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   FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - 7 K 7132/10   

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FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - 7 K 7132/10 (https://dejure.org/2013,6501)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.01.2013 - 7 K 7132/10 (https://dejure.org/2013,6501)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Januar 2013 - 7 K 7132/10 (https://dejure.org/2013,6501)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Umsatzsteuer für den Eigenbetrieb eines Landeskreises betreffend die Anschaffung mehrerer im nichthoheitlichen, sondern gewerblich geprägten Geschäftsbereich eingesetzten Wirtschaftsgüter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hoheitliche Tätigkeit des Eigenbetriebs einer Gebietskörperschaft im Bereich des Straßenmeistereiwesens als nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne Vorsteuerausschluss bei hoheitlichen Tätigkeiten sowie bei geringer unternehmerischer Nutzung des Liefergegenstands ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Hoheitliche Tätigkeit des Eigenbetriebs einer Gebietskörperschaft im Bereich des Straßenmeistereiwesens als nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne - Vorsteuerausschluss bei hoheitlichen Tätigkeiten sowie bei geringer unternehmerischer Nutzung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 987
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 03.03.2011 - V R 23/10

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - 7 K 7132/10
    Beispielhaft sind insoweit die Fälle hervorzuheben, dass ein Liefergegenstand von Seiten eines Vereins in dessen ideellen Bereich verwendet wird, (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - C - 527/09 - aaO.) oder aber ihn eine juristische Person des öffentlichen Rechts in deren hoheitlichen Tätigkeitsbereich benutzt (BFH, Urteil vom 3. März 2011 - V R 23/10 - BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, 76/77 Rn. 28, DStR 2012, 1077, UR 2011, 617; Radeisen, in: Betriebs-Berater - BB - 2013, 151, 153).

    Vielmehr gebührt dem Unternehmer in diesen Fällen in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 4 UStG 2008 nur ein anteiliger Vorsteuerabzug im Verhältnis der unternehmerischen Verwendungsquote (BFH, Urteil vom 3. März 2011 - V R 23/10 - aaO. S. 76/77, Rn. 28, 31).

    Mit seinem hoheitlichen Aufgabenfeld im Bereich des Straßenmeistereiwesens waren dagegen keine der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsvorgänge verbunden; insofern handelte es sich um nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. (gleichermaßen betreffend die hoheitliche Tätigkeit einer [Kommunal-]Gemeinde: BFH, Urteil vom 3. März 2011 - V R 23/10 - aaO. S. 77 Rn. 28).

    So stand einer (Kommunal-)Gemeinde für die mit der Sanierung eines Marktplatzes, den sie sowohl für steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten als auch als Straßenbaulastträgerin für hoheitliche Zwecke verwandte, in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 4 UStG 2008 (nur) ein anteiliger Vorsteuerabzug zu (BFH, Urteil vom 3. März 2011 - V R 23/10 - S. 77 Rn. 31).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - 7 K 7132/10
    Dem entsprechend könne sich § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht zuletzt auch im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - in der Rechtssache VNLTO (Urteil vom 12. Februar 2009 - C-515/07 - Amtliche Sammlung der Entscheidungen des EuGH - EuGHE - 2009, 839, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2009, 369, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2009, 199) bzw. der diese Entscheidung zwischenzeitlich aufnehmenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 27. Januar 2011 - V R 38/09 - Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 232, 278, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2012, 68, DStR 2011, 454, UR 2011, 307), nach der hinsichtlich nur teilweise zu Unternehmenszwecken genutzten Wirtschaftsgüter die Sphären der Verwendung für (eigentlich) unternehmerische Zwecke, für private oder für Zwecke des Personals des Unternehmers (sogenannte [sog.] unternehmensfremde Zwecke) und für andere mit sog. nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten zusammenhängende Zwecke zu unterscheiden seien, ausschließlich auf solche Gegenstände beziehen, die von vornherein nur zu wirtschaftlichen (gewerbsmäßigen) Zwecken, d.h. zu eigentlichen unternehmerischen oder aber sog. unternehmensfremden Zwecken dienen sollten.

    Beabsichtigt ein Unternehmer, einen (Liefer-)Gegenstand oder eine ihm erbrachte sonstige Leistung nicht ausschließlich zu Unternehmerzwecken zu verwenden, sind dafür, ob eine Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen anzunehmen ist und er insofern in vollem Umfang, nur teilweise oder auch überhaupt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, im Anschluss an die neuere EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 12. Februar 2009 - C-515/07 - aaO.) drei (Einsatz-)Sphären auseinanderzuhalten: die unternehmerische, die private und die nichtwirtschaftliche.

    Zwar handelt es sich dabei bei wörtlicher Auslegung und Anknüpfung an die Terminologie der neueren EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 12. Februar 2009 - C-515/07 [Rs. VNLTO] - aaO.) um die sog. private Sphäre, die von den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten i.e.S. zu unterscheiden ist.

  • BFH, 19.07.2011 - XI R 29/09

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - 7 K 7132/10
    Einem Unternehmer, der auf dem Dach dieses Schuppens eine Photovoltaikanlage errichtet hatte, wurde die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG vollständig abgesprochen, wenn der Solarunternehmer den gesamten Schuppen nicht mindestens zu 10 v.H. unternehmerisch genutzt haben sollte (BFH, Urteil vom 19. Juli 2011 - XI R 29/09 - BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430, 433 Rn. 37, DStRE 2011, 1530, UR 2012, 238).

    Das Gericht sieht die Rechtsfrage, ob § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG 2008 auf geringfügige nicht wirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. anwendbar ist, trotz des BFH-Urteils vom 19. Juli 2011 - XI R 29/09 - aaO. als nicht geklärt an, weil die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände im o.g. Verfahren nicht erörtert wurden.

  • BFH, 19.07.2011 - XI R 21/10

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - 7 K 7132/10
    Ausgeschlossen ist der Vorsteuer-abzug laut § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG 2008 allerdings von vornherein für solche Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet (BFH, Urteil vom 19. Juli 2011 - XI R 21/10 - BFHE 235, 14, BStBl II 2012, 434, 437 Rn. 28, DStR 2011, 2148, UR 2012, 282).

    Sofern ein Eingangsumsatz sowohl für vorsteuergünstige Umsätze als auch für solche privaten Zwecke verwendet wird, steht dem Unternehmer grundsätzlich ein Zuordnungswahlrecht und davon abgeleitet ein vollständiger Vorsteuerabzug zu, der teilweise aber durch die Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b und Abs. 9 UStG 2008) kompensiert wird (BFH, Urteil vom 19. Juli 2011 - XI R 21/10 - aaO. S. 436 Rn. 31).

  • BFH, 03.08.2007 - V B 73/07

    Vorsteuerabzug; Feststellungslast; umfangreiche Barzahlungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - 7 K 7132/10
    Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen (BFH, Beschluss vom 3. August 2007 - V B 73/07 - Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 2368, 2369, UR 2007, 944; Wagner, in: Sölch/Ringleb, UStG, Stand: September 2010, § 15 UStG Rn. 82 mit weiteren Nachweisen [ m.w.N.]; Heidner, in: Bunjes/Geist, UStG, 10. Aufl. 2011, § 15 UStG Rn. 20).
  • BFH, 22.10.2009 - V R 33/08

    Zu Zuordnungsentscheidungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts - Bloße

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - 7 K 7132/10
    Danach liegt eine wirtschaftliche, unternehmerische Tätigkeit auch in einem entgeltlichen Handeln einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn sie Leistungen in den Rechtsformen des Privatrechts erbringt (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - V R 33/08 - BFH/NV 2010, 957, UR 2010, 368).
  • BFH, 27.01.2011 - V R 38/09

    Kein Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - 7 K 7132/10
    Dem entsprechend könne sich § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht zuletzt auch im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - in der Rechtssache VNLTO (Urteil vom 12. Februar 2009 - C-515/07 - Amtliche Sammlung der Entscheidungen des EuGH - EuGHE - 2009, 839, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2009, 369, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2009, 199) bzw. der diese Entscheidung zwischenzeitlich aufnehmenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 27. Januar 2011 - V R 38/09 - Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 232, 278, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2012, 68, DStR 2011, 454, UR 2011, 307), nach der hinsichtlich nur teilweise zu Unternehmenszwecken genutzten Wirtschaftsgüter die Sphären der Verwendung für (eigentlich) unternehmerische Zwecke, für private oder für Zwecke des Personals des Unternehmers (sogenannte [sog.] unternehmensfremde Zwecke) und für andere mit sog. nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten zusammenhängende Zwecke zu unterscheiden seien, ausschließlich auf solche Gegenstände beziehen, die von vornherein nur zu wirtschaftlichen (gewerbsmäßigen) Zwecken, d.h. zu eigentlichen unternehmerischen oder aber sog. unternehmensfremden Zwecken dienen sollten.
  • BFH, 19.07.2011 - XI R 29/10

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage:

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - 7 K 7132/10
    Berechtigen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 2008 im Einzelnen einen Unternehmer zum Vorsteuerabzug nur solche Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, bedingt dies, dass der Unternehmer beabsichtigte, sie für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden (BFH, Urteil vom 19. Juli 2011 - XI R 29/10 - BFHE 234, 564, BStBl II 2012, 438, 439, Rn. 17 ff., Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2011, 1526, UR 2012, 40).
  • EuGH, 22.06.2010 - C-527/09

    Kommission / Estland

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - 7 K 7132/10
    Beispielhaft sind insoweit die Fälle hervorzuheben, dass ein Liefergegenstand von Seiten eines Vereins in dessen ideellen Bereich verwendet wird, (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - C - 527/09 - aaO.) oder aber ihn eine juristische Person des öffentlichen Rechts in deren hoheitlichen Tätigkeitsbereich benutzt (BFH, Urteil vom 3. März 2011 - V R 23/10 - BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, 76/77 Rn. 28, DStR 2012, 1077, UR 2011, 617; Radeisen, in: Betriebs-Berater - BB - 2013, 151, 153).
  • BFH, 16.11.2016 - XI R 15/13

    Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische

    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Januar 2013  7 K 7132/10 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 14. April 2010 aufgehoben.

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 987 veröffentlicht.

  • BFH, 16.06.2015 - XI R 15/13

    EuGH-Vorlage zur Reichweite des Vorsteuerausschlusses bei Erwerb eines

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 987 veröffentlicht.
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2022 - 2 K 2115/19
    Auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 17.01.2013 zum Az. 7 K 7132/10, den Vorlage-beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.06.2015 zum Az. XI R 15/13, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 15.09.2016 zum Aktenzeichen C-400/15 sowie den Beschluss des BFH vom 16.11.2016 zum Aktenzeichen XI R 15/13 werde vollumfänglich verwiesen.

    Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die von dem Beklagten für den Kläger geführten Akten vorgelegen (1 Band Umsatzsteuerakten V, 2 Bände Betriebsprüfungsakten 11, 2 Bände Vertragsakten 1, 1 Band Kapitalertragsteuer Akte, 1 Band Bilanzakte IX, 1 Band Körperschaftsteuerakte VI, eine Heftung Rechtsbehelfsvorgang Umsatzsteuer 2017, 1 Heftung Rechtsbehelfsvorgang Umsatzsteuer-Voranmeldung 04, 09, 10/2008, 1 Ordner zum BFH-Verfahren III 11 R 15/13, Streitakte zum Verfahren 7 K 7132/10).

    Zum insoweit gegebenen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers wird insofern auf die Tatbestandsdarstellung in dem Urteil zum Aktenzeichen des FG Berlin-Brandenburg 7 K 7132/10 vom 17.01.2013 wie auch des Urteils des BFH zum Aktenzeichen XI R 15/13 vom 16.11.2016 verwiesen.

  • FG Münster, 10.12.2015 - 5 K 4322/12

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei einem Dienstleister aus angeblich nicht

    Der Rat der EU hat am 19.11.2004 die in § 15 Abs. 1 S. 2 UStG geregelte Geringfügigkeitsgrenze bis zum Jahr 2009, also auch für die Streitjahre, genehmigt (Entscheidung 2004/817 EG, ABL. L 357 vom 2.12.2004, S. 33; im Ergebnis ebenso: FG Berlin, Urteil vom 17.1.2013, 7 K 7132/10, EFG 2013, 987).
  • FG Münster, 07.05.2015 - 5 K 2354/12

    Frage der Zuordnung eines Wohngebäudes mit Kundengästezimmer zum Unternehmen

    Der Rat der EU hat am 19.11.2004 die in § 15 Abs. 1 S. 2 UStG geregelte Geringfügigkeitsgrenze für die Streitjahre genehmigt (Entscheidung 2004/817 EG, ABL. L 357 vom 2.12.2004, S. 33; im Ergebnis ebenso: FG Berlin, Urteil vom 17.1.2013, 7 K 7132/10, EFG 2013, 987; Revision eingelegt, XI R 15/13).
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