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   EuGH, 24.02.2022 - C-463/20   

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https://dejure.org/2022,3269
EuGH, 24.02.2022 - C-463/20 (https://dejure.org/2022,3269)
EuGH, Entscheidung vom 24.02.2022 - C-463/20 (https://dejure.org/2022,3269)
EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - C-463/20 (https://dejure.org/2022,3269)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Namur-Est Environnement

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Verhältnis zwischen dem Prüfungs- und Genehmigungsverfahren nach Art. 2 der Richtlinie ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Verhältnis zwischen dem Prüfungs- und Genehmigungsverfahren nach Art. 2 der Richtlinie ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 03.03.2011 - C-50/09

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-463/20
    Die Mitgliedstaaten verfügen somit über einen Entscheidungsspielraum, der es ihnen erlaubt, die Verfahrensbedingungen, unter denen eine solche Prüfung durchgeführt wird, festzulegen und die verschiedenen mit der Prüfung verbundenen Zuständigkeiten auf mehrere Behörden aufzuteilen, insbesondere indem sie ihnen jeweils eine Entscheidungsbefugnis in diesem Bereich zuweisen, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Irland, C-50/09, EU:C:2011:109, Rn. 72 bis 74).

    Bei Wahrnehmung dieses Entscheidungsspielraums muss jedoch den Anforderungen der Richtlinie 2011/92 entsprochen und die vollständige Beachtung der mit ihr verfolgten Ziele gewährleistet werden (Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Irland, C-50/09, EU:C:2011:109, Rn. 75).

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich eines Projekts jedenfalls zum einen vollständig sein und zum anderen vor dem Erlass einer Entscheidung über die Genehmigung dieses Projekts erfolgen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Irland, C-50/09, EU:C:2011:109, Rn. 76 und 77).

    Andernfalls erginge diese Genehmigung nämlich auf einer unvollständigen Grundlage und entspräche daher nicht den geltenden Anforderungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Irland, C-50/09, EU:C:2011:109, Rn. 81 und 84).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-463/20
    Zu den beiden letztgenannten Aspekten führt das vorlegende Gericht aus, der rechtliche und tatsächliche Kontext, der den Ausgangsrechtsstreit kennzeichne, erscheine ihm anders als in den Fällen mehrstufiger Genehmigungsverfahren, über die der Gerichtshof bislang, beginnend mit dem Urteil vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12), zu entscheiden gehabt habe.

    Schließlich zeigt die Prüfung des Zusammenhangs der vom vorlegenden Gericht in seiner ersten Frage in Bezug genommenen Bestimmungen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung eines bestimmten Projekts nicht nur im Rahmen des Verfahrens erfolgen kann, das zur Genehmigungsentscheidung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2011/92 führt, sondern auch im Rahmen eines Verfahrens, das zu einer Entscheidung im Vorfeld dieser Genehmigungsentscheidung führt, wobei dann diese verschiedenen Entscheidungen als zu einem komplexen Entscheidungsprozess gehörig in dem Sinne angesehen werden können, dass dieser auf mehreren Stufen abläuft (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 47, 52 und 53, sowie vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., C-275/09, EU:C:2011:154, Rn. 32).

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass in Fällen, in denen ein Projekt Gegenstand eines mehrstufigen Entscheidungsprozesses ist, der dadurch gekennzeichnet ist, dass auf den Erlass einer Grundsatzentscheidung der Erlass einer Entscheidung zu deren Durchführung folgt, die mit der Richtlinie 2011/92 auferlegte Pflicht zur Prüfung der Umweltauswirkungen dieses Projekts grundsätzlich vor Erlass der Grundsatzentscheidung einsetzen muss, es sei denn, auf dieser Stufe können nicht alle Umweltauswirkungen ermittelt und geprüft werden, wobei dann eine Gesamtprüfung dieser Auswirkungen vor dem Erlass der Durchführungsentscheidung erfolgen muss (Urteile vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 52 und 53, vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, EU:C:2008:133, Rn. 26, und vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 85 und 86).

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-463/20
    Als Zweites ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten dieses Rechtsstreits sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteile vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 26, und vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 55).

    Folglich gilt für Fragen der nationalen Gerichte zum Unionsrecht eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit, und der Gerichtshof kann ihre Beantwortung nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das aufgeworfene Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Fragen erforderlich sind (Urteile vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27, und vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 56).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-502/19

    Vorrechte und Befreiungen

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-463/20
    Als Zweites ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten dieses Rechtsstreits sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteile vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 26, und vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 55).

    Folglich gilt für Fragen der nationalen Gerichte zum Unionsrecht eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit, und der Gerichtshof kann ihre Beantwortung nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das aufgeworfene Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Fragen erforderlich sind (Urteile vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27, und vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 56).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-463/20
    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass in Fällen, in denen ein Projekt Gegenstand eines mehrstufigen Entscheidungsprozesses ist, der dadurch gekennzeichnet ist, dass auf den Erlass einer Grundsatzentscheidung der Erlass einer Entscheidung zu deren Durchführung folgt, die mit der Richtlinie 2011/92 auferlegte Pflicht zur Prüfung der Umweltauswirkungen dieses Projekts grundsätzlich vor Erlass der Grundsatzentscheidung einsetzen muss, es sei denn, auf dieser Stufe können nicht alle Umweltauswirkungen ermittelt und geprüft werden, wobei dann eine Gesamtprüfung dieser Auswirkungen vor dem Erlass der Durchführungsentscheidung erfolgen muss (Urteile vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 52 und 53, vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, EU:C:2008:133, Rn. 26, und vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 85 und 86).
  • EuGH, 28.02.2008 - C-2/07

    Abraham u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-463/20
    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass in Fällen, in denen ein Projekt Gegenstand eines mehrstufigen Entscheidungsprozesses ist, der dadurch gekennzeichnet ist, dass auf den Erlass einer Grundsatzentscheidung der Erlass einer Entscheidung zu deren Durchführung folgt, die mit der Richtlinie 2011/92 auferlegte Pflicht zur Prüfung der Umweltauswirkungen dieses Projekts grundsätzlich vor Erlass der Grundsatzentscheidung einsetzen muss, es sei denn, auf dieser Stufe können nicht alle Umweltauswirkungen ermittelt und geprüft werden, wobei dann eine Gesamtprüfung dieser Auswirkungen vor dem Erlass der Durchführungsentscheidung erfolgen muss (Urteile vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 52 und 53, vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, EU:C:2008:133, Rn. 26, und vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 85 und 86).
  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-463/20
    Hierzu ergibt sich als Erstes aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Argumente, die die inhaltliche Prüfung einer von einem nationalen Gericht vorgelegten Frage betreffen, ihrem Wesen nach nicht zur Unzulässigkeit dieser Frage führen können (Urteile vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 80, und vom 13. Januar 2022, Minister Sprawiedliwo?›ci, C-55/20, EU:C:2022:6, Rn. 83).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-392/96

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-463/20
    Daher ist unerheblich, dass die Richtlinie 92/43 selbst keine Pflicht zur Prüfung der möglichen Auswirkungen dieser Abweichung auf die betroffenen Arten vorsieht, da diese Richtlinie eine gegenüber der Richtlinie 2011/92 eigenständige Tragweite hat und unbeschadet der durch die letztgenannte Richtlinie eingeführten Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gilt, deren Anwendungsbereich, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, allgemein ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1999, Kommission/Irland, C-392/96, EU:C:1999:431, Rn. 71, vom 31. Mai 2018, Kommission/Polen, C-526/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:356, Rn. 72, und vom 12. Juni 2019, CFE, C-43/18, EU:C:2019:483, Rn. 52).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-463/20
    Folglich muss sich der mit der Richtlinie 2011/92 eingerichtete Entscheidungsprozess u. a. auf die erheblichen Auswirkungen beziehen, mit denen bei einem diesem Prozess unterworfenen Projekt auf die Tier- und Pflanzenwelt in den verschiedenen Gebieten, die von diesem Projekt betroffen sein können, wie dem Projektgelände oder den daran angrenzenden Gebieten zu rechnen ist, wie dies im Übrigen bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 84 bis 87).
  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-463/20
    Betreffen diese Fragen das Unionsrecht, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteile vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 25, und vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 115).
  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

  • EuGH, 17.03.2011 - C-275/09

    Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a. - Richtlinie 85/337/EWG -

  • EuGH, 12.06.2019 - C-43/18

    CFE

  • EuGH, 15.04.2021 - C-194/19

    Ein Asylbewerber muss Umstände, die nach dem Erlass einer

  • EuGH, 21.01.2021 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage

  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru

  • EuGH, 13.01.2022 - C-55/20

    Minister Sprawiedliwosci - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art.

  • EuGH, 31.05.2018 - C-526/16

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung - Richtlinie 2011/92/EU -

  • BVerwG, 28.09.2023 - 4 C 6.21

    Umweltvereinigung kann gegen die Zulassung einer Abweichung von den Zielen eines

    Mit ihrem beschränkten Regelungsgehalt ist die Zielabweichung auch weder Grundsatz- noch Durchführungsentscheidung eines mehrstufigen Entscheidungsprozesses zur Vorhabenzulassung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Januar 2004 - C-201/02, Wells [ECLI:EU:C:2004:12] - Rn. 52 f., vom 28. Februar 2008 - C-2/07, Abraham u. a. [ECLI:EU:C:2008:133] - Rn. 26, vom 29. Juli 2019 - C-411/17, Inter-Environnement Wallonie [ECLI:EU:C:2019:622] - âEURŒRn. 85 f. sowie vom 24. Februar 2022 - C-463/20, Namur-Est Environnement [ECLI:EU:C:2022:121] - Rn. 77).
  • EuGH, 25.05.2023 - C-575/21

    Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung darf bei einem

    Eine solche Regelung impliziert, dass die Prüfung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf die in Art. 3 dieser Richtlinie genannten Faktoren und auf die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren vollständig sein und vor der Erteilung dieser Genehmigung erfolgen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Namur-Est Environnement, C-463/20, EU:C:2022:121, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.07.2023 - C-166/22

    Hellfire Massy Residents Association

    Andernfalls erginge diese Genehmigung nämlich auf einer unvollständigen Grundlage und entspräche daher nicht den geltenden Anforderungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Namur-Est Environnement, C-463/20, EU:C:2022:121, Rn. 52 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss sich anhand des Ergebnisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die vollständig sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Namur-Est Environnement, C-463/20, EU:C:2022:121, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), feststellen lassen, ob das betreffende Projekt zum Zeitpunkt der Prüfung Wirkungen haben kann, die nach Art. 12 der Richtlinie 92/43 verboten sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-727/22

    Friends of the Irish Environment (Projet Ireland 2040) -

    23 Siehe in diesem Sinne zur UVP-Richtlinie Urteile vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen (C535/18, EU:C:2020:391, Rn. 81), und vom 24. Februar 2022, Namur-Est Environnement (C-463/20, EU:C:2022:121, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-281/22

    Grenzüberschreitende Ermittlungen durch die Europäische Staatsanwaltschaft

    28 Zum Beispiel in den Urteilen vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-122/18, EU:C:2020:41, Rn. 43) (Auslegung eines Artikels im Kontext des nächsten); vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien (Gefälschte Überweisungsaufträge) (C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 56 bis 69) (Auslegung einer Bestimmung im Kontext der Eingangsbestimmungen und der Erwägungsgründe einer Richtlinie); und vom 24. Februar 2022, Namur-Est Environnement/Région wallonne (C-463/20, EU:C:2022:121, Rn. 46) (Auslegung einer Bestimmung in Bezug auf die in Rede stehende Richtlinie insgesamt).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-278/21

    AquaPri - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der

    24 Urteil vom 24. Februar 2022, Namur-Est Environnement (C-463/20, EU:C:2022:121, Rn. 48 und 58).
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