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   EuGH, 02.07.2020 - C-835/18   

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https://dejure.org/2020,16977
EuGH, 02.07.2020 - C-835/18 (https://dejure.org/2020,16977)
EuGH, Entscheidung vom 02.07.2020 - C-835/18 (https://dejure.org/2020,16977)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 2020 - C-835/18 (https://dejure.org/2020,16977)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Terracult

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Berichtigung von Rechnungen - Fälschlich in Rechnung gestellte Steuer - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuer - Umkehrung der Steuerschuldnerschaft der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Berichtigung von Rechnungen - Fälschlich in Rechnung gestellte Steuer - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuer - Umkehrung der Steuerschuldnerschaft der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 26.04.2018 - C-81/17

    Zabrus Siret

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-835/18
    Unter diesen Umständen steht der Grundsatz der Effektivität einer solchen nationalen Regelung oder Verwaltungspraxis entgegen, soweit diese es einem Steuerpflichtigen verwehren kann, Rechnungen für bestimmte seiner Umsätze zu berichtigen und sich für die Erstattung der von ihm rechtsgrundlos in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer darauf zu berufen, obwohl die mit dieser Regelung festgesetzte fünfjährige Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 40).

    So könnte einem Steuerpflichtigen, dessen Antrag auf Erstattung der rechtsgrundlos entrichteten Mehrwertsteuer auf seine eigene Nachlässigkeit zurückzuführen ist, eine Geldbuße auferlegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 48 und 49).

    Aufgrund des Stellenwerts dieses Grundsatzes im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem erscheint eine Strafe, die einer absoluten Verwehrung des Rechts auf Erstattung der fälschlich in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer entspricht, unangemessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-138/12

    Rusedespred - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 -

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-835/18
    In Bezug auf die Erstattung von fälschlich in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie keine Bestimmung über die Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer durch den Aussteller der Rechnung enthält und dass es unter diesen Umständen grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann (Urteil vom 11. April 2013, Rusedespred, C-138/12, EU:C:2013:233, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, zur Gewährleistung der Neutralität der Mehrwertsteuer in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die Möglichkeit vorzusehen, jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer zu berichtigen, wenn der Rechnungsaussteller seinen guten Glauben nachweist (Urteil vom 11. April 2013, Rusedespred, C-138/12, EU:C:2013:233, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Berichtigung darf nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen (Urteil vom 11. April 2013, Rusedespred, C-138/12, EU:C:2013:233, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-329/18

    Altic

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-835/18
    Die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen und etwaigen Missbräuchen ist nämlich ein Ziel, das mit der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird, und eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf die Bestimmungen des Unionsrechts ist unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Altic, C-329/18, EU:C:2019:831, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.02.2019 - C-562/17

    Nestrade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG -

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-835/18
    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Nestrade, C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-38/16

    Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-835/18
    Dem Antrag auf Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuer liegt also der Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zugrunde, der nach ständiger Rechtsprechung die Folgen der Unvereinbarkeit der Abgabe mit dem Unionsrecht dadurch beheben soll, dass die mit der Abgabe zu Unrecht auferlegte wirtschaftliche Belastung des Wirtschaftsteilnehmers, der sie letztlich tatsächlich getragen hat, neutralisiert wird (Urteil vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2019 - C-691/17

    PORR Építési Kft.

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-835/18
    Denn der steuerpflichtige Empfänger dieser Lieferungen hat zwar Vorsteuer zu entrichten, kann diese aber grundsätzlich in Abzug bringen, so dass der Steuerverwaltung kein Betrag geschuldet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-204/13

    Malburg - Steuern - Mehrwertsteuer - Entstehung und Umfang des Rechts auf

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-835/18
    Dieses System gewährleistet daher eine völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Malburg, C-204/13, EU:C:2014:147, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.04.2015 - C-111/14

    GST - Sarviz AG Germania - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-835/18
    Da die Mehrwertsteuer von einem solchen Lieferer gemäß den Art. 193, 199 und 199a der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht geschuldet wird, kann dieser nicht als mehrwertsteuerpflichtig angesehen werden, und der Umstand, dass er die Mehrwertsteuer aufgrund der fehlerhaften Annahme entrichtet hat, dass die Umkehr der Steuerschuldnerschaft der Mehrwertsteuer nicht auf die betreffende Lieferung anzuwenden sei, ermächtigt nicht dazu, von dieser Regel abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, GST - Sarviz Germania, C-111/14, EU:C:2015:267, Rn. 28 und 29), so dass diese fälschlich in Rechnung gestellte und entrichtete Mehrwertsteuer diesem Lieferer grundsätzlich erstattet werden muss.
  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-835/18
    Im Fall der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erfolgt aber zwischen dem Lieferer und dem steuerpflichtigen Empfänger der Lieferungen keine Mehrwertsteuerzahlung, und Letzterer hat für die getätigten Umsätze Vorsteuer zu entrichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2022 - C-247/21

    Luxury Trust Automobil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Denn für die Regelung des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist es gerade kennzeichnend, dass zwischen dem Lieferer und dem steuerpflichtigen Empfänger einer Lieferung keine Mehrwertsteuerzahlung erfolgt, weil Letzterer diese Steuer für diese Lieferung zu entrichten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    Vgl. auch die kürzlich ergangenen Urteile vom 26. April 2018, Zabrus Siret (C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 32 bis 34 und 49 bis 51), und vom 2. Juli 2020, Terracult (C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 37 und 38).

    Vgl. auch die kürzlich ergangenen Urteile vom 26. April 2018, Zabrus Siret (C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 32 bis 34 und 49 bis 51), und vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 37 und 38).

    Vgl. auch z. B. Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret (C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 38), und Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult (C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 32).

    Vgl. z. B. auch Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult (C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-442/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Fraude d'un employé) -

    In ähnliche Richtung geht das Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult (C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 37).

    19 Urteile vom 18. März 2021, P (Tankkarten) (C-48/20, EU:C:2021:215, Rn. 31), vom 2. Juli 2020, Terracult (C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 27), vom 8. Mai 2019, EN.SA.

    20 Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult (C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 28), vom 8. Mai 2019, EN.SA.

    23 Urteile vom 18. März 2021, P (Tankkarten) (C-48/20, EU:C:2021:215, Rn. 31), vom 2. Juli 2020, Terracult (C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 27), vom 8. Mai 2019, EN.SA.

    31 Urteile vom 18. März 2021, P (Tankkarten) (C-48/20, EU:C:2021:215, Rn. 31), vom 2. Juli 2020, Terracult (C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 27), vom 8. Mai 2019, EN.SA.

  • EuGH, 07.09.2023 - C-453/22

    Schütte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    In diesem Kontext liegt dem Antrag auf Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuer der Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zugrunde, der nach ständiger Rechtsprechung die Folgen der Unvereinbarkeit der Abgabe mit dem Unionsrecht dadurch beheben soll, dass die mit der Abgabe zu Unrecht auferlegte wirtschaftliche Belastung des Wirtschaftsteilnehmers, der sie letztlich tatsächlich getragen hat, neutralisiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist die Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Urteile vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 38, und vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aufgrund des Stellenwerts des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem erscheint hingegen eine Strafe, die einer absoluten Verwehrung des Rechts auf Erstattung der fälschlich in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer entspricht, unangemessen, wenn weder ein Betrug noch eine Beeinträchtigung des Staatshaushalts vorliegen, und zwar selbst dann, wenn der Steuerpflichtige nachweislich fahrlässig gehandelt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 70, und vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 37).

  • EuGH, 13.10.2022 - C-397/21

    HUMDA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts -

    Ausgehend von dieser Prämisse ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung, da die Mehrwertsteuerrichtlinie keine Bestimmung über die Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer durch den Rechnungsaussteller enthält, grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine solche Mehrwertsteuer berichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 38, sowie vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, zur Gewährleistung der Neutralität der Mehrwertsteuer in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die Möglichkeit vorzusehen, jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer zu berichtigen, wenn der Rechnungsaussteller seinen guten Glauben nachweist (Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So könnte einem Steuerpflichtigen, dessen Antrag auf Erstattung der rechtsgrundlos entrichteten Mehrwertsteuer auf seine eigene Nachlässigkeit zurückzuführen ist, eine Geldbuße auferlegt werden (Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aufgrund des Stellenwerts dieses Grundsatzes im gemeinsamen Mehrwertsteuersystem erscheint eine Strafe, die einer absoluten Verwehrung des Rechts auf Erstattung der fälschlich in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer entspricht, unangemessen (Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.10.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (Urteile vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520" Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.01.2024 - C-442/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Fraude d'un employé) - Vorlage

    In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das mit der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird, und eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf die Bestimmungen des Unionsrechts unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Gemeente Leusden und Holin Groep, C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263, Rn. 76, sowie vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-378/21

    Finanzamt Österreich (TVA facturée par erreur à des consommateurs finals) -

    11 Urteile vom 18. März 2021, P (Tankkarten) (C-48/20, EU:C:2021:215, Rn. 31), vom 2. Juli 2020, Terracult (C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 27), vom 8. Mai 2019, EN.SA.

    14 Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult (C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 28), vom 8. Mai 2019, EN.SA.

    Seitdem wird dieser Textbaustein beständig wiederholt, ohne jedoch jemals wirklich zu erläutern, warum und unter welchen Voraussetzungen von einem gutgläubigen Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang gesprochen werden kann - vgl. nur Urteile vom 18. März 2021, P (Tankkarten) (C-48/20, EU:C:2021:215, Rn. 31 ff.), vom 2. Juli 2020, Terracult (C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 27), vom 8. Mai 2019, EN.SA.

  • EuGH, 18.03.2021 - C-48/20

    P. (Cartes de carburant) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Dieses System gewährleistet daher eine völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die Erstattung von fälschlich in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2006/112 keine Bestimmung über die Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer durch den Aussteller der Rechnung enthält und dass es unter diesen Umständen grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann (Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, zur Gewährleistung der Neutralität der Mehrwertsteuer in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die Möglichkeit vorzusehen, jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer zu berichtigen, wenn der Rechnungsaussteller seinen guten Glauben nachweist (Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 23.08.2023 - XI R 10/20

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Umsätzen, die über einen Appstore ausgeführt

    vom 08.05.2019 - C-712/17, EU:C:2019:374, Rz 32; P. (Cartes de carburant) vom 18.03.2021 - C-48/20, EU:C:2021:215, Rz 27; s.a. EuGH-Urteil zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft Terracult vom 02.07.2020 - C-835/18, EU:C:2020:520, Rz 29, m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia

  • EuGH, 24.02.2022 - C-582/20

    SC Cridar Cons - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 7 V 7023/22

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) - Aufhebung der

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