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   FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15 L   

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FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15 L (https://dejure.org/2017,34320)
FG Münster, Entscheidung vom 28.06.2017 - 6 K 2446/15 L (https://dejure.org/2017,34320)
FG Münster, Entscheidung vom 28. Juni 2017 - 6 K 2446/15 L (https://dejure.org/2017,34320)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine schädliche Gehaltsumwandlung bei vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüssen bei gleichzeitiger Barlohnverzichtsvereinbarung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abgrenzung von Gehaltsumwandlung und Zuschuss

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1598
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 01.10.2009 - VI R 41/07

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

    Auszug aus FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15
    Denn der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der entweder durch Vereinbarung oder etwa durch eine dauernde Übung arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Urteile des BFH vom 19.09.2012 VI R 54/11, BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395; vom 01.10.2009 VI R 41/07, BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, m.w.N. zu § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 15.05.1998 VI R 127/97, BFHE 186, 224, BStBl II 1998, 518, steuerfreier Zinszuschuss; vom 31.10.1986 VI R 52/81, BFHE 148, 54, BStBl II 1987, 139, und vom 12.03.1993 VI R 71/92, BFHE 171, 67, BStBl II 1993, 521, steuerfreie Jubiläumszuwendung).

    Anlässlich des Falles einer Barlohnumwandlung in ermäßigt besteuerte Fahrtkostenzuschüsse (Urteil in BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487) hatte der BFH das in § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG normierte Tatbestandsmerkmal des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns dahingehend ausgelegt, dass damit der Gesetzgeber auf anerkannte zivil- und arbeitsrechtliche Grundsätze zurückgreife und so für diesen Lohnbegriff ein hinreichend sicher feststellbares Abgrenzungsmerkmal biete.

    Unerheblich bleibt dagegen auch hier der hypothetische Umstand, ob der Arbeitgeber die Leistungen auch ohne eine solche Verpflichtung erbracht hätte (BFH-Urteil in BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395 und in BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487).

    Demgegenüber stellt die Differenzierung danach, ob zu dem Zeitpunkt der Zahlung ein zivil- oder arbeitsrechtlicher verbindlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bestand, ein hinreichend klares und sicher feststellbares Abgrenzungskriterium dar (vgl. hierzu auch BFH in BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487).

    Zwar geht die Finanzverwaltung im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund der gesetzlichen Formulierung "ohnehin geschuldet" gemäß §§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 33 EStG davon aus, dass eine Entgelt- oder Barlohnumwandlung von der Steuerbegünstigung bzw. -freiheit ausgeschlossen ist (vgl. BFH in BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487).

  • BFH, 19.09.2012 - VI R 54/11

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Steuerbefreiung von

    Auszug aus FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15
    Denn der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der entweder durch Vereinbarung oder etwa durch eine dauernde Übung arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Urteile des BFH vom 19.09.2012 VI R 54/11, BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395; vom 01.10.2009 VI R 41/07, BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, m.w.N. zu § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 15.05.1998 VI R 127/97, BFHE 186, 224, BStBl II 1998, 518, steuerfreier Zinszuschuss; vom 31.10.1986 VI R 52/81, BFHE 148, 54, BStBl II 1987, 139, und vom 12.03.1993 VI R 71/92, BFHE 171, 67, BStBl II 1993, 521, steuerfreie Jubiläumszuwendung).

    Denn nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin (BFH in BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395).

    An dieser nach der arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage differenzierenden Auslegung hat der BFH in seiner Entscheidung vom 19.09.2012 VI R 54/11 (a.a.O.) festgehalten.

    Unerheblich bleibt dagegen auch hier der hypothetische Umstand, ob der Arbeitgeber die Leistungen auch ohne eine solche Verpflichtung erbracht hätte (BFH-Urteil in BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395 und in BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487).

  • BFH, 16.12.2015 - IV R 8/12

    Steuerneutrale Buchwertfortführung trotz Auswechslung der Mitunternehmer vor

    Auszug aus FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15
    (1) Denn nach der Rechtsprechung des BFH gibt es keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine aufgrund einheitlicher Planung in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Mehrzahl von Rechtsgeschäften für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und sodann unter den Steuertatbestand zu subsumieren ist (BFH-Urteil vom 16.12.2015 IV R 8/12, BFHE 252, 141, BFH/NV 2016, 385).

    Bei der Auslegung des Steuergesetzes sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, zu denen auch die am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung gehört (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH in BFHE 252, 141, BFH/NV 2016, 646; BFH-Urteile vom 09.12.2014 IV R 29/14, BFHE 247, 449, und IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, und vom 17.12.2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536).

    Ein daneben bestehendes oder darüber hinausgehendes Rechtsinstitut eines "Gesamtplans" gibt es nicht (BFH in BFHE 252, 141, BFH/NV 2016, 646).

  • BFH, 13.09.2000 - I R 61/99

    Umsatzabhängige Vergütung bei partiarischen Darlehen

    Auszug aus FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15
    Es besteht jedoch nach der Rechtsprechung des BFH ein Wahlrecht der Finanzbehörde hinsichtlich der Lohnsteuer, den Arbeitgeber bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Lohnsteueranmeldepflichten mittels Nachforderungsbescheid gem. §§ 155, 167 Abs. 1 Satz 1 AO oder Haftungsbescheid nach § 191 AO i.V.m. § 42d EStG in Anspruch zu nehmen (vgl. Gosch, StBp 2001, 113, 114, Anmerkung zum BFH-Urteil vom 13.09.2000 I R 61/99 BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67).
  • BFH, 01.08.2019 - VI R 21/17

    Im Wesentlichen Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.08.2019 VI R 32/18 -

    Auszug aus FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15
    (2) Die Auffassung des Beklagten wird durch das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2016 (Aktenzeichen 2 K 1180/16, juris; Revision anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 21/17) gestützt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1180/16

    Lohnsteuerhaftung nach Abschluss geänderter Arbeitsverträge mit Zusatzleistungen

    Auszug aus FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15
    (2) Die Auffassung des Beklagten wird durch das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2016 (Aktenzeichen 2 K 1180/16, juris; Revision anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 21/17) gestützt.
  • BFH, 09.12.2014 - IV R 29/14

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach Veräußerung von

    Auszug aus FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15
    Bei der Auslegung des Steuergesetzes sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, zu denen auch die am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung gehört (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH in BFHE 252, 141, BFH/NV 2016, 646; BFH-Urteile vom 09.12.2014 IV R 29/14, BFHE 247, 449, und IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, und vom 17.12.2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536).
  • BFH, 13.10.2015 - IX R 41/14

    Verlust aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen -

    Auszug aus FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15
    (1) Denn nach der Rechtsprechung des BFH gibt es keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine aufgrund einheitlicher Planung in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Mehrzahl von Rechtsgeschäften für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und sodann unter den Steuertatbestand zu subsumieren ist (BFH-Urteil vom 16.12.2015 IV R 8/12, BFHE 252, 141, BFH/NV 2016, 385).
  • BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in

    Auszug aus FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15
    Bei der Auslegung des Steuergesetzes sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, zu denen auch die am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung gehört (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH in BFHE 252, 141, BFH/NV 2016, 646; BFH-Urteile vom 09.12.2014 IV R 29/14, BFHE 247, 449, und IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, und vom 17.12.2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536).
  • BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15
    Bei der Auslegung des Steuergesetzes sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, zu denen auch die am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung gehört (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH in BFHE 252, 141, BFH/NV 2016, 646; BFH-Urteile vom 09.12.2014 IV R 29/14, BFHE 247, 449, und IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, und vom 17.12.2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536).
  • BFH, 21.06.2006 - XI R 50/05

    Keine Steuerfreiheit für die private Nutzung eines betrieblichen Telefons durch

  • BFH, 12.09.1995 - IX R 54/93

    Kein Rechtsmißbrauch i. S. des § 42 AO 1977, wenn Alleineigentümer von zwei

  • BFH, 15.05.1998 - VI R 127/97

    Gehaltsumwandlung bei steuerbefreiten Zuschüssen

  • BFH, 12.03.1993 - VI R 71/92

    1. Als Jubiläumszuwendungen sind nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2013 - 6 K 739/08

    Lohnsteuerhaftung: nach Abschluss neuer Arbeitsverträge Aushändigung von

  • BFH, 31.10.1986 - VI R 52/81

    Jubiläumszuwendung ist steuerfrei, wenn sie zum Arbeitslohn hinzukommt, auf den

  • BFH, 12.01.1995 - IV R 114/92

    Übernahmefehler als offenbare Unrichtigkeit

  • FG München, 03.06.2016 - 10 V 899/16

    Barlohnumwandlung: Arbeitgeberzahlungen für Fahrtkosten als Arbeitslohn

  • BFH, 01.08.2019 - VI R 40/17

    Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.06.2017 - 6 K 2446/15 L wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1598 veröffentlichten Gründen teilweise statt.

    Es beantragt, das Urteil des FG Münster vom 28.06.2017 -  6 K 2446/15 L aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • FG Düsseldorf, 24.05.2018 - 11 K 3448/15

    Keine Lohnsteuerpauschalierung im Fall der Gehaltsumwandlung

    Vielmehr sei die Differenzierung danach, ob zu dem Zeitpunkt der Zahlung ein zivil - oder arbeitsrechtlicher verbindlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bestand, ein (allein) hinreichend klares und sicher feststellbares Abgrenzungskriterium (vgl. FG Münster, Urteil vom 28.6.2017, 6 K 2446/15 L, Az. des Revisionsverfahren beim BFH: VI R 40/17).

    Nach der Auffassung des FG Münster (Urteil vom 28.06.2017, 6 K 2446/15 L) dürfte, bei unterstellter arbeitsrechtlicher Wirksamkeit der ergänzenden Vereinbarung, demgegenüber ab dem Jahre 2014 die vom Kläger angestrebte Pauschalversteuerung in Betracht kommen, da es nach dem FG Münster allein auf die Freiwilligkeit der Zahlungen ankommt.

    Zwar kann der Senat durchaus die Argumentation des FG Münster nachvollziehen, wonach die Differenzierung danach, ob zu dem Zeitpunkt der Zahlung ein zivil- oder arbeitsrechtlich verbindlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bestand, ein klares und sicher feststellbares Abgrenzungskriterium darstelle und das Abstellen auf eine Gehaltsumwandlung zu Rechtsunsicherheiten und Wertungswidersprüchen führen kann (vgl. hierzu im Einzelnen FG Münster, Urteil vom 28.06.2017, 6 K 2446/15 L, a.a.O., Rz. 60 ff).

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