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   FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 4674/10 U   

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FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 4674/10 U (https://dejure.org/2014,3999)
FG Münster, Entscheidung vom 14.01.2014 - 15 K 4674/10 U (https://dejure.org/2014,3999)
FG Münster, Entscheidung vom 14. Januar 2014 - 15 K 4674/10 U (https://dejure.org/2014,3999)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Selbständigen im Zusammenhang mit der Pflege von Personen

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MwStSystRL Art 132 Abs 1 Buchst. g
    Frage der Steuerbefreiung von Leistungen einer Pflegehelferin

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerbefreiung von Leistungen einer Pflegehelferin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sind umsatzsteuerfrei

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sind umsatzsteuerfrei

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Befreiung von Pflegeleistungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Umsatzsteuer auf Grundpflege pflegebedürftiger Personen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sind umsatzsteuerfrei - Auch von natürlicher Person erbrachte und über Verein abgerechnete Leistung sind von der Umsatzsteuer befreit

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Pflegedienstleistungen i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG
    Steuerbefreiung von Betreuungs- oder Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen
    Ambulante Pflegeleistungen
    Steuerbefreiung der häuslichen Pflege
    Häusliche Pflege i.S.d. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. c UStG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 790
  • EFG 2014, 868
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 4674/10
    Zudem darf nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eine Bestimmung wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinien im Zweifelsfall nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss unter Berücksichtigung ihrer Fassung in anderen Amtssprachen ausgelegt werden (EuGH-Urteil vom 26.05.2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, HFR 2005, 915).

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Begriffe, mit denen die in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG, nunmehr Art. 132 MwStSystRL, vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, zwar eng auszulegen; weil die Auslegung aber mit den mit den Befreiungen verfolgten Zielen - die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, zugänglicher zu machen (EuGH-Urteil vom 26.05.2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, HFR 2005, 915) - im Einklang stehen und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen muss, dürfen sie nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, HFR 2013, 84).

    Ficht ein Steuerpflichtiger die Anerkennung oder die Nichtanerkennung der Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL an, haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen in diesem Artikel eingeräumten Ermessens unter Beachtung der Grundsätze des Unionsrechts eingehalten haben, einschließlich insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt ( vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH-Urteil vom 10.09.2002, C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, HFR 2002, 1146 und EuGH-Urteil vom 26.05.2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, HFR 2005, 915).

    Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit -, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteil vom 10.09.2002, C-141/00, Kügler Slg. 2002, I-6833 und EuGH-Urteil vom 26.05.2005 Rs. C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, HFR 2005, 915 sowie entsprechend EuGH-Urteil vom 6.11.2003, C-45/01 Dornier, Slg. 2003, I-12911, und EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, HFR 2013, 84).

    Der Begriff "Einrichtung" im Sinne des Gemeinschaftsrechts ist dabei grundsätzlich weit genug, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen (EuGH-Urteil vom 26.05.2005 Rs. C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, HFR 2005, 915 m.w.N.), so dass die Klin. eine Einrichtung im o.g. Sinne sein kann.

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 4674/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann sich ein Einzelner in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, Slg. 2002, I-6833, HFR 2002, 1146).

    Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL zählt die Tätigkeiten, die steuerfrei sind, auch hinreichend genau und unbedingt auf (vgl. EuGH-Urteil vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, Slg. 2002, I-6833, HFR 2002, 1146).

    Der EuGH hat bereits anerkannt, dass die Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen erbracht werden, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL darstellen (EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, HFR 2013, 84 und EuGH-Urteil vom 10.09.2002, C-141/00 Kügler, Slg. 2002, I-6833 HFR 2002, 1146).

    Ficht ein Steuerpflichtiger die Anerkennung oder die Nichtanerkennung der Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL an, haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen in diesem Artikel eingeräumten Ermessens unter Beachtung der Grundsätze des Unionsrechts eingehalten haben, einschließlich insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt ( vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH-Urteil vom 10.09.2002, C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, HFR 2002, 1146 und EuGH-Urteil vom 26.05.2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, HFR 2005, 915).

    Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit -, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteil vom 10.09.2002, C-141/00, Kügler Slg. 2002, I-6833 und EuGH-Urteil vom 26.05.2005 Rs. C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, HFR 2005, 915 sowie entsprechend EuGH-Urteil vom 6.11.2003, C-45/01 Dornier, Slg. 2003, I-12911, und EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, HFR 2013, 84).

  • BFH, 08.06.2011 - XI R 22/09

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen, die ein gemeinnütziger Verein im Rahmen des

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 4674/10
    Dies folge daraus, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL auf die Art der Dienstleistung abstelle und nicht auf die schuldrechtlichen Beziehungen (BFH-Urteil vom 08.06.2011 XI R 22/09, UR 2000, 821).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kosten im konkreten Fall tatsächlich übernommen worden sind, sondern es reicht aus, dass sie übernehmbar sind (BFH-Urteil vom 8.06.2011 XI R 22/09, BFHE 234, 448, HFR 2011, 1132).

    Wie sich aus der Rechtsprechung des BFH ergibt, sind die o.g. Gesichtspunkte dabei nicht kumulativ zu verstehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25.04.2013 V R 7/11, BFHE 241, 475, HFR 2013, 1521 und BFH-Urteil vom 08.06.2011, XI R 22/09, BFHE 234, 448, HFR 2011, 1132).

    Denn ansonsten würde das BFH-Urteil vom 08.06.2011 XI R 22/09 (BFHE 234, 448, HFR 2011, 1132) im Widerspruch zu dieser Entscheidung stehen.

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 4674/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Begriffe, mit denen die in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG, nunmehr Art. 132 MwStSystRL, vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, zwar eng auszulegen; weil die Auslegung aber mit den mit den Befreiungen verfolgten Zielen - die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, zugänglicher zu machen (EuGH-Urteil vom 26.05.2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, HFR 2005, 915) - im Einklang stehen und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen muss, dürfen sie nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, HFR 2013, 84).

    Der EuGH hat bereits anerkannt, dass die Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen erbracht werden, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL darstellen (EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, HFR 2013, 84 und EuGH-Urteil vom 10.09.2002, C-141/00 Kügler, Slg. 2002, I-6833 HFR 2002, 1146).

    Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit -, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteil vom 10.09.2002, C-141/00, Kügler Slg. 2002, I-6833 und EuGH-Urteil vom 26.05.2005 Rs. C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, HFR 2005, 915 sowie entsprechend EuGH-Urteil vom 6.11.2003, C-45/01 Dornier, Slg. 2003, I-12911, und EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, HFR 2013, 84).

  • BFH, 08.11.2007 - V R 2/06

    Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters, der im Auftrag eines

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 4674/10
    Es reicht für sich allein jedoch nicht, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig geworden ist (BFH-Urteil vom 08.11.2007 V R 2/07 [richtig: V R 2/06 - d. Red.] , BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634 und BFH-Urteil vom 08.08.2013 V R 8/12, BFH/NV 2014, 119).

    In dem Urteil vom 8.11.2007 V R 2/06 (BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634) hat der BFH hierzu in den Leitsätzen Folgendes ausgeführt: "Für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter kann auch gewürdigt werden, dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht hat.".

    Die Auffassung des Senats steht schließlich auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des BFH vom 8.11.2007 V R 2/06 (BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634) und vom 08.08.2012 V R 8/12 (BFH/NV 2014, 119), soweit der BFH in diesen Entscheidungen Folgendes ausgeführt hat: "Für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter reicht es für sich allein jedoch nicht schon aus, dass der Unternehmer -wie hierlediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig geworden ist.".

  • BFH, 08.08.2013 - V R 8/12

    Voraussetzungen einer Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL -

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 4674/10
    Nichts anderes folge aus dem Urteil des BFH vom 08.08.2013 (V R 8/12).

    Es reicht für sich allein jedoch nicht, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig geworden ist (BFH-Urteil vom 08.11.2007 V R 2/07 [richtig: V R 2/06 - d. Red.] , BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634 und BFH-Urteil vom 08.08.2013 V R 8/12, BFH/NV 2014, 119).

    Die Auffassung des Senats steht schließlich auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des BFH vom 8.11.2007 V R 2/06 (BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634) und vom 08.08.2012 V R 8/12 (BFH/NV 2014, 119), soweit der BFH in diesen Entscheidungen Folgendes ausgeführt hat: "Für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter reicht es für sich allein jedoch nicht schon aus, dass der Unternehmer -wie hierlediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig geworden ist.".

  • BFH, 21.08.2013 - V R 20/12

    EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 4674/10
    Der Unterschied zeige sich auch deutlich durch den Vorlagebeschluss des BFH vom 21.08.2013 (V R 20/12).

    Der BFH habe sowohl im Urteil zu den Berufsbetreuern vom 25.04.2013 (V R 7/11) als auch im Vorlagebeschluss vom 21.08.2013 (V R 20/12) vier Kriterien für die Anerkennung einer Einrichtung mit sozialem Charakter aufgestellt.

    Des Weiteren hat der BFH mit dem Vorabentscheidungsersuchen vom 21.08.2013 V R 20/12 (BFH/NV 2014, 126) dem EuGH einen Fall zur Entscheidung vorgelegt, in dem ebenfalls keine unmittelbaren Leistungsbeziehungen bestehen.

  • BFH, 22.04.2004 - V R 1/98

    Steuerbefreiung der Umsätze einer GmbH aus Behandlungspflege, Grundpflege und

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 4674/10
    Es reicht aus, wenn die Pflegekraft geeignet ist, die erforderlichen Leistungen zu erbringen (BFH-Urteil vom 22.04.2004 V R 1/98, BFHE 205, 514, BStBl. II 2004, 849).

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 22.04.2004 VR 1/98 (BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849) diesbezüglich ausgeführt: "Schließlich kann der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung zur Anerkennung der Klin. als Einrichtung mit sozialem Charakter führen, wenn sie die gleichen Leistungen wie Leistungsanbieter der freien Wohlfahrtspflege erbringt, die steuerfrei (z.B. nach § 4 Nr. 18 UStG) tätig sind." Vorliegend sind etwa die Umsätze von Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 18 UStG, die ebenfalls ambulante Pflegeleistungen erbringen, steuerfrei.

  • BFH, 08.08.2013 - V R 13/12

    Richtlinienkonforme enge Auslegung des § 4 Nr. 18 UStG - Betrieb eines

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 4674/10
    Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 08.08.2013 V R 13/12 BFH/NV 2014, 123 m.w.N.) .

    Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (BFH-Urteil vom 08.08.2013 V R 13/12 BFH/NV 2014, 123 m.w.N.).

  • BFH, 25.04.2013 - V R 7/11

    Steuerfreiheit für Berufsbetreuer - Unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 4674/10
    Der BFH habe sowohl im Urteil zu den Berufsbetreuern vom 25.04.2013 (V R 7/11) als auch im Vorlagebeschluss vom 21.08.2013 (V R 20/12) vier Kriterien für die Anerkennung einer Einrichtung mit sozialem Charakter aufgestellt.

    Wie sich aus der Rechtsprechung des BFH ergibt, sind die o.g. Gesichtspunkte dabei nicht kumulativ zu verstehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25.04.2013 V R 7/11, BFHE 241, 475, HFR 2013, 1521 und BFH-Urteil vom 08.06.2011, XI R 22/09, BFHE 234, 448, HFR 2011, 1132).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung -

  • BFH, 28.10.2010 - V R 9/10

    Vorabentscheidungsersuchen zur Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung -

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 7 V 7322/12

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Steuerbefreiung der Umsätze als

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2008 - 6 K 1431/05

    Anforderungen an eine Einrichtung zur ambulanten Pflege

  • BFH, 02.12.1998 - X R 83/96

    Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht

  • BFH, 30.05.1996 - V R 2/95

    Zur Frage der Selbständigkeit einer gastspielverpflichteten Opernsängerin

  • BFH, 28.06.2000 - V R 72/99

    Gutachten eines Krankenpflegers für den Medizinischen Dienst

  • BFH, 16.10.2013 - XI R 19/11

    Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines Berufsbetreuers

  • BFH, 28.02.2002 - V B 31/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Umsätze einer selbständig tätigen Einzelfall- und

  • BFH, 20.12.2004 - VI B 137/03

    Arbeitnehmer-Begriff

  • BFH, 29.07.2003 - V B 22/03

    Detektiv, selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit

  • FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 4571/10

    Abgrenzung von unternehmerischer zu nichtselbständiger Tätigkeit;

    Der erkennende Senat hat dazu in seinem Urteil vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U (EFG 2014, 868) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteil vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, Slg. 2002, I-6833, BFH/NV 2002, Beilage 1, S. 30) dargelegt, dass sich ein Einzelner in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen kann.

    Weil die Auslegung aber mit den mit den Befreiungen verfolgten Zielen, die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch die Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, zugänglicher zu machen, im Einklang stehen und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen muss (vgl. EuGH, Urteile vom 26.05.2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, ABL EU 2005 Nr. C 182, 12, BFH/NV 2005, Beilage 4, S. 310; vom 13.03.2014 C-366/12 Klinikum Dortmund, UR 2014, 271; Senatsurteil vom 10.01.2014 15 K 4674/10 U, a.a.O.), dürfen die Bestimmungen des Unionsrechts nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (EuGH, Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, a.a.O.; vom 13.03.2014 C-366/12 Klinikum Dortmund, a.a.O.).

    Im Urteil vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U (a.a.O.) hat der Senat von diesem Grundsatz ausgehend die von der dortigen Klägerin ausgeführten Verwaltungstätigkeiten dennoch als umsatzsteuerfrei eingestuft, weil die Verwaltungsleistungen Nebenleistungen zu den als steuerfrei zu behandelnden Hauptleistungen der dortigen Klägerin waren.

    ausgeführte Umsätze, da sie nach Maßgabe des Senatsurteils vom 14.01.2014 15 K 4674/10 (a.a.O.) keine Nebenleistungen zu einer steuerfreien Hauptleistung sind.

    Unerheblich ist, ob die Kosten im konkreten Fall tatsächlich übernommen wurden, vielmehr genügt es, dass die Kosten dem Grundsatz nach übernehmbar sind (vgl. dazu BFH, Urteil vom 08.06.2011 XI R 22/09, a.a.O.; Senatsurteil vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U, a.a.O.).

    Für den Streitfall ist diese Voraussetzung nach dem Grundsätzen des Senatsurteils vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U (a.a.O.) als erfüllt anzusehen, da etwa die Umsätze von Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 18 UStG, die ebenfalls ambulante Pflegeleistungen erbringen, steuerfrei sind.

    Zur Frage der Auslegung dieses Begriffs in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL hat der Senat im Urteil vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U (a.a.O.) ausgeführt, dass eine natürliche Person ohne Rücksicht darauf als "soziale Einrichtung" im Sinne des dieser Vorschrift zu qualifizieren ist, ob sie ihre Leistungen aufgrund eines Subunternehmerverhältnisses an einen Unternehmer erbringt, der seinerseits aufgrund vertraglicher Beziehungen mit einem Träger sozialer Sicherheit als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Unionsrechts anerkannt ist.

    Die Auffassung des Senats steht aus den Gründen seines Urteils vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U (a.a.O.) auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des BFH vom 08.11.2007 V R 2/06 (a.a.O.) und vom 08.08.2012 V R 8/12 (a.a.O.).

    Nach § 77 Abs. 1 SGB XI können grundsätzlich auch Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften abgeschlossen werden, etwa über Leistungen der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und Betreuungsleistungen nach § 36 Abs. 1 SGB XI. Wie der Senat in seinem Urteil vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U (a.a.O.) ausgeführt hat, muss es sich bei der diese Leistungen ausführenden Pflegekraft lediglich um eine geeignete Pflegekraft handeln.

    VII.) Angesichts des zu dem Senatsurteil vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U (a.a.O.) unter dem Aktenzeichen BFH V R 13/14 anhängigen Revisionsverfahrens war die Revision nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.

  • BFH, 18.08.2015 - V R 13/14

    Umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Januar 2014  15 K 4674/10 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 868 veröffentlichten Urteil der Klage statt.

  • FG Düsseldorf, 09.11.2018 - 1 K 3578/15

    Steuerpflicht von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von

    Folglich kann nicht jede Person, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausübt, als eine anerkannte Einrichtung angesehen werden, weil ansonsten die personellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung (durch die Rechtsprechung) beseitigt würden; die Mehrwertsteuervergünstigung knüpft damit sowohl an eine leistungs- als auch an eine personenbezogene Voraussetzung an (EuGH, Urteile vom 26.05.2005 C-498/03 -Kingscrest-, EU:C:2005:322, Rn. 34, UR 2005, 453; vom 14.06.2007 C-434/05 -Horizon College-, EU:C:2007:343, Rn. 14, BFH/NV 2007, Beilage 4, 389; 15.11.2012 C-174/11 -Zimmermann-, EU:C:2012:716, Rn. 21, UR 2013; vom 21.01.2016 C-335/14 -Les Jardins de Jouvence-, EU:C:2016:36, Rn. 29, UR 2016, 391; BFH, Urteile vom 18.08.2015 V R 13/14, BFH/NV 2015, 1784; vom 07.12.2016 XI R 5/15, BFH/NV 2017, 863; vom 09.03.2017 V R 39/16, BFH/NV 2017, 1141; FG Münster, Urteil vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U, EFG 2014, 868; im Ergebnis ebenso Hölzer in Rau/Dürrwächter UStG § 4 Nr. 16 Rn. 102, 122; Bunjes/Heidner UStG § 4 Nr. 16 Rn. 3).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.04.2014 - 6 K 1796/13

    Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen aus Pflegeverträgen nach Art. 13 Teil A Abs 1

    Der Senat schließt sich der Auffassung des FG Münster (Urteil vom 14.01.2014 - 15 K 4674/10 U -, Juris) an, dass es für die Anerkennung des Klägers als Einrichtung mit sozialem Charakter ausreicht, dass dieser Verträge mit den Pflegekassen abgeschlossen hat und dass aufgrund dieser Verträge die abgerechneten Pflegekosten dem Grunde nach übernehmbar sind.
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2015 - 6 K 1361/12

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Erziehungsbeistandes - Vereinbarkeit

    Das FG Münster hat mit Urteil vom 14.01.2014 - 15 K 4674/10 U (EFG 2014, 868) zu Art. 132 Abs. 1 lit. g) MwStSystRL entschieden, dass auch eine Pflegehilfskraft, die selbstständig Leistungen der ambulanten Pflege als Vertragspartner eines Vereins, der seinerseits Mitglied im paritätischen Wohlfahrtsverband ist, erbringt, als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sei, auch wenn die Kosten für ihre Leistungen nur mittelbar von den Trägern der sozialen Sicherheit übernommen würden.
  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2017 - 4 K 127/13

    Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit eines Diplom-Sozialpädagogen in Form von Kursen

    Soweit in den Urteilen des FG Niedersachsen vom 10. Dezember 2015 ( 16 K 253/13) sowie FG Münster vom 14. Januar 2014 ( 15 K 4674/10 U) darauf abgestellt worden sei, dass die dortigen Kläger die Möglichkeit gehabt hätten, entsprechende Vereinbarungen im eigenen Namen mit den Kostenträgern zu schließen, führe das nicht zu einem anderen Ergebnis.
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