspruch gegenüber dem Emissionshaus in gleicher Weise abgerechnet wurde wie für die Vermittlung zeichnungswilliger Dritter (Revision anhängig im Verfahren X R 24/10).

  • BFH, 14.03.2012 - X R 29/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. 03. 2012 X R 24/10 -

    Der gegenteiligen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen FG (Urteil vom 23. Juli 2010  1 K 215/05, EFG 2011, 248, Rev. X R 24/10) sei nicht zu folgen.
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