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   EuGH, 16.07.2020 - C-610/18   

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EuGH, 16.07.2020 - C-610/18 (https://dejure.org/2020,19016)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2020 - C-610/18 (https://dejure.org/2020,19016)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - C-610/18 (https://dejure.org/2020,19016)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    AFMB u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Abs. 2 Buchst. a - Begriff "Person, die als Mitglied des fahrenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird" - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitgeber von im internationalen Güterkraftverkehr tätigen Lkw-Fahrern ist das Transportunternehmen, das diesen Fahrern gegenüber tatsächlich weisungsbefugt ist, das ihre Lohnkosten trägt und das tatsächlich befugt ist, sie ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fernfahrer: Keine Trickserei zur Senkung der Sozialabgaben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitgeberfrage im internationalen Lkw-Verkehr

  • datev.de (Kurzinformation)

    EuGH klärt Arbeitgeberfrage im internationalen Lkw-Verkehr

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeberstellung bei LKW-Fahrern

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeberstellung bei LKW-Fahrern

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    AFMB u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestimmung des anwendbaren Rechts - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Abs. 2 Buchst. a - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 13 Abs. 1 Buchst. b - Internationale Lastkraftwagenfahrer - Gründung einer Gesellschaft in einem anderen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    AFMB u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 04.10.2012 - C-115/11

    Format Urzadzenia i Montaze Przemyslowe - Soziale Sicherheit - Bestimmung der

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-610/18
    Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer unter den Begriff "Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist," im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 - nunmehr Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 - fällt, zu berücksichtigen ist, dass möglicherweise eine Diskrepanz zwischen den sich aus den fraglichen Arbeitsverträgen ergebenden Informationen einerseits und der praktischen Erfüllung der Pflichten im Rahmen dieser Verträge andererseits besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 41).

    Der Gerichtshof hat insbesondere ausgeführt, dass der betreffende Träger gegebenenfalls neben dem Wortlaut der Vertragsunterlagen auch Gesichtspunkte wie die praktische Durchführung von Arbeitsverträgen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in der Vergangenheit, die Umstände beim Abschluss dieser Verträge und ganz allgemein die Merkmale und Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten berücksichtigen kann, sofern diese Gesichtspunkte Aufschluss über das tatsächliche Wesen der betreffenden Arbeit geben können (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 45).

    Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass, wenn sich aus anderen relevanten Gesichtspunkten als den Vertragsunterlagen ergibt, dass die Situation eines Arbeitnehmers tatsächlich von der in diesen Unterlagen beschriebenen abweicht, die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 bedeutet, dass es dem betreffenden Träger obliegt, seine Feststellungen ungeachtet des Wortlauts der Vertragsunterlagen auf die tatsächliche Situation des Arbeitnehmers zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 46).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-493/04

    Piatkowski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-610/18
    Das Ziel der Verordnung Nr. 1408/71 besteht darin, die Freizügigkeit sowohl der Arbeitnehmer als auch der Selbständigen in der Europäischen Union zu gewährleisten und dabei die Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2006, Piatkowski, C-493/04, EU:C:2006:167, Rn. 19).

    Einem solchen System wohnt inne, dass weiterhin Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten - u. a. hinsichtlich der Höhe der für die Ausübung einer Tätigkeit zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge - bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 1986, Pinna, 41/84, EU:C:1986:1, Rn. 20, sowie vom 9. März 2006, Piatkowski, C-493/04, EU:C:2006:167, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.10.2018 - C-451/17

    Walltopia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-610/18
    Mit diesen Vorschriften sollen nämlich nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich einer dieser Verordnungen fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 58, und vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 41).

    Wenn eine Person in den jeweils in Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und der Verordnung Nr. 883/2004 definierten persönlichen Geltungsbereich einer dieser Verordnungen fällt, ist somit die in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgestellte Regel der Einheitlichkeit grundsätzlich anwendbar, und die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften bestimmen sich nach den Vorschriften des Titels II einer dieser Verordnungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 59, und vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 42).

  • EuGH, 13.09.2017 - C-570/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-610/18
    In der Tat könnte die ausnahmslose Anwendung dieses Grundsatzes in bestimmten Sonderfällen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber und die Sozialversicherungseinrichtungen zur Schaffung statt zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten führen, die eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Personen bewirken würden, die unter diese Verordnungen fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2017, X, C-570/15, EU:C:2017:674, Rn. 16, sowie vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 31).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass eine Person nur dann unter Art. 13 fallen kann, wenn sie gewohnheitsmäßig nennenswerte Tätigkeiten im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten verrichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2017, X, C-570/15, EU:C:2017:674, Rn. 18 und 19).

  • EuGH, 01.02.2017 - C-430/15

    Tolley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-610/18
    Mit diesen Vorschriften sollen nämlich nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich einer dieser Verordnungen fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 58, und vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 41).

    Wenn eine Person in den jeweils in Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und der Verordnung Nr. 883/2004 definierten persönlichen Geltungsbereich einer dieser Verordnungen fällt, ist somit die in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgestellte Regel der Einheitlichkeit grundsätzlich anwendbar, und die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften bestimmen sich nach den Vorschriften des Titels II einer dieser Verordnungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 59, und vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 42).

  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-610/18
    Einem solchen System wohnt inne, dass weiterhin Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten - u. a. hinsichtlich der Höhe der für die Ausübung einer Tätigkeit zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge - bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 1986, Pinna, 41/84, EU:C:1986:1, Rn. 20, sowie vom 9. März 2006, Piatkowski, C-493/04, EU:C:2006:167, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2017 - C-89/16

    Szoja

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-610/18
    Ebenso soll die Verordnung Nr. 883/2004, wie u. a. aus ihren Erwägungsgründen 1 und 45 hervorgeht, eine Koordinierung zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten gewährleisten, um sicherzustellen, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann, und um so zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der Personen beizutragen, die innerhalb der Union zu- und abwandern (Urteil vom 13. Juli 2017, Szoja, C-89/16, EU:C:2017:538, Rn. 34).
  • EuGH, 06.06.2019 - C-33/18

    V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Systeme der sozialen

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-610/18
    Mit dieser Verordnung wurden nämlich die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 aktualisiert und vereinfacht, dabei jedoch das Ziel der letztgenannten Verordnung beibehalten (Urteil vom 6. Juni 2019, V, C-33/18, EU:C:2019:470, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-610/18
    Was zunächst den Wortlaut betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, da in der Richtlinie Nr. 1408/71 oder der Richtlinie Nr. 883/2004 die entsprechenden Begriffe "Person, die als Mitglied des ... Personals eines Unternehmens beschäftigt wird", im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 und "Arbeitgeber" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 nicht definiert sind, auf ihren Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch abzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-610/18
    In der Tat könnte die ausnahmslose Anwendung dieses Grundsatzes in bestimmten Sonderfällen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber und die Sozialversicherungseinrichtungen zur Schaffung statt zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten führen, die eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Personen bewirken würden, die unter diese Verordnungen fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2017, X, C-570/15, EU:C:2017:674, Rn. 16, sowie vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 31).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

    DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN

  • EuGH, 17.12.1970 - 35/70

    Manpower / Caisse primaire d'assurance maladie de Strasbourg

  • EuGH, 05.12.1967 - 19/67

    Soziale Verzekeringsbank / Van Der Vecht

  • EuGH, 04.06.2015 - C-543/13

    Fischer-Lintjens

  • EuGH, 19.03.2020 - C-45/19

    Compañía de Tranvías de la Coruña

  • EuGH, 26.01.2021 - C-422/19

    Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von

    Da Art. 128 Abs. 1 AEUV für die Ermittlung des Sinnes und der Tragweite des in ihm enthaltenen Begriffs "gesetzliches Zahlungsmittel" nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, handelt es sich hierbei um einen unionsrechtlichen Begriff, der in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist, wobei nicht nur der Wortlaut der Bestimmungen, in denen er vorkommt, sondern auch der Kontext dieser Bestimmungen und das mit ihnen verfolgte Ziel zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB, C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.10.2020 - C-529/19

    Möbel Kraft - Kein Widerrufsrecht bei Anfertigung der Ware nach

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind unionsrechtliche Vorschriften, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Vorschrift, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB, C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-784/19

    Um als in einem Mitgliedstaat "gewöhnlich tätig" angesehen werden zu können, muss

    Mit diesen Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn eine Person in den in Art. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 definierten persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, ist somit die in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgestellte Regel der Einheitlichkeit grundsätzlich anwendbar, und die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften bestimmen sich nach den Vorschriften des Titels II dieser Verordnung (Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck stellt Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 den Grundsatz auf, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt (Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn 42).

    In der Tat könnte die ausnahmslose Anwendung des in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung aufgestellten allgemeinen Grundsatzes in bestimmten Sonderfällen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber und die Sozialversicherungseinrichtungen zur Schaffung statt zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten führen, die eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Personen bewirken würden, die unter die genannte Verordnung fallen (Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 883/2004, deren Durchführungsmodalitäten die Verordnung Nr. 987/2009 regelt, wie aus ihren Erwägungsgründen 1 und 45 sowie Art. 42 EG (jetzt Art. 48 AEUV), auf dessen Grundlage sie u. a. erlassen wurde, hervorgeht, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit sicherstellen und die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten koordinieren soll, um die tatsächliche Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gewährleisten und damit zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der Personen beizutragen, die innerhalb der Union zu- und abwandern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Einem solchen System ist inhärent, dass weiterhin Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten u. a. hinsichtlich der Höhe der für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge bestehen (Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.11.2021 - C-388/20

    Dr. August Oetker Nahrungsmittel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung

    Die Auslegung dieser Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, hat unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-713/20

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringbank (Intervalles entre des missions

    13 Vgl. Urteile vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 32), und vom 16. Juli 2020, AFMB (C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 Vgl. Urteile vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 33), und vom 16. Juli 2020, AFMB (C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache AFMB (C-610/18, EU:C:2019:1010, Nr. 29).

  • EuGH, 15.09.2022 - C-58/21

    Rechtsanwaltskammer Wien - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass mit der Verordnung Nr. 883/2004 und der Verordnung Nr. 1408/71 eine Koordinierungsregelung geschaffen wurde, die sich u. a. mit der Bestimmung der Rechtsvorschriften befasst, die auf Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden sind, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2008, Derouin, C-103/06, EU:C:2008:185, Rn. 20, vom 26. Oktober 2016, Hoogstad, C-269/15, EU:C:2016:802, Rn. 33, sowie vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 40).

    Nach den in dieser Koordinierungsregelung vorgesehenen Vorschriften unterliegen die betroffenen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, damit die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und die Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die für innerhalb der Union zu- und abwandernde Personen aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften folgen würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 36 und 37, vom 26. Oktober 2016, Hoogstad, C-269/15, EU:C:2016:802, Rn. 35 und 36, sowie vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych Oddzial w Toruniu

    16 Vgl. Urteile vom 16. Juli 2020, AFMB u. a. (C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 72 und 74), und DRV Intertrans (Rn. 43 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. Erwägungsgrund 17a der Verordnung Nr. 883/2004 und die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, in der darauf hingewiesen wird, dass die Anwendung des Systems von Kollisionsnormen, das durch diese Verordnung geschaffen wird, nur von der objektiven Lage abhängt, in der sich der betroffene Arbeitnehmer befindet (vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 54).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-279/19

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent)

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung entsprechend dem Sinn, den die Begriffe nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch haben, und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Santen, C-673/18, EU:C:2020:531, Rn. 41, und vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-784/19

    TEAM POWER EUROPE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Entsendung von Arbeitnehmern

    42 Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB (C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 69).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-388/20

    Dr August Oetker Nahrungsmittel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU)

    50 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a. (C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 50).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-20/22

    Les Entreprises du Médicament

  • SG Magdeburg, 28.11.2023 - S 46 BA 45/21

    Voraussetzungen einer rechtswirksamen Arbeitnehmerüberlassung -

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