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   EuGH, 16.02.2012 - C-182/10   

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EuGH, 16.02.2012 - C-182/10 (https://dejure.org/2012,802)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2012 - C-182/10 (https://dejure.org/2012,802)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - C-182/10 (https://dejure.org/2012,802)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Begriff 'Gesetzgebungsakt' - Bedeutung und Tragweite der Erläuterungen im Leitfaden zur Anwendung des Übereinkommens von Aarhus - Genehmigung eines Projekts ohne angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung - Zugang zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Solvay u.a.

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Begriff "Gesetzgebungsakt" - Bedeutung und Tragweite der Erläuterungen im Leitfaden zur Anwendung des Übereinkommens von Aarhus - Genehmigung eines Projekts ohne angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung - Zugang zu Gerichten ...

  • EU-Kommission

    Solvay u.a.

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Begriff ‚Gesetzgebungsakt‘ - Bedeutung und Tragweite der Erläuterungen im Leitfaden zur Anwendung des Übereinkommens von Aarhus - Genehmigung eines Projekts ohne angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung - Zugang ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Begriff 'Gesetzgebungsakt' - Bedeutung und Tragweite der Erläuterungen im Leitfaden zur Anwendung des Übereinkommens von Aarhus - Genehmigung eines Projekts ohne angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung - Zugang zu ...

  • rechtsportal.de

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Begriff 'Gesetzgebungsakt' - Bedeutung und Tragweite der Erläuterungen im Leitfaden zur Anwendung des Übereinkommens von Aarhus - Genehmigung eines Projekts ohne angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung - Zugang zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 9. April 2010 - Marie-Noëlle Solvay, Le Poumon vert de la Hulpe ASBL, Jacques Solvay de la Hulpe, Jean-Marie Solvay de la Hulpe, La Hulpe - Notre village ASBL, Alix Walsh, André Philips, Les ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verfassungsgerichtshof (vormals Schiedshof) - Auslegung der Art. 2 (Nr. 2), 3 (Abs. 9), 6 (Abs. 9) und 9 (Abs. 2, 3 und 4) des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 617
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 18.10.2011 - C-128/09

    Boxus und Roua - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-182/10
    Der Staatsrat war sich zuvor selbst nicht über die Vereinbarkeit des Dekrets mit dem Unionsrecht und dem Übereinkommen von Aarhus im Klaren und hatte dazu dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die Gegenstand des Urteils vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a. (C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, Slg. 2011, I-9711), waren.

    Nach Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 gilt diese Richtlinie für ein Projekt nicht, wenn ihre Ziele einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 51, und Boxus u. a., Randnr. 36).

    Zum einen muss das Projekt im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt werden; zum anderen müssen die Ziele der Richtlinie einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (vgl. Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 57, und Boxus u. a., Randnr. 37).

    Insbesondere muss er dem Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts verleihen (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 58, und Boxus u. a., Randnr. 38).

    Das Projekt muss außerdem im Einzelnen, also hinreichend genau und abschließend, genehmigt werden, so dass der Gesetzgebungsakt, durch den es genehmigt wird, wie eine Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen, vom Gesetzgeber berücksichtigten Punkte des Projekts umfassen muss (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 59, und Boxus u. a., Randnr. 39).

    Der Gesetzgebungsakt muss daher erkennen lassen, dass die Zwecke der Richtlinie 85/337 bei dem betreffenden Projekt erreicht wurden (vgl. Urteile Linster, Randnr. 56, und Boxus u. a., Randnr. 39).

    Demnach wird ein Projekt nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 im Einzelnen durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt, wenn dieser nicht die zur Prüfung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt erforderlichen Angaben enthält oder den Erlass anderer Akte erfordert, damit der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 62, Linster, Randnr. 57, und Boxus u. a., Randnr. 40).

    Was die zweite Voraussetzung betrifft, ist es nach ihrem Art. 2 Abs. 1 wesentliches Ziel der Richtlinie 85/337, dass Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Umweltauswirkungen unterzogen werden (vgl. Urteile Linster, Randnr. 52, und Boxus u. a., Randnr. 41).

    Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/337 hat die Prüfung zudem anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit ergänzt werden können, die möglicherweise von dem Projekt betroffen sind (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 61, Linster, Randnr. 53, und Boxus u. a., Randnr. 42).

    Nach Art. 5 Abs. 3 und Anhang IV der Richtlinie 85/337 umfassen die Angaben, die der Projektträger vorzulegen hat, mindestens eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang, eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird (vgl. Urteile Linster, Randnr. 55, und Boxus u. a., Randnr. 43).

    Daher kann der Gesetzgeber beim Erlass der abschließenden Maßnahme zur Genehmigung eines Projekts Angaben verwenden, die im Rahmen eines vorherigen Verwaltungsverfahrens gesammelt worden sind (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 44).

    Insbesondere kann ein Gesetzgebungsakt, der erlassen wird, ohne dass den Mitgliedern des gesetzgebenden Organs die in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils erwähnten Angaben zur Verfügung gestanden hätten, nicht vom Geltungsbereich des Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 erfasst werden (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 46).

    Hierzu muss es sowohl den Inhalt des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch das gesamte Gesetzgebungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die parlamentarischen Debatten berücksichtigen (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 47).

    Dieses im Urteil Boxus u. a. zu Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 gefundene Ergebnis lässt sich auf Art. 2 Nr. 2 des Übereinkommens von Aarhus übertragen.

    Aus Art. 2 Nr. 2 in Verbindung mit den Art. 6 und 9 des Übereinkommens von Aarhus sowie aus Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 ergibt sich, dass weder dieses Übereinkommen noch diese Richtlinie auf Projekte Anwendung finden, die durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, der die in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 50).

    In Bezug auf andere Projekte, d. h. diejenigen, die entweder durch eine Maßnahme ohne Gesetzescharakter oder durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 10a der Richtlinie 85/337, dass die Staaten die Möglichkeit eines Überprüfungsverfahrens vorsehen müssen, mit dem die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die vom Geltungsbereich des Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus oder der Richtlinie 85/337 erfasst werden, vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle angefochten werden kann (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 51).

    Insbesondere ist es, soweit die erwähnten Bestimmungen eingehalten worden sind, ihre Sache, festzulegen, welches Gericht oder welche auf gesetzlicher Grundlage geschaffene unabhängige und unparteiische Stelle für die Entscheidung über die Rechtsbehelfe im Sinne dieser Bestimmungen zuständig ist und nach welchen Verfahrensregeln zu entscheiden ist (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 52).

    9 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 10a der Richtlinie 85/337 würden jedoch jegliche praktische Wirksamkeit verlieren, wenn der bloße Umstand, dass ein Projekt durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt wurde, der nicht die in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, dazu führen würde, dass Rechtsbehelfe im Sinne dieser Bestimmungen, mit denen die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit des Projekts angefochten werden könnte, ausgeschlossen wären (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 53).

    Die Erfordernisse nach Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 10a der Richtlinie 85/337 setzen in diesem Zusammenhang voraus, dass dann, wenn ein Projekt, das in den Geltungsbereich von Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus oder den der Richtlinie 85/337 fällt, durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt worden ist, die Frage, ob dieser Gesetzgebungsakt die in Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie festgelegten und in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, von einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle nach den nationalen Verfahrensvorschriften geprüft werden können muss (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 54).

    Falls gegen eine solche Maßnahme kein Rechtsbehelf von der Art und dem Umfang, wie sie vorstehend dargestellt worden sind, eröffnet ist, obliegt es jedem nationalen Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst wird, die in der vorhergehenden Randnummer beschriebene Prüfung durchzuführen und gegebenenfalls die Konsequenzen daraus zu ziehen, indem es diesen Gesetzgebungsakt unangewandt lässt (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 55).

    Das vorlegende Gericht hat es dann unangewandt zu lassen (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 56).

  • EuGH, 30.04.2009 - C-75/08

    Mellor - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Pflicht zur

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-182/10
    Es ist entschieden worden, dass Art. 4 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass die Entscheidung, ein Projekt des Anhangs II dieser Richtlinie keiner Prüfung zu unterziehen, selbst die Gründe enthält, aus denen die zuständige Behörde entschieden hat, dass keine Prüfung notwendig ist, dass aber, falls ein Betroffener dies beantragt, die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, ihm die Gründe mitzuteilen, aus denen die fragliche Entscheidung getroffen worden ist, oder ihm die maßgeblichen Informationen und Unterlagen in Beantwortung des gestellten Antrags zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil vom 30. April 2009, Mellor, C-75/08, Slg. 2009, I-3799, Randnr. 61).

    Zwar verlangt Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 85/337, dass die Öffentlichkeit über die von der zuständigen Stelle getroffene Entscheidung und die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, nach den entsprechenden Verfahren informiert wird, doch folgt daraus nicht, dass die Entscheidung selbst die Gründe enthalten muss, aus denen die zuständige Stelle entschieden hat, dass sie notwendig ist (vgl. entsprechend Urteil Mellor, Randnr. 56).

    Allerdings geht daraus hervor, dass Dritte, wie auch die betroffenen Verwaltungsbehörden, sich davon vergewissern können müssen, dass die zuständige Stelle nach den im nationalen Recht vorgesehenen Bestimmungen davon Kenntnis hatte, dass im Voraus eine angemessene Prüfung gemäß den Erfordernissen der Richtlinie 85/337 durchgeführt wurde (vgl. Urteil Mellor, Randnr. 57).

    Ferner müssen die betroffenen Einzelpersonen, wie auch die anderen betroffenen nationalen Stellen, in der Lage sein, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht, die der zuständigen Stelle obliegt, gegebenenfalls gerichtlich sicherstellen zu lassen (vgl. Urteil Mellor, Randnr. 58).

    Deshalb ist in einem solchen Fall die zuständige nationale Stelle verpflichtet, ihnen die Gründe, auf die ihre Entscheidung gestützt ist, entweder in der Entscheidung selbst oder auf Antrag später bekannt zu geben (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 15, und Mellor, Randnr. 59).

    Die genannte spätere Bekanntgabe kann die Form nicht nur einer ausdrücklichen Darlegung der Gründe, sondern auch der Zurverfügungstellung maßgeblicher Informationen und Unterlagen in Beantwortung des gestellten Antrags annehmen (vgl. Urteil Mellor, Randnr. 60).

    Wenn die Begründung auch nicht notwendigerweise in der Entscheidung selbst enthalten sein muss, kann die zuständige Stelle doch nach dem anwendbaren nationalen Recht oder von sich aus in der Entscheidung die Gründe angeben, auf denen sie beruht (vgl. Urteil Mellor, Randnr. 63).

    In diesem Fall muss die Entscheidung so beschaffen sein, dass sie es den Betroffenen erlaubt, unter Berücksichtigung gegebenenfalls der Einzelheiten, die ihnen später zur Kenntnis gebracht werden können, die Zweckmäßigkeit zu beurteilen, einen Rechtsbehelf gegen sie einzulegen (vgl. Urteil Mellor, Randnr. 64).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-182/10
    Nach Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 gilt diese Richtlinie für ein Projekt nicht, wenn ihre Ziele einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 51, und Boxus u. a., Randnr. 36).

    Der Gesetzgebungsakt muss daher erkennen lassen, dass die Zwecke der Richtlinie 85/337 bei dem betreffenden Projekt erreicht wurden (vgl. Urteile Linster, Randnr. 56, und Boxus u. a., Randnr. 39).

    Demnach wird ein Projekt nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 im Einzelnen durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt, wenn dieser nicht die zur Prüfung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt erforderlichen Angaben enthält oder den Erlass anderer Akte erfordert, damit der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 62, Linster, Randnr. 57, und Boxus u. a., Randnr. 40).

    Was die zweite Voraussetzung betrifft, ist es nach ihrem Art. 2 Abs. 1 wesentliches Ziel der Richtlinie 85/337, dass Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Umweltauswirkungen unterzogen werden (vgl. Urteile Linster, Randnr. 52, und Boxus u. a., Randnr. 41).

    Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/337 hat die Prüfung zudem anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit ergänzt werden können, die möglicherweise von dem Projekt betroffen sind (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 61, Linster, Randnr. 53, und Boxus u. a., Randnr. 42).

    Nach Art. 5 Abs. 3 und Anhang IV der Richtlinie 85/337 umfassen die Angaben, die der Projektträger vorzulegen hat, mindestens eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang, eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird (vgl. Urteile Linster, Randnr. 55, und Boxus u. a., Randnr. 43).

  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-182/10
    Zum einen muss das Projekt im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt werden; zum anderen müssen die Ziele der Richtlinie einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (vgl. Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 57, und Boxus u. a., Randnr. 37).

    Insbesondere muss er dem Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts verleihen (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 58, und Boxus u. a., Randnr. 38).

    Das Projekt muss außerdem im Einzelnen, also hinreichend genau und abschließend, genehmigt werden, so dass der Gesetzgebungsakt, durch den es genehmigt wird, wie eine Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen, vom Gesetzgeber berücksichtigten Punkte des Projekts umfassen muss (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 59, und Boxus u. a., Randnr. 39).

    Demnach wird ein Projekt nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 im Einzelnen durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt, wenn dieser nicht die zur Prüfung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt erforderlichen Angaben enthält oder den Erlass anderer Akte erfordert, damit der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 62, Linster, Randnr. 57, und Boxus u. a., Randnr. 40).

    Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/337 hat die Prüfung zudem anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit ergänzt werden können, die möglicherweise von dem Projekt betroffen sind (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 61, Linster, Randnr. 53, und Boxus u. a., Randnr. 42).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-491/08

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-182/10
    Ferner sind die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten, insbesondere solche, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen beherbergen, nach der Habitatrichtlinie verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit dieser Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren (vgl. Urteile vom 13. Januar 2005, Dragaggi u. a., C-117/03, Slg. 2005, I-167, Randnr. 30, und vom 10. Juni 2010, Kommission/Italien, C-491/08, Randnr. 30).

    6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ist als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Genehmigungskriterium eng auszulegen (vgl. Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Italien, Randnr. 82).

    Außerdem müssen die Beeinträchtigungen des Gebiets genau identifiziert werden, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können (vgl. Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Italien, Randnr. 83).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-239/04

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-182/10
    Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-239/04, Slg. 2006, I-10183, Randnr. 20).

    Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der die Durchführung des Projekts genehmigt wird: Zu diesem Zeitpunkt darf aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 24).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-182/10
    6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht ein Verfahren vor, das mit Hilfe einer vorherigen Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Randnr. 34).
  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-182/10
    Deshalb ist in einem solchen Fall die zuständige nationale Stelle verpflichtet, ihnen die Gründe, auf die ihre Entscheidung gestützt ist, entweder in der Entscheidung selbst oder auf Antrag später bekannt zu geben (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 15, und Mellor, Randnr. 59).
  • EuGH, 13.01.2005 - C-117/03

    DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-182/10
    Ferner sind die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten, insbesondere solche, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen beherbergen, nach der Habitatrichtlinie verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit dieser Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren (vgl. Urteile vom 13. Januar 2005, Dragaggi u. a., C-117/03, Slg. 2005, I-167, Randnr. 30, und vom 10. Juni 2010, Kommission/Italien, C-491/08, Randnr. 30).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-304/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-182/10
    Nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ergreift der Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 dieser Richtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (vgl. Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Italien, C-304/05, Slg. 2007, I-7495, Randnr. 81).
  • EuGH, 04.05.2006 - C-508/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

    Außerdem müssen die Gebietsbeeinträchtigungen genau ermittelt werden, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können (Urteil Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 74).

    Nach dieser Bestimmung ergreift der Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (Urteil Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof jedoch wiederholt entschieden hat, ist Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Genehmigungskriterium eng auszulegen (Urteil Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

    Daher können die Mitgliedstaaten, auch wenn sie aufgrund ihrer Verfahrensautonomie und vorbehaltlich der Einhaltung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität über einen Gestaltungsspielraum bei der Durchführung von Art. 10a der Richtlinie 85/337 verfügen (Urteil vom 16. Februar 2012, Solvay u. a., C-182/10, Randnr. 47), gleichwohl dessen Anwendung nicht allein den nach dem 25. Juni 2005 eingeleiteten behördlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten.
  • EuGH, 11.09.2012 - C-43/10

    Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung sind überwiegende öffentliche

    Nach dieser Bestimmung gilt die Richtlinie 85/337 für ein Projekt nicht, wenn ihre Ziele einschließlich der Bereitstellung von Informationen im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 51, vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, Slg. 2011, I-9711, Randnr. 36, und vom 16. Februar 2012, Solvay u. a., C-182/10, Randnr. 30).

    Zum einen muss das Projekt im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt werden; zum anderen müssen die Ziele der Richtlinie einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 57, Boxus u. a., Randnr. 37, und Solvay u. a., Randnr. 31).

    Insbesondere muss er dem Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts verleihen (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 58, Boxus u. a., Randnr. 38, und Solvay u. a., Randnr. 32).

    Das Projekt muss außerdem im Einzelnen, also hinreichend genau und abschließend, genehmigt werden, so dass der Gesetzgebungsakt, durch den es genehmigt wird, wie eine Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen, vom Gesetzgeber berücksichtigten Punkte des Projekts umfassen muss (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 59, Boxus u. a., Randnr. 39, und Solvay u. a., Randnr. 33).

    Der Gesetzgebungsakt muss damit erkennen lassen, dass die Zwecke der Richtlinie 85/337 bei dem betreffenden Projekt erreicht wurden (vgl. Urteile Linster, Randnr. 56, Boxus u. a., Randnr. 39, und Solvay u. a., Randnr. 33).

    Demnach wird ein Projekt nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 im Einzelnen durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt, wenn dieser nicht die zur Prüfung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt erforderlichen Angaben enthält oder den Erlass anderer Akte erfordert, damit der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 62, Linster, Randnr. 57, Boxus u. a., Randnr. 40, und Solvay u. a., Randnr. 34).

    Was die zweite Voraussetzung betrifft, ist es nach Art. 2 Abs. 1 wesentliches Ziel der Richtlinie 85/337, zu gewährleisten, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Umweltauswirkungen unterzogen werden (vgl. Urteile Linster, Randnr. 52, Boxus u. a., Randnr. 41, und Solvay u. a., Randnr. 35).

    Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/337 hat die Prüfung zudem anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit ergänzt werden können, die möglicherweise von dem Projekt betroffen sind (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 61, Linster, Randnr. 53, Boxus u. a., Randnr. 42, und Solvay u. a., Randnr. 36).

    Nach Art. 5 Abs. 3 und Anhang IV der Richtlinie 85/337 umfassen die Angaben, die der Projektträger vorzulegen hat, mindestens eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang, eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird (vgl. Urteile Boxus u. a., Randnr. 43, und Solvay u. a., Randnr. 37).

    Ein Gesetzgebungsakt, mit dem lediglich ein bereits erlassener Verwaltungsakt "ratifiziert" wird und der sich darauf beschränkt, zwingende Gründe des Allgemeininteresses anzuführen, ohne dass zuvor ein die Sachfragen betreffendes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt wird, das es erlaubt, die in Randnr. 79 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen zu erfüllen, kann jedoch nicht als besonderer Gesetzgebungsakt im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 betrachtet werden und genügt somit nicht, um ein Projekt vom Geltungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen (vgl. Urteile Boxus u. a., Randnr. 45, und Solvay u. a., Randnr. 39).

    Insbesondere kann ein Gesetzgebungsakt, der erlassen wird, ohne dass den Mitgliedern des gesetzgebenden Organs die in Randnr. 85 des vorliegenden Urteils erwähnten Angaben zur Verfügung gestanden hätten, nicht vom Geltungsbereich des Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 erfasst werden (vgl. Urteile Boxus u. a., Randnr. 46, und Solvay u. a., Randnr. 40).

    Hierzu muss es sowohl den Inhalt des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch das gesamte Gesetzgebungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die parlamentarischen Debatten berücksichtigen (vgl. Urteile Boxus u. a., Randnr. 47, und Solvay u. a., Randnr. 41).

    Außerdem müssen die Beeinträchtigungen des Gebiets genau identifiziert werden, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, Randnr. 83, und Solvay u. a., Randnr. 74).

    Nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 ergreift der Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 dieser Richtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 81, und Solvay u. a., Randnr. 72).

    Das Interesse, das im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 die Verwirklichung eines Plans oder Projekts rechtfertigen kann, muss zugleich "öffentlich" und "überwiegend" sein, d. h., es muss so wichtig sein, dass es gegen das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere, einschließlich der Vogelwelt, und Pflanzen abgewogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Solvay u. a., Randnr. 75).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    Dieser Gesetzgebungsakt muss insbesondere dem Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gesetzgebungsakt muss erkennen lassen, dass die Zwecke der UVP-Richtlinie bei dem betreffenden Projekt erreicht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach kann nicht angenommen werden, dass ein Gesetzgebungsakt ein Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der UVP- Richtlinie im Einzelnen genehmigt, wenn er nicht die zur Prüfung der Umweltauswirkungen des Projekts erforderlichen Angaben enthält oder wenn er den Erlass anderer Akte erfordert, damit der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie ergibt sich nämlich, dass das wesentliche Ziel der Richtlinie darin besteht, zu gewährleisten, dass Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Umweltauswirkungen unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 5 Abs. 3 der UVP-Richtlinie umfassen die vom Projektträger vorzulegenden Angaben mindestens eine Beschreibung des Projekts mit Angaben zu seinem Standort, seiner Ausgestaltung und seiner Größe, eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Projekts vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird, eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen sowie eine nicht technische Zusammenfassung der vorgenannten Angaben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 43, sowie vom 16. Februar 2012, Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 37).

    Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wobei sowohl der Inhalt des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch das gesamte Gesetzgebungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere die Vorarbeiten und die parlamentarischen Debatten zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 47, sowie vom 16. Februar 2012, Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 41).

    Denn anders als bei der UVP-Richtlinie kann auf die in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie vorgesehene Prüfung nicht mit der Begründung verzichtet werden, dass die für die Genehmigung des betreffenden Projekts zuständige Behörde der Gesetzgeber ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 69).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung

    Jedoch darf nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel mehr verbleiben, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (EuGH, Urt. v. 16.2.2012 - C-182/10 - NVwZ 2012, 616; Urt. v. 11.9.2012 - C-43/10 - NuR 2012, 775; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.).

    Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Projekt das betreffende Schutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele bedeutsamen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der die Durchführung des Projekts genehmigt wird: Zu diesem Zeitpunkt darf aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt (EuGH, Urt. v. 16.2.2012 - C-182/10 - NVwZ 2012, 616; zur Berücksichtigung nachträglich gewonnener Erkenntnisse vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2001, 177; Beschl. v. 28.12.2009 - 9 B 26.09 - NVwZ 2010, 380; Urt. v.13.12.2007 - 4 C 9.06 - NVwZ 2008, 563).

    Fehlerhafte Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung schlagen deshalb auf die Abwägung durch (vgl. EuGH, Urt. v. 16.2.2012 - C-182/10 - NVwZ 2012, 616; Urt. v. 20.9.2007 - C-304/05 - NuR 2007, 679; BVerwG, Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.; Urt. v. 17.1.2007, a.a.O:), es sei denn, im Wege der Wahrunterstellung würden der Abwägung hilfsweise die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 u. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, jeweils am a.a.O.).

    Die Frage, ob das Erfordernis der Kohärenzsicherung mit Rücksicht auf die gebotene Effektivität des Gebietsschutzes eine Zulassungsvoraussetzung darstellt (so wohl EuGH, Urt. v. 16.2.2012 - C-182/10 - NVwZ 2012, 616; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - NVwZ 2007, 1054) oder ob es - wofür der Wortlaut der Habitatrichtlinie sprechen könnte - der Rechtsfolgenseite zuzuordnen ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

  • EuGH, 15.05.2014 - C-521/12

    Briels u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der

    Nur dann, wenn ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und keine Alternativlösung vorhanden ist, ergreift der Mitgliedstaat im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, C-304/05, EU:C:2007:532, Rn. 81, Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 72, und Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 34).
  • BVerwG, 01.04.2015 - 4 C 6.14

    Bundeswehr; Tiefflugübungen; Projekt; Vogelschutzgebiet; anerkannte

    Das entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 16. Februar 2012 -C-182/10 [ECLI:EU:C:2012:82], Solvay - ABl. EU 2012, Nr. C 98, 5-6 Rn. 74 f.), der die Kenntnis der Verträglichkeit als eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung des Art. 6 Abs. 4 der FFH-RL bezeichnet hat, weil anderenfalls keine der Anwendungsvoraussetzungen dieser Ausnahmeregelung geprüft werden könne.

    Auch im Rahmen des Abweichungsverfahrens sind naturschutzfachliche Einschätzungen maßgeblich, und zwar in allen Prüfschritten (siehe hierzu und zum Folgenden noch einmal EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - C-182/10 - ABl. EU 2012, Nr. C 98, 5-6).

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

    Zu Unrecht rügt der Kläger unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2012 - C-182/10 [ECLI:EU:C:2012:82] - (NVwZ 2012, 617 Rn. 29 ff.), die Bindungswirkung des Bedarfsplans sei mit den unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis von Umweltvereinigungen gemäß Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UVP-RL) nicht vereinbar.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2014 - C-570/13

    Gruber - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei

    16 - Urteile Mellor (C-75/08, EU:C:2009:279, Rn. 57 und 58) sowie Solvay u. a. (C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 57 und 58).

    17 - Urteile Mellor (C-75/08, EU:C:2009:279, Rn. 58) sowie Solvay u. a. (C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 58).

    18 - Urteile Mellor (C-75/08, EU:C:2009:279, Rn. 58) sowie Solvay u. a. (C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 58).

    19 - Siehe über die in Fn. 15 genannten Urteile hinaus die Urteile Mellor (C-75/08, EU:C:2009:279, Rn. 59) sowie Solvay u. a. (C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 59).

    20 - Urteile Mellor (C-75/08, EU:C:2009:279, Rn. 58) sowie Solvay u. a. (C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 58).

    22 - Urteile Mellor (C-75/08, EU:C:2009:279, Rn. 57) sowie Solvay u. a. (C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 57).

  • EuGH, 20.01.2021 - C-619/19

    Land Baden-Württemberg (Communications internes) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Zum anderen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Februar 2012, Solvay u. a. (C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 27), entschieden, dass der Leitfaden zur Durchführung des Übereinkommens von Aarhus zwar als ein erläuterndes Dokument betrachtet werden kann, das gegebenenfalls neben anderen relevanten Gesichtspunkten für die Auslegung des Übereinkommens herangezogen werden kann, die darin enthaltenen Analysen jedoch nicht bindend sind und nicht die normative Geltung haben, die den Vorschriften des Übereinkommens von Aarhus zukommt.
  • VG Sigmaringen, 14.11.2018 - 10 K 118/17

    Umweltverbandsklage; Beteiligungsrecht; Verschlechterungsverbot;

  • EuGH, 11.04.2013 - C-258/11

    Sweetman u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-521/12

    Briels e.a. - Habitatrichtlinie - Projekt, das sich auf einen Lebensraum in einem

  • EuGH, 16.04.2015 - C-570/13

    Gruber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-411/17

    Generalanwältin Kokott sieht Anhaltspunkte dafür, dass das belgische Gesetz über

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-461/17

    Holohan u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

  • EuGH, 07.03.2024 - C-234/22

    Roheline Kogukond u.a.

  • EuGH, 17.10.2018 - C-167/17

    Klohn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung

  • EuGH, 19.12.2013 - C-279/12

    Fish Legal und Shirley - Vorabentscheidungsersuchen - Übereinkommen von Aarhus -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2012 - C-258/11

    Sweetman u.a. - Umwelt - Besondere Schutzgebiete - Prüfung der Beeinträchtigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Art. 10a - Umfang des Rechts zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-619/19

    Land Baden-Württemberg (Communications internes) - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2017 - C-529/15

    Folk - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Betrieb einer Wasserkraftanlage -

  • OVG Sachsen, 09.04.2015 - 1 C 26/14

    Normenkontrollverfahren; Braunkohlenplan; Tagebau Nochten; Antragsbefugnis;

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2011 - C-128/09

    Boxus und Roua - Umweltverträglichkeitsprüfung - Begriff des "besonderen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2023 - 21 B 119/23

    Durchführung einer ordnungsgemäßen FFH-Verträglichkeitsprüfung vor Zulassung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-470/16

    North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-673/13

    Kommission / Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-404/12

    Rat / Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-442/14

    Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting - Richtlinie 2003/4/EG - Zugang

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-530/11

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-348/15

    Stadt Wiener Neustadt - Umweltpolitik - Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der

  • VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-279/12

    Fish Legal und Shirley - Zugang zu Umweltinformationen - Pflichten der Behörden -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-85/12

    Generalanwalt Pedro Cruz Villalón meint, dass die Richtlinie über die Sanierung

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