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   EuGH, 06.07.2017 - C-245/16   

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https://dejure.org/2017,22605
EuGH, 06.07.2017 - C-245/16 (https://dejure.org/2017,22605)
EuGH, Entscheidung vom 06.07.2017 - C-245/16 (https://dejure.org/2017,22605)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 2017 - C-245/16 (https://dejure.org/2017,22605)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nerea

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 800/2008 - Allgemeine Gruppenfreistellung - Geltungsbereich - Art. 1 Abs. 6 Buchst. c - Art. 1 Abs. 7 Buchst. c - Begriff "Unternehmen in Schwierigkeiten" - Begriff "Gesamtverfahren" - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 800/2008 - Allgemeine Gruppenfreistellung - Geltungsbereich - Art. 1 Abs. 6 Buchst. c - Art. 1 Abs. 7 Buchst. c - Begriff 'Unternehmen in Schwierigkeiten' - Begriff 'Gesamtverfahren' - ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ("Nerea")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Nerea

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 800/2008 - Allgemeine Gruppenfreistellung - Geltungsbereich - Art. 1 Abs. 6 Buchst. c - Art. 1 Abs. 7 Buchst. c - Begriff "Unternehmen in Schwierigkeiten" - Begriff "Gesamtverfahren" - ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1816
  • EuZW 2017, 741
  • NZI 2017, 685
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 21.03.2013 - C-129/12

    Magdeburger Mühlenwerke - Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung -

    Auszug aus EuGH, 06.07.2017 - C-245/16
    Wie der Generalanwalt in Nr. 71 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist im Hinblick auf die in der Verordnung Nr. 800/2008 festgelegten Voraussetzungen für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Unternehmens auf diesen Zeitpunkt abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke, C-129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40).
  • BFH, 19.01.2022 - VII R 28/19

    Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten

    Dieses Ziel hat der EuGH nicht in Frage gestellt und ausdrücklich entschieden, dass es dem Ziel der Vereinfachung zuwiderliefe, wenn von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangt würde, bei der Entscheidung über die Beihilfegewährung selbst konkret zu beurteilen, ob sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befinde (EuGH-Urteil Nerea vom 06.07.2017 - C-245/16, EU:C:2017:521, Rz 35, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2017, 1816).
  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils Bezug nimmt, gelten staatliche Beihilfen zu dem Zeitpunkt als "gewährt" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke, C-129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40, vom 6. Juli 2017, Nerea, C-245/16, EU:C:2017:521, Rn. 32, und vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a., C-385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 36).
  • EuG, 09.09.2020 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für ein

    Wie die Kommission geltend macht, wird der "Tag der Gewährung der Beihilfe" in Art. 2 Nr. 28 der Verordnung Nr. 651/2014 im Einklang mit der Rechtsprechung (Urteile vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke, C-129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40, und vom 6. Juli 2017, Nerea, C-245/16, EU:C:2017:521, Rn. 32 und 33) so definiert, dass es sich um den Tag handelt, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.

    Die vorliegende Rüge kann nicht durchgreifen, da keine Bestimmung der Verordnung Nr. 651/2014 vorsieht, dass die Kommission prüfen muss, ob eine Einzelbeihilfe im Einklang mit den Bewilligungskriterien der betreffenden Beihilferegelung gewährt wurde; dies fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der nationalen Behörden und Gerichte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 6. Juli 2017, Nerea, C-245/16, EU:C:2017:521, Rn. 35 und 37, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Nerea, C-245/16, EU:C:2017:271, Nrn. 76 bis 78).

  • EuGH, 28.10.2020 - C-608/19

    INAIL

    Hierbei ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache des vorlegenden Gerichts, nach dem einschlägigen nationalen Recht den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die fragliche Beihilfe als gewährt anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke, C-129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40 und 41, sowie vom 6. Juli 2017, Nerea, C-245/16, EU:C:2017:521, Rn. 32 und 33).

    Folglich wird im vorliegenden Fall das vorlegende Gericht den Zeitpunkt der Gewährung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfe auf der Grundlage der Bestimmungen der öffentlichen Bekanntmachung und gegebenenfalls der auf diese anwendbaren nationalen Regelung zu bestimmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke, C-129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40, und vom 6. Juli 2017, Nerea, C-245/16, EU:C:2017:521, Rn. 32).

  • FG München, 06.06.2019 - 14 K 3001/18

    Antrag auf Steuerentlastungen

    Gem. dem Erwägungsgrund 14 der AGVO sollen zur Schaffung von Rechtssicherheit für die Frage, ob ein Unternehmen für die Zwecke dieser Verordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, diesbezüglich eindeutige Kriterien festgelegt werden, die auch ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens überprüfbar sind (zu dem Vereinfachungsgesichtspunkt bei der Vorgängerregelung: EuGH vom 6. Juli 2017 C-245/16, ECLI:ECLI:EU:C:2017:521, Insolvenzrecht - ZIP - 2017, 1816, Rn 34 f.).
  • VG Frankfurt/Main, 08.08.2018 - 5 K 4453/16

    Das EEG 2014 enthält keine positiv normierte Privilegierung von Schienenbahnen in

    Schließlich bestätigt der Gerichtshof der Europäischen Union, dass Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage der Umstrukturierungsleitlinien geprüft werden sollten, damit deren Umgehung verhindert wird (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - C-245/16, juris Rn. 24).
  • EuG, 18.06.2019 - T-624/15

    European Food u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Schiedsspruch eines

    Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung als Zeitpunkt der Gewährung von Beihilfen der Zeitpunkt gilt, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke, C-129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40 und 41, und vom 6. Juli 2017, Nerea, C-245/16, EU:C:2017:521, Rn. 32).
  • EuG, 06.10.2021 - T-167/19

    Tempus Energy Germany und T Energy Sweden/ Kommission

    Daher kann der Zeitpunkt der Beihilfegewährung nicht vor dem Abschluss der ersten Auktion liegen, die dem erfolgreichen Bieter von Rechts wegen das Recht auf die Kapazitätsvergütung einräumt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke, C-129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40 und 41, vom 6. Juli 2017, Nerea, C-245/16, EU:C:2017:521, Rn. 32 und 33, sowie vom 28. Oktober 2020, INAIL, C-608/19, EU:C:2020:865, Rn. 30 bis 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

    15 Urteile vom 15. Februar 2001, Österreich/Kommission (C-99/98, EU:C:2001:94, Rn. 38 und 39), und vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke (C-129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40 und 41); Beschluss vom 5. Oktober 2016, Diputación Foral de Bizkaia/Kommission (C-426/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:757, Rn. 30), und Urteil vom 6. Juli 2017, Nerea (C-245/16, EU:C:2017:521, Rn. 32 und 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-347/20

    Zinātnes parks - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 -

    11 Dazu näher Urteil vom 6. Juli 2017, Nerea (C-245/16, EU:C:2017:521), und Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Nerea (C-245/16, EU:C:2017:271).
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