Rechtsprechung
EuGH, 04.02.2010 - C-18/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Spanien
- EU-Kommission
Kommission / Spanien
Mitgliedstaaten
- EU-Kommission
Europäische Kommission gegen Königreich Spanien.
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 14. Januar 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
Wird zitiert von ... (3)
- EuGH, 08.07.2014 - C-83/13
Eine Gesellschaft mit Sitz in einem EWR-Staat, die Eigentümerin eines Schiffes …
Wenn sie nämlich anwendbar ist, setzt die Verordnung Nr. 4055/86 im Wesentlichen die Regeln des Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr und die dazu ergangene Rechtsprechung um (Urteile Kommission/Frankreich, C-381/93, EU:C:1994:370, Rn. 13 und 16, Kommission/Italien, EU:C:2002:100, Rn. 9 und 10, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen, EU:C:2002:364, Rn. 31 und 32, Geha Naftiliaki u. a., C-435/00, EU:C:2002:661, Rn. 20 und 21, sowie Kommission/Spanien, C-18/09, EU:C:2010:58, Rn. 12). - EuG, 08.04.2014 - T-319/11
Das Gericht bestätigt das der ABN Amro auferlegte Beteiligungsverbot
vom 18. November 2009 über die staatliche Beihilfe C 18/09 (ex N 360/09), die Belgien der KBC gewährt hat (im Folgenden: Beschluss KBC), den Beschluss C (2009) 2585 endg. - LG Hamburg, 25.05.2011 - 318 S 208/09
Rückwirkender Eingriff in abgeschlossene Abrechnungszeiträume
1) unter Abänderung des Teil-Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Altona - 303B C 18/09 - vom 18. November 2009 werden die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 13. Mai 2009 gefassten Beschlüsse zu TOP 4a) und b) (Entlastung der Verwaltung und des Beirates), zu TOP 9 (Änderung des Umlagemaßstabes nach § 7 HKVO der verbrauchsabhängigen Heizkosten von 50% : 50% in 70% Verbrauch und 30% Grundkosten gemäß der in Kraft getretenen Änderung der Heizkostenverordnung ab 01.01.2009), TOP 10a) und c) (Sanierung der restlichen Balkone), TOP 12 (Erhöhung der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage) sowie zu TOP 15/2, 15/3, 15/4 und 15/5 für ungültig erklärt;.