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   FG Niedersachsen, 30.08.2013 - 11 K 31/13   

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https://dejure.org/2013,27373
FG Niedersachsen, 30.08.2013 - 11 K 31/13 (https://dejure.org/2013,27373)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.08.2013 - 11 K 31/13 (https://dejure.org/2013,27373)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. August 2013 - 11 K 31/13 (https://dejure.org/2013,27373)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 23
    Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung - Ablauf der Spekulationsfrist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung - Ablauf der Spekulationsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Nachträgliche Vermietungsaufwendungen abzugsfähig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1990
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.08.2013 - 11 K 31/13
    Die Kläger tragen vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit seinem Urteil vom 20. Juni 2012 (IX R 67/10, BStBl II 2013, 275) Kriterien für die Bejahung eines Veranlassungszusammenhangs der Schuldzinsen mit den Einkünften aus § 21 EStG gegeben.

    Des Weiteren ergebe sich diese Rechtsauffassung auch aus dem Kontext des BFH-Urteils vom 20. Juni 2012 (IX R 67/10, BStBl. II 2013, 275).

    Nach neuerer Rechtsprechung des BFH ... wird an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten (BFH-Urt. v. 20. Juni 2012 IX R 67/10, BStBl. II 2013, 275).

    Durch die mit der Veräußerung des Wohngrundstücks einhergehende Beendigung der Vermietungstätigkeit ist der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang nicht unterbrochen; vielmehr sind die nachträglichen Schuldzinsen nach wie vor durch die ursprünglich zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgenommenen Schulden ausgelöst (BFH-Urt. v. 20. Juni 2012 IX R 67/10, BStBl. II 2013, 275).

    Maßgeblich sei stets der ursprünglich gesetzte Veranlassungszusammenhang, der gerade nicht schon durch die Veräußerung der Einkunftsquelle gelöst werde (s. hierzu Schallmoser, SteuK 2013, 115, 117; Heuermann, StBP 2012, 327, 329).

  • BFH, 25.01.2001 - IX R 27/97

    Betriebliche Schulden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.08.2013 - 11 K 31/13
    b) Nach den früher in der Rechtsprechung des BFH vertretenen Grundsätzen bestand der Zweck, sofern das Darlehen nicht vorher abgelöst worden war, jedenfalls solange fort, bis die Vermietungsabsicht aufgegeben wurde und die Vermietungstätigkeit bzw. das Rechtsverhältnis im Sinne der Einkunftsart endete mit der Konsequenz, dass die auf das Darlehen gezahlten Schuldzinsen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG zwar in dem genannten Zeitraum als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, nach Ende der Vermietungstätigkeit jedoch grundsätzlich nicht mehr als solche anerkannt wurden - und zwar auch dann nicht, wenn der Erlös aus der Veräußerung eines zuvor zur Vermietung genutzten Grundstücks nicht ausreichte, um das ursprünglich zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen abzulösen (vgl. BFH-Urt. v. 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; Urt. v. 24. April 1997 VIII R 53/95, BStBl II 1997, 682; Urt. v. 19. August 1998 X R 96/95, BStBl II 1999, 353; Urt. v. 25. Januar 2001 IX R 27/97, BStBl II 2001, 573).

    Die oben dargestellten Grundsätze gelten dabei nicht nur für das ursprüngliche Darlehen, sondern auch für ein diesen Kredit ablösendes Darlehen - wie es der Kläger aufgenommen hat - (BFH-Beschl. des Großen Senats v. 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl. II 1990, 817, 824 zu Betriebsausgaben; vgl. auch BFH-Urt. v. 25. Januar 2001 IX R 27/97, BStBl. II 2001, 573, 575 m.w.Nachw.).

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.08.2013 - 11 K 31/13
    Ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit früheren Einkünften i.S. des § 21 EStG kann ferner dann nicht mehr angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich - etwa mit Blick auf eine dauerhaft angelegte Vermietung des maßgeblichen Objektes - mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat (zur Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht vgl. BFH-Urt. v. 30. September 1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771; zur Übernahme der Typisierung durch den Gesetzgeber s. die Neuregelung des § 21 Abs. 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BGBl I 2011, 2131) sowie die hierzu gegebene Gesetzesbegründung in BRDrucks 54/11, 51), seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjektes aus anderen Gründen weggefallen ist.
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.08.2013 - 11 K 31/13
    Die oben dargestellten Grundsätze gelten dabei nicht nur für das ursprüngliche Darlehen, sondern auch für ein diesen Kredit ablösendes Darlehen - wie es der Kläger aufgenommen hat - (BFH-Beschl. des Großen Senats v. 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl. II 1990, 817, 824 zu Betriebsausgaben; vgl. auch BFH-Urt. v. 25. Januar 2001 IX R 27/97, BStBl. II 2001, 573, 575 m.w.Nachw.).
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.08.2013 - 11 K 31/13
    a) Als maßgebliches Kriterium für einen steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und einer Einkunftsart wird die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments" sowie dessen "Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre" angesehen (BFH-Beschl. des Großen Senats v. 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672).
  • BFH, 16.06.2004 - X R 22/00

    Grundstücksverkauf: Minderung des Spekulationsgewinns

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.08.2013 - 11 K 31/13
    Zum anderen erfolgt die Gewinnermittlung im Rahmen des § 23 EStG zeitpunktbezogen; aufgrund dieser einkunftsartbedingten Besonderheit kommt eine Berücksichtigung von Schuldzinsen, die nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG angefallen sind, bei den Einkünften nach § 23 EStG nicht in Betracht (vgl. BFH-Urt. v. 16. Juni 2004 X R 22/00, BStBl II 2005, 91; Urt. v. 12. Dezember 1996 X R 65/95, BStBl II 1997, 603).
  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.08.2013 - 11 K 31/13
    Mit der erstmaligen Verwendung einer Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjektes wird die maßgebliche Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (vgl. BFH-Urt. v. 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BStBl II 1999, 676; Urt. v. 29. Juli 1997 IX R 89/94, BStBl II 1997, 772).
  • BFH, 01.08.2012 - IX R 8/12

    Gescheiterte Grundstücksveräußerung und dadurch veranlasste Aufwendungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.08.2013 - 11 K 31/13
    Denn kommt es nicht zu einer Veräußerung, so fällt die Tätigkeit des Steuerpflichtigen insgesamt in die nicht steuerbare Vermögenssphäre, so dass z.B. der Veräußerungsversuch und die damit verbundenen Aufwendungen steuerrechtlich im Rahmen des § 23 EStG ohne Bedeutung sind (BFH-Urt. v. 1. August 2012 IX R 8/12, BStBl. II 2012, 781 Rz. 14).
  • BFH, 12.12.1996 - X R 65/95

    Einkommensteuer; vergebliche Werbungskosten bei Spekulationsgeschäft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.08.2013 - 11 K 31/13
    Zum anderen erfolgt die Gewinnermittlung im Rahmen des § 23 EStG zeitpunktbezogen; aufgrund dieser einkunftsartbedingten Besonderheit kommt eine Berücksichtigung von Schuldzinsen, die nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG angefallen sind, bei den Einkünften nach § 23 EStG nicht in Betracht (vgl. BFH-Urt. v. 16. Juni 2004 X R 22/00, BStBl II 2005, 91; Urt. v. 12. Dezember 1996 X R 65/95, BStBl II 1997, 603).
  • BFH, 29.07.1997 - IX R 89/94

    Ablösung einer Grundschuld

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.08.2013 - 11 K 31/13
    Mit der erstmaligen Verwendung einer Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjektes wird die maßgebliche Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (vgl. BFH-Urt. v. 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BStBl II 1999, 676; Urt. v. 29. Juli 1997 IX R 89/94, BStBl II 1997, 772).
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95

    Umwidmung eines Darlehens

  • BFH, 12.10.2005 - IX R 28/04

    Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen als nachträgliche

  • BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97

    Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 19.08.1998 - X R 96/95

    Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

  • BFH, 23.01.1990 - IX R 8/85

    Sind die Kosten für vorzeitige Darlehensrückzahlungen Werbungskosten?

  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 48/82

    Auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung oder Verpachtung entfallende

  • BFH, 25.04.1995 - IX R 114/92

    Geltendmachung von Schuldzinsen sowie einer Gebühr für eine Löschungsbewilligung

  • BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1990 veröffentlichten Urteil die Auffassung, dass auch im Falle einer Veräußerung des Vermietungsobjektes außerhalb der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der wirtschaftliche Zusammenhang nachträglicher Schuldzinsen zu den früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht aufgehoben werde, so dass auch solche Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten.
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