Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2018 - C-374/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,42520
EuGH, 19.12.2018 - C-374/17 (https://dejure.org/2018,42520)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2018 - C-374/17 (https://dejure.org/2018,42520)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - C-374/17 (https://dejure.org/2018,42520)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,42520) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    A-Brauerei

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Grunderwerbsteuer - Befreiung - Übergang des Eigentums an einem Grundstück aufgrund von Umwandlungsvorgängen innerhalb bestimmter Konzerne - Begriff der staatlichen Beihilfe - Voraussetzung der ...

  • Wolters Kluwer

    Einstufung einer nationalen Maßnahme als "staatliche Beihilfe"; Übergang des Eigentums an einem Grundstück aufgrund von Umwandlungsvorgängen innerhalb bestimmter Konzerne

  • Betriebs-Berater

    Die Konzernklausel nach § 6a GrEStG ist mangels Selektivität nicht als staatliche Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Grunderwerbsteuer - Befreiung - Übergang des Eigentums an einem Grundstück aufgrund von Umwandlungsvorgängen innerhalb bestimmter Konzerne - Begriff der staatlichen Beihilfe - Voraussetzung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Konzernklausel nach § 6a GrEStG mangels Selektivität nicht als staatliche Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Konzernklausel des § 6a GrEStG keine staatliche Beihilfe ("A-Brauerei")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    A-Brauerei

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Grunderwerbsteuer - Befreiung - Übergang des Eigentums an einem Grundstück aufgrund von Umwandlungsvorgängen innerhalb bestimmter Konzerne - Begriff der staatlichen Beihilfe - Voraussetzung der ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Die Konzernklausel nach § 6a GrEStG ist mangels Selektivität nicht als staatliche Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen

  • esche.de (Entscheidungsbesprechung und Kurzinformation)

    In der Konzernklausel im GrEStG keine staatliche Beihilfe gesehen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuerliche Begünstigung für Konzernumwandlungen ist EU-rechtskonform

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Die Befreiung nach § 6a GrEStG stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Grunderwerbsteuerbefreiung für konzerninterne Umwandlungen (§ 6a GrEStG) keine unzulässige Beihilfe

  • esche.de (Entscheidungsbesprechung und Kurzinformation)

    In der Konzernklausel im GrEStG keine staatliche Beihilfe gesehen

Sonstiges (7)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 107 Abs 1, AEUV Art 108 Abs 3 S 3, GrEStG § 1, GrEStG § 6a, GrEStG § 17 Abs 3 S 1 Nr 1, UmwG § 1, UmwG § 2
    Mitgliedstaat, Verschmelzung, Umwandlung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    A-Brauerei

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Beihilfe; Beteiligung; Gesellschaft; Grunderwerbsteuer; Umwandlung; Verschmelzung

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Die Konzernklausel des GrEStG - a priori selektiv, aber gerechtfertigt" von RA/StB Prof. Dr. Adrian Cloer und Dr. Nina Vogel, original erschienen in: BB 2019, 151 - 153.

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Die Konzernklausel nach § 6a GrEStG ist mangels Selektivität nicht als staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen - Kommentar zum Urteil des EuGH vom 19.12.2018" von RA/FAStR/StB DR. Stefan Behrens, original erschienen in: BB 2019 Heft 7, ...

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Grunderwerbsteuerliche Konzernklausel ist europarechtskonform" von RA/StB Frank Wischott und RA/FAfStR/StB Hans-Christoph Graessner, original erschienen in: NWB 2019, 568 - 570.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1452
  • EuZW 2019, 209
  • BB 2019, 354
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-374/17
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist insbesondere in Bezug auf nationale Maßnahmen, die einen Steuervorteil verschaffen, darauf hinzuweisen, dass eine derartige Maßnahme, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, die Begünstigten aber finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, den Empfängern einen selektiven Vorteil verschaffen kann und daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch entschieden, dass eine Voraussetzung für die Anwendung oder den Erhalt einer steuerlichen Beihilfe den selektiven Charakter dieser Beihilfe begründen kann, wenn sie dazu führt, dass zwischen Unternehmen, obwohl sie sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, unterschieden wird und sie daher eine Ungleichbehandlung der Unternehmen bewirkt, die von dieser Regelung ausgeschlossen sind (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981" Rn. 86).

    Dagegen handelt es sich bei nationalen Maßnahmen, die unterschiedslos auf alle Unternehmen des betreffenden Mitgliedstaats anwendbar sind, um allgemeine und damit nicht selektive Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184" Rn. 39, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981" Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass nur die Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen für die Anwendung einer Maßnahme erfüllen, diese in Anspruch nehmen können, kann als solcher dieser Maßnahme keinen selektiven Charakter verleihen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 59).

    Für die Einstufung als "allgemeine Maßnahme" ist jedoch irrelevant, dass die in Rede stehende Maßnahme unabhängig von der Art der Tätigkeit der Unternehmen angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981" Rn. 82 bis 84).

    Ebenso wenig kommt es für die Qualifikation als "allgemeine Maßnahme" darauf an, dass eine grundsätzlich oder potenziell allen Unternehmen offenstehende Maßnahme es nicht ermöglicht, eine besondere Gruppe von Unternehmen zu ermitteln, die als einzige von dieser Maßnahme begünstigt werden und aufgrund spezifischer und gemeinsamer Eigenarten unterschieden werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981" Rn. 69 bis 71).

    Allerdings ist der Umstand, dass sie - wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme - einen solchen abweichenden Charakter aufweist, für den Nachweis der Selektivität relevant, wenn sich daraus ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern voneinander unterschieden und a priori unterschiedlich behandelt werden - und zwar diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter die allgemeine Steuerregelung fallen -, obwohl sich diese beiden Gruppen im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/16 P, EU:C:2016:981, Rn. 77, sowie vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 93).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Beurteilung des Merkmals der Selektivität des Vorteils, das zum Begriff der "staatlichen Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört, zunächst die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situationen befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Zusammenhang mit steuerlichen Maßnahmen muss für die Einstufung einer nationalen steuerlichen Maßnahme als "selektiv" in einem ersten Schritt die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermittelt und in einem zweiten Schritt dargetan werden, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dieser allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situationen befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57).

    Sodann ist jedoch daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Begriff "staatliche Beihilfe" nicht die Maßnahmen erfasst, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen einführen, die sich im Hinblick auf das von der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, und damit a priori selektiv sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-374/17
    Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass dem betreffenden allgemeinen Steuersystem inhärente Zwecke ein a priori selektives Steuersystem rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C-308/01, EU:C:2004:252" Rn. 74 bis 76, sowie vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550" Rn. 64 bis 76).

    Die Verhinderung von Missbrauch kann durch das Wesen oder den Aufbau des betreffenden Systems gerechtfertigt sein (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C-308/01, EU:C:2004:252" Rn. 74).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-374/17
    Allerdings ist der Umstand, dass sie - wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme - einen solchen abweichenden Charakter aufweist, für den Nachweis der Selektivität relevant, wenn sich daraus ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern voneinander unterschieden und a priori unterschiedlich behandelt werden - und zwar diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter die allgemeine Steuerregelung fallen -, obwohl sich diese beiden Gruppen im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/16 P, EU:C:2016:981, Rn. 77, sowie vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 93).
  • EuGH, 09.02.2017 - C-21/16

    Euro Tyre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-374/17
    Allerdings ist der Umstand, dass sie - wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme - einen solchen abweichenden Charakter aufweist, für den Nachweis der Selektivität relevant, wenn sich daraus ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern voneinander unterschieden und a priori unterschiedlich behandelt werden - und zwar diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter die allgemeine Steuerregelung fallen -, obwohl sich diese beiden Gruppen im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/16 P, EU:C:2016:981, Rn. 77, sowie vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 93).
  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-374/17
    Zwar ist die Regelungstechnik nicht entscheidend für die Feststellung, ob es sich um eine selektive oder um eine allgemeine Maßnahme handelt, da, wie insbesondere aus Rn. 101 des Urteils vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), hervorgeht, selbst eine nicht formal abweichende Maßnahme, die auf an sich allgemeinen Kriterien beruht, selektiv sein kann, wenn sie faktisch zu einer unterschiedlichen Behandlung der Gesellschaften führt, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden.
  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-374/17
    Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass dem betreffenden allgemeinen Steuersystem inhärente Zwecke ein a priori selektives Steuersystem rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C-308/01, EU:C:2004:252" Rn. 74 bis 76, sowie vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550" Rn. 64 bis 76).
  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-374/17
    Insoweit ist zu unterscheiden zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind (Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 81).
  • EuGH, 31.03.2008 - C-80/08

    Franchetto

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-374/17
    Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass dem betreffenden allgemeinen Steuersystem inhärente Zwecke ein a priori selektives Steuersystem rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C-308/01, EU:C:2004:252" Rn. 74 bis 76, sowie vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550" Rn. 64 bis 76).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-374/17
    Die Feststellung, dass eine Maßnahme, mit der ein Vorteil gewährt wird, a priori selektiv ist, muss nämlich nicht unbedingt auf eine mit dem Tätigkeitsbereich eines Unternehmens zusammenhängende Voraussetzung für die Gewährung gestützt werden, sondern kann auch an andere Voraussetzungen anknüpfen, etwa an die Rechtsform des Unternehmens, dem diese Vergünstigung zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8" Rn. 136).
  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-374/17
    Das Ministerium hat jedoch unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), geltend gemacht, dass es sich bei der in Rede stehenden Vergünstigung nicht um eine "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handele, da es nicht möglich sei, die begünstigten Unternehmen anhand ihrer spezifischen Eigenarten als privilegierte Gruppe zu kennzeichnen, so dass die in dieser Vorschrift aufgestellte Voraussetzung der Selektivität nicht erfüllt sei.
  • EuGH, 29.03.2012 - C-417/10

    Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und

  • BFH, 21.08.2019 - II R 15/19

    Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG

    Das Verfahren wird nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Verfahren A-Brauerei vom 19.12.2018 - C-374/17 (EU:C:2018:1024) fortgeführt.

    Die Regelung stellt keine Beihilfe i.S. des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar (vgl. EuGH-Urteil A-Brauerei, EU:C:2018:1024).

    Die Vorschrift wirkt zwar selektiv, weil sie bestimmte Gesellschaften im Hinblick auf die bei einem Rechtsträgerwechsel anfallende Grunderwerbsteuer begünstigt; dies ist jedoch durch die Natur und den Aufbau des Systems der Grunderwerbsteuer gerechtfertigt (vgl. EuGH-Urteil A-Brauerei, EU:C:2018:1024, Rz 44 ff.).

    Der EuGH hat die Nichteinstufung des § 6a GrEStG als Beihilfe vor allem damit begründet, dass die Vermeidung einer Doppelbesteuerung und damit einer übermäßigen Besteuerung es rechtfertigen kann, dass die Steuerbefreiung auf Umwandlungsvorgänge zwischen Gesellschaften beschränkt wird, die während eines ununterbrochenen Mindestzeitraums von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach diesem Vorgang durch eine Beteiligung von mindestens 95 % miteinander verbunden sind (EuGH-Urteil A-Brauerei, EU:C:2018:1024, Rz 50; vgl. hierzu Schmid, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2019, 75).

  • BFH, 22.08.2019 - II R 18/19

    Steuerbegünstigung für Umwandlungen im Konzern nach § 6a GrEStG

    Der EuGH hat mit dem Urteil A-Brauerei vom 19.12.2018 - C-374/17 (EU:C:2018:1024) die Frage verneint.

    Die Regelung stellt keine Beihilfe i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar (EuGH-Urteil A-Brauerei, EU:C:2018:1024).

    Die Vorschrift wirkt zwar selektiv, weil sie bestimmte Gesellschaften im Hinblick auf die bei einem Rechtsträgerwechsel anfallende Grunderwerbsteuer begünstigt; dies ist jedoch durch die Natur und den Aufbau des Systems der Grunderwerbsteuer gerechtfertigt (vgl. EuGH-Urteil A-Brauerei, EU:C:2018:1024, Rz 44 ff.).

    Der EuGH hat die Nichteinstufung des § 6a GrEStG als Beihilfe vor allem damit begründet, dass die Vermeidung einer Doppelbesteuerung und damit einer übermäßigen Besteuerung es rechtfertigen kann, dass die Steuerbefreiung auf Umwandlungsvorgänge zwischen Gesellschaften beschränkt wird, die während eines ununterbrochenen Mindestzeitraums von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach diesem Vorgang durch eine Beteiligung von mindestens 95 % miteinander verbunden sind (EuGH-Urteil A-Brauerei, EU:C:2018:1024, Rz 50; vgl. hierzu Schmid, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2019, 75).

  • BFH, 21.08.2019 - II R 16/19

    Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG

    Das Verfahren wird nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Verfahren A-Brauerei vom 19.12.2018 - C-374/17 (EU:C:2018:1024) fortgeführt.

    Die Regelung stellt keine Beihilfe i.S. des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar (vgl. EuGH-Urteil A-Brauerei, EU:C:2018:1024).

    Die Vorschrift wirkt zwar selektiv, weil sie bestimmte Gesellschaften im Hinblick auf die bei einem Rechtsträgerwechsel anfallende Grunderwerbsteuer begünstigt; dies ist jedoch durch die Natur und den Aufbau des Systems der Grunderwerbsteuer gerechtfertigt (vgl. EuGH-Urteil A-Brauerei, EU:C:2018:1024, Rz 44 ff.).

    Der EuGH hat die Nichteinstufung des § 6a GrEStG als Beihilfe vor allem damit begründet, dass die Vermeidung einer Doppelbesteuerung und damit einer übermäßigen Besteuerung es rechtfertigen kann, dass die Steuerbefreiung auf Umwandlungsvorgänge zwischen Gesellschaften beschränkt wird, die während eines ununterbrochenen Mindestzeitraums von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach diesem Vorgang durch eine Beteiligung von mindestens 95 % miteinander verbunden sind (EuGH-Urteil A-Brauerei, EU:C:2018:1024, Rz 50; vgl. hierzu Schmid, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2019, 75).

  • BFH, 21.08.2019 - II R 19/19

    Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG

    Das Verfahren wird nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Verfahren A-Brauerei vom 19.12.2018 - C-374/17 (EU:C:2018:1024) fortgeführt.

    Die Regelung stellt keine Beihilfe i.S. des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar (vgl. EUGH-Urteil A-Brauerei, EU:C:2018:1024).

    Die Vorschrift wirkt zwar selektiv, weil sie bestimmte Gesellschaften im Hinblick auf die bei einem Rechtsträgerwechsel anfallende Grunderwerbsteuer begünstigt; dies ist jedoch durch die Natur und den Aufbau des Systems der Grunderwerbsteuer gerechtfertigt (vgl. EuGH-Urteil A-Brauerei, EU:C:2018:1024, Rz 44 ff.).

    Der EuGH hat die Nichteinstufung des § 6a GrEStG als Beihilfe vor allem damit begründet, dass die Vermeidung einer Doppelbesteuerung und damit einer übermäßigen Besteuerung es rechtfertigen kann, dass die Steuerbefreiung auf Umwandlungsvorgänge zwischen Gesellschaften beschränkt wird, die während eines ununterbrochenen Mindestzeitraums von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach diesem Vorgang durch eine Beteiligung von mindestens 95 % miteinander verbunden sind (EuGH-Urteil A-Brauerei, EU:C:2018:1024, Rz 50; vgl. hierzu Schmid, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2019, 75).

  • BFH, 13.03.2019 - I R 18/19

    EuGH soll über Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH verlangt die Einstufung einer nationalen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" i.S. von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. EuGH-Urteil A-Brauerei vom 19.12.2018 - C-374/17, EU:C:2018:1024, Rz 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-596/19

    Kommission/ Ungarn - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

    12 Vgl. insoweit statt vieler: Urteil vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 36).

    13 Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:741, Nrn. 61 ff.), Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Andres/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2017:1017, Nrn. 88 ff.) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2019:567, Nrn. 151 ff.), in der Rechtssache Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2019:492, Nrn. 163 ff.), in der Rechtssache ANGED (C-233/16, EU:C:2017:852, Nrn. 76 ff.), in den verbundenen Rechtssachen ANGED (C-234/16 und C-235/16, EU:C:2017:853, Nrn. 74 ff.) und in den verbundenen Rechtssachen ANGED (C-236/16 und C-237/16, EU:C:2017:854, Nrn. 76 ff.).

    17 Vgl. Urteile vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 28), vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 97), vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 68), vom 8. September 2011, Paint Graphos (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550), und vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 132).

    24 In diese Richtung wohl auch Urteil vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 32).

    35 Vgl. insoweit statt vieler: Urteil vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 36).

    40 So auch der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 48 und 49 - mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen), vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 55 - im Hinblick auf die Ziele, die mit den Rechtsvorschriften verfolgt werden), vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 85), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 95 - im Hinblick auf die fragliche Steuerregelung).

    47 Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 24), vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 94), vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 59), und vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42).

    52 Vgl. insoweit statt vieler: Urteil vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 36).

    58 So auch Urteil vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 45); anders noch Urteil vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 52, 59 und 61) - obwohl der Abgabe auch ein Gedanke der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zugrunde lag, hat der Gerichtshof nur die in der Präambel ausdrücklich genannten außersteuerrechtlichen Gründe "Umweltschutz" und "Raumordnung" geprüft.

  • BFH, 21.08.2019 - II R 21/19

    Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG

    Das Verfahren wird nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Verfahren A-Brauerei vom 19.12.2018 - C-374/17 (EU:C:2018:1024) fortgeführt.

    Die Regelung stellt keine Beihilfe i.S. des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar (vgl. EuGH-Urteil A-Brauerei, EU:C:2018:1024).

    Die Vorschrift wirkt zwar selektiv, weil sie bestimmte Gesellschaften im Hinblick auf die bei einem Rechtsträgerwechsel anfallende Grunderwerbsteuer begünstigt; dies ist jedoch durch die Natur und den Aufbau des Systems der Grunderwerbsteuer gerechtfertigt (vgl. EuGH-Urteil A-Brauerei, EU:C:2018:1024, Rz 44 ff.).

    Der EuGH hat die Nichteinstufung des § 6a GrEStG als Beihilfe vor allem damit begründet, dass die Vermeidung einer Doppelbesteuerung und damit einer übermäßigen Besteuerung es rechtfertigen kann, dass die Steuerbefreiung auf Umwandlungsvorgänge zwischen Gesellschaften beschränkt wird, die während eines ununterbrochenen Mindestzeitraums von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach diesem Vorgang durch eine Beteiligung von mindestens 95 % miteinander verbunden sind (EuGH-Urteil A-Brauerei, EU:C:2018:1024, Rz 50; vgl. hierzu Schmid, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2019, 75).

  • BFH, 22.08.2019 - II R 17/19

    Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG

    Das Verfahren wird nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Verfahren A-Brauerei vom 19.12.2018 - C-374/17 (EU:C:2018:1024) fortgeführt.

    Die Regelung stellt keine Beihilfe i.S. des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar (vgl. EuGH-Urteil A-Brauerei, EU:C:2018:1024).

    Die Vorschrift wirkt zwar selektiv, weil sie bestimmte Gesellschaften im Hinblick auf die bei einem Rechtsträgerwechsel anfallende Grunderwerbsteuer begünstigt; dies ist jedoch durch die Natur und den Aufbau des Systems der Grunderwerbsteuer gerechtfertigt (vgl. EuGH-Urteil A-Brauerei, EU:C:2018:1024, Rz 44 ff.).

    Der EuGH hat die Nichteinstufung des § 6a GrEStG als Beihilfe vor allem damit begründet, dass die Vermeidung einer Doppelbesteuerung und damit einer übermäßigen Besteuerung es rechtfertigen kann, dass die Steuerbefreiung auf Umwandlungsvorgänge zwischen Gesellschaften beschränkt wird, die während eines ununterbrochenen Mindestzeitraums von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach diesem Vorgang durch eine Beteiligung von mindestens 95 % miteinander verbunden sind (EuGH-Urteil A-Brauerei, EU:C:2018:1024, Rz 50; vgl. hierzu Schmid, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2019, 75).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    88 Urteil vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024) .

    Urteil vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024), und Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:741).

    104 Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 24), vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 94), vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 59), und vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42).

    108 Vgl. insoweit statt vieler: Urteil vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 36).

    123 So auch Urteil vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 45); anders noch Urteil vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 52, 59 und 61) - obwohl der Abgabe auch ein Gedanke der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zugrunde lag, hat der Gerichtshof nur die in der Präambel ausdrücklich genannten außersteuerrechtlichen Gründe "Umweltschutz" und "Raumordnung" geprüft.

    130 Urteil vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 51); ähnlich bereits Urteil vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a. (C-308/01, EU:C:2004:252, Rn. 73 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-562/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen die polnische

    12 Vgl. insoweit statt vieler: Urteil vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 36).

    13 Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:741, Nrn. 61 ff.), Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Andres/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2017:1017, Nrn. 88 ff.) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2019:567, Nrn. 151 ff.), in der Rechtssache Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2019:492, Nrn. 163 ff.), in der Rechtssache ANGED (C-233/16, EU:C:2017:852, Nrn. 76 ff.), in den verbundenen Rechtssachen ANGED (C-234/16 und C-235/16, EU:C:2017:853, Nrn. 74 ff.) und in den verbundenen Rechtssachen ANGED (C-236/16 und C-237/16, EU:C:2017:854, Nrn. 76 ff.).

    17 Vgl. Urteile vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 28), vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 97), vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 68), vom 8. September 2011, Paint Graphos (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550), und vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 132).

    24 In diese Richtung wohl auch Urteil vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 32).

    35 Vgl. insoweit statt vieler: Urteil vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 36).

    40 So auch der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 48 und 49 - mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen), vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 55 - im Hinblick auf die Ziele, die mit den Rechtsvorschriften verfolgt werden), vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 85), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 95 - im Hinblick auf die fragliche Steuerregelung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-105/18

    UNESA - Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Deckung der Kosten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuG, 20.09.2019 - T-696/17

    Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/ Kommission

  • EuGH, 16.03.2021 - C-562/19

    Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht

  • EuGH, 06.10.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission

  • BFH, 21.08.2019 - II R 20/19

    Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG

  • EuGH, 16.03.2021 - C-596/19

    Kommission/ Ungarn

  • BFH, 07.05.2020 - V R 14/19

    Keine Masseverbindlichkeit bei vorläufiger Eigenverwaltung

  • EuGH, 08.11.2022 - C-885/19

    "Tax rulings": Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht zu Unrecht den

  • BFH, 19.01.2022 - VII R 28/19

    Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten

  • EuGH, 06.10.2021 - C-53/19

    Banco Santander und Santusa / Kommission

  • EuGH, 06.10.2021 - C-55/19

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 06.10.2021 - C-50/19

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts zurück, mit

  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

  • EuGH, 06.10.2021 - C-54/19

    Axa Mediterranean/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107

  • EuGH, 06.10.2021 - C-52/19

    Banco Santander/ Kommission

  • BSG, 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in

  • BSG, 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-362/19

    Kommission/ Fútbol Club Barcelona - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 08.06.2022 - T-363/19

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • BFH, 14.02.2023 - IX B 42/22

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der

  • BFH, 21.04.2022 - V R 26/20

    Organisation und Durchführung der Jägerprüfung als Zweckbetrieb

  • BSG, 29.01.2019 - B 2 U 23/17 R

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-705/20

    Fossil (Gibraltar) - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfe -

  • BFH, 07.05.2020 - V R 19/19

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 07.05.2020 V R 14/19 - Keine

  • BFH, 18.07.2017 - II R 56/15

    Grunderwerbsteuer, Steuerfreiheit, Abspaltung, Verschmelzung, Umwandlung,

  • EuG, 22.10.2021 - T-510/20

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuerliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-457/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

  • EuGH, 21.09.2023 - C-831/21

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-451/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19

    Irland/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe des

  • EuG, 20.12.2023 - T-166/21

    Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale u.a./ Kommission

  • EuG, 21.09.2022 - T-95/21

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • BFH, 18.07.2017 - II R 53/15

    Grunderwerbsteuer, Verschmelzung, Steuerfreiheit, Umwandlung, Fünfjahreszeitraum

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-556/19

    Eco TLC

  • BFH, 18.07.2017 - II R 58/14

    Grunderwerbsteuer, Bemessungsgrundlage, Fünfjahreszeitraum, Verschmelzung

  • BFH, 18.07.2017 - II R 50/13
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-454/21

    Engie Global LNG Holding u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Beihilferecht -

  • BFH, 18.07.2017 - II R 36/14
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht