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   VGH Hessen, 23.03.2005 - 6 TG 3675/04   

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https://dejure.org/2005,2582
VGH Hessen, 23.03.2005 - 6 TG 3675/04 (https://dejure.org/2005,2582)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.03.2005 - 6 TG 3675/04 (https://dejure.org/2005,2582)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. März 2005 - 6 TG 3675/04 (https://dejure.org/2005,2582)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 37 Abs 1 VwVfG, § 37 KredWG
    Bankenaufsicht; Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte; Bestimmtheit der Anordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine hinreichende Bestimmung einer behördlichen Anordnung zur Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte; Pflicht einer Behörde zur Auswahl einer Abwicklungsmodalität

  • Judicialis

    KWG § 37; ; VwVfG § 37 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KWG § 37; VwVfG § 37 Abs. 1
    Wirtschaftsverwaltungsrecht; Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte - Abwickler, Abwicklung, Bankgeschäft, Bestimmtheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KWG § 37; VwVfG § 37 Abs. 1
    Zur Bestimmtheit einer Anordnung der BaFin zur Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 55, 214
  • NJW-RR 2005, 1643
  • ZIP 2005, 1225
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 4/03

    Rechtsstellung des vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellten

    Auszug aus VGH Hessen, 23.03.2005 - 6 TG 3675/04
    Zugleich setzt die Berechtigung des Abwicklers zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus, dass der Abwickler zunächst zu prüfen hat, ob das Vermögen des Geschäftsbetriebs ausreicht, um sämtliche aufgrund der unerlaubten Bankgeschäfte geleistete Einlagen zurückzuzahlen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 24.07.2003 - IX ZB 4/03 - WM 2003, 1800).
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91

    Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber

    Auszug aus VGH Hessen, 23.03.2005 - 6 TG 3675/04
    Die von der Antragsgegnerin in der Verfügung getroffenen Regelungen lassen im Zusammenhang mit den einschlägigen Vorschriften des Kreditwesengesetzes für die Antragstellerin, deren Sicht als Adressatin des Verwaltungsakts für das Maß der nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - zu fordernden Bestimmtheit der Verfügung maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 - NJW 1993, 1667, 1668), hinreichend deutlich werden, was die Behörde von ihr verlangt.
  • BVerwG, 22.04.1996 - 11 B 123.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Vertretung einer juristischen Person des öffentlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 23.03.2005 - 6 TG 3675/04
    Die Abwicklung zielt nämlich gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG auf die von der Antragstellerin ohne Erlaubnis betriebenen Geschäfte als solche (zur Bedeutung der Zielvorgabe für die Bestimmtheit von Verwaltungsakten: BVerwG, Beschluss vom 22.04.1996 - 11 B 123.95 - NVwZ-RR 1997, 278, 279); diese unerlaubten Geschäfte sollen rückabgewickelt werden.
  • VG Frankfurt/Main, 08.11.2007 - 1 E 2256/05

    Erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung durch eine Publikums-GbR im Rahmen

    Vielmehr soll dem Abwickler die Kompetenz eines Geschäftsführers und damit einer selbständigen Stellung zukommen (Bundestagsdrucksache 13/7142 S. 91; Beschluss des HessVGH v. 23.03.2005, 6 TG 3675/04).

    Falls die Behörde den Anträgen nicht entspricht, stehen dem Unternehmen die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe einschließlich der Verpflichtungsklage und eines Antrages einer einstweiligen Anordnung zu Gebote (Beschl. des HessVGH v. 23.03.2005, 6 TG 3675/04).

    Die Bestellung des Abwicklers kann zeitlich einer umfassenden Klärung der Geschäftslage des betroffenen Unternehmens und der auf dieser Grundlage überhaupt erst denkbaren Regelung der Abwicklungsmodalitäten vorangehen (Beschl. d. HessVGH v. 23.03.2005, 6 TG 3675/04).

  • VGH Hessen, 20.05.2009 - 6 A 1040/08

    Abwicklung von Einlagengeschäften

    Soweit der Senat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 23. März 2005 - 6 TG 3675/04 -, ESVGH 55, 214 = NJW-RR 2005, 1643) davon ausgegangen ist, dass die Abwicklung gemäß § 37 Abs. 1 KWG die Erfüllung aufgrund dieser Geschäfte bestehender vertraglicher Verpflichtungen ausschließe, hält er hieran in dieser Allgemeinheit nicht mehr fest.
  • VG Frankfurt/Main, 21.02.2008 - 1 E 5085/06

    Nichtigkeit von Einlagengeschäften wegen Verstoßes gegen § 32 Abs 1 KredWG

    Die Abwicklung schließt grundsätzlich "die Erfüllung aufgrund dieser Geschäfte bestehender vertraglicher Verpflichtungen aus und unterscheidet sich damit von der Zielsetzung her grundlegend von der Abwicklung eines ursprünglich mit einer Erlaubnis ausgestatteten Instituts nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG" (Hess. VGH, Beschl. vom 23.03.2006, 6 TG 3675/04).
  • OLG Hamm, 14.11.2006 - 15 W 95/06

    Ablehnung bei der Bestellung eines Abwicklers für ein Bankinstitut

    Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 S.2 KWG nicht unmittelbar entnehmen, welche rechtlichen Kompetenzen dem Abwickler zukommen können, jedoch wird die Vorschrift schon aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte (vgl. insbesondere BR-Drucks. 963/96 S.91) in der Rechtsprechung einhellig so verstanden, dass dem Abwickler die Befugnisse eines Geschäftsführers im Sinne des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft zukommen (BGH NJW-RR 2003, 1630; Hess.VGH NJW-RR 2005, 1643; ZIP 2005, 1915; vgl. auch BGH ZIP 2006, 1454).
  • AG Hamburg, 12.09.2005 - 67c IN 312/05

    Insolvenzverfahren: Abwicklungsanordnung aufgrund unerlaubter Bankgeschäfte

    In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Hessische VGH klargestellt, dass an die inhaltliche Bestimmtheit der Tenorierung der Abwicklungsverfügungen der BaFin keine erhöhten Anforderungen zu stellen sind (Beschl. v. 23.03.2005 im Fall Vario-Renta Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, veröffentlicht in ZIP 2005, 1225 (nur Leitsätze ohne Gründe)).
  • VGH Hessen, 18.05.2005 - 6 TG 497/05

    Einsetzen eines Abwicklers; Modifikation der Abwicklungsanordnung;

    Die Antragsgegnerin hatte - ohne dass dies rechtlich zwingend erforderlich gewesen wäre (siehe Hess. VGH v. 23.03.2005 - 6 TG 3675/04) - die Art und Weise der Abwicklung im Bescheid näher dargelegt.
  • VG Frankfurt/Main, 05.06.2008 - 1 E 968/07

    Finanzdienstleistungsaufsicht

    Die Abwicklung schließt grundsätzlich "die Erfüllung aufgrund dieser Geschäfte bestehender vertraglicher Verpflichtungen aus und unterscheidet sich damit von der Zielsetzung her grundlegend von der Abwicklung eines ursprünglich mit einer Erlaubnis ausgestatteten Instituts nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG" (Hess. VGH, Beschl. vom 23.03.2006, 6 TG 3675/04).
  • VG Arnsberg, 06.10.2006 - 14 L 943/06

    Verarbeitung von Bioabfall zu Kompost; Verunreinigung von Trinkwasser; Sanierung

    Je nach den Umständen des Falles kann es ausreichen, dem Betroffenen das Ziel zu bezeichnen, das mit der betreffenden Maßnahme verfolgt wird, ohne ihm detailliert vorzuschreiben, auf welche Weise dieses Ziel erreicht werden soll, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2005 - 6 TG 3675/04 -, Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe Band 55 Seite 214 = NJW-Rechtsprechungsreport 2005 Seite 1643.
  • AG Hamburg, 10.01.2006 - 67a IN 599/05
    In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Hessische VGH zudem klargestellt, dass an die inhaltliche Bestimmtheit der Tenorierung von Abwicklungsverfügungen der BaFin keine erhöhten Anforderungen zu stellen sind (Beschl. v. 23.3.2005, ZIP 2005, 1225 (LS), dazu EWiR 2005, 775 (Hanten/Engelbach) ).
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