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   EuGH, 05.05.2022 - C-218/21   

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https://dejure.org/2022,10099
EuGH, 05.05.2022 - C-218/21 (https://dejure.org/2022,10099)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.2022 - C-218/21 (https://dejure.org/2022,10099)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - C-218/21 (https://dejure.org/2022,10099)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    DSR - Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuersätze - Befristete Bestimmungen für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen - Anhang IV Nr. 2 - Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen - Anwendung eines ermäßigten ...

  • Betriebs-Berater

    Befristete Bestimmungen für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen, Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuersätze - Befristete Bestimmungen für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen - Anhang IV Nr. 2 - Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen - Anwendung eines ermäßigten ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufzüge gehören zur Wohnung!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Fahrstuhlreparaturen ist zulässig! (IBR 2023, 102)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Autoridade Tributária e Aduaneira

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 106, EGRL 112/2006 Anh 4, AEUV Art 267
    Reparatur und Wartung, Aufzüge, Gebäudeteil, Ermäßigter Mehrwertsteuersatz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 04.06.2009 - C-102/08

    SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-218/21
    Da die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit sowie mit der erforderlichen Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umzusetzen sind, kann sich ein Mitgliedstaat für den Nachweis der selektiven Umsetzung einer Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie, die die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für eine Kategorie von Dienstleistungen zulässt, jedoch nicht auf eine bloße Verwaltungspraxis berufen, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2009, SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft, C-102/08, EU:C:2009:345, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-384/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-218/21
    Im Übrigen trägt die Steuerverwaltung vor, ihre Auslegung sei mit dem Unionsrecht vereinbar, da sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 8. Mai 2003, Kommission/Frankreich (C-384/01, EU:C:2003:264), ergebe, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hätten, die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte einer Lieferung von Gegenständen oder einer Dienstleistung zu beschränken, da diese Möglichkeit mit dem Grundsatz in Einklang stehe, dass Befreiungen oder Ausnahmen eng auszulegen seien.
  • EuGH, 17.12.2020 - C-656/19

    BAKATI PLUS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-218/21
    In Ermangelung eines Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten und einer einschlägigen Definition in der Mehrwertsteuerrichtlinie ist die Wendung in Anhang IV Nr. 2 dieser Richtlinie einheitlich und unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet wird, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehört, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, AJPF Cara?Ÿ-Severin und DGRFP Timi?Ÿoara, C-716/18, EU:C:2020:540, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2020, BAKATI PLUS, C-656/19, EU:C:2020:1045, Rn. 42).
  • EuGH, 01.10.2020 - C-331/19

    Staatssecretaris van Financiën (Taux réduit de TVA pour aphrodisiaques) - Vorlage

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-218/21
    Was den Kontext betrifft, in den sich Anhang IV Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie einfügt, stellt diese Bestimmung, da sie die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ermöglicht, eine Ausnahme vom Grundsatz der Anwendung des Normalsatzes dar und ist daher eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Staatssecretaris van Financiën [Ermässigter Mehrwertsteuersatz für Aphrodisiaka], C-331/19, EU:C:2020:786, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.09.2019 - C-145/18

    Regards Photographiques - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-218/21
    Gleichwohl hat der Gerichtshof, wie die portugiesische Regierung geltend macht, entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz selektiv anzuwenden, sofern zum einen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur konkrete und spezifische Aspekte der fraglichen Leistungskategorie herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Regards Photographiques, C-145/18, EU:C:2019:668, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-716/18

    AJFP Caras-Severin und DGRFP Timisoara

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-218/21
    In Ermangelung eines Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten und einer einschlägigen Definition in der Mehrwertsteuerrichtlinie ist die Wendung in Anhang IV Nr. 2 dieser Richtlinie einheitlich und unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet wird, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehört, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, AJPF Cara?Ÿ-Severin und DGRFP Timi?Ÿoara, C-716/18, EU:C:2020:540, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2020, BAKATI PLUS, C-656/19, EU:C:2020:1045, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-433/22

    HPA - Construções - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Der Gerichtshof musste zur selben portugiesischen Vorschrift bereits am 5. Mai 2022 in der Rechtssache C-218/21 entscheiden, ob darunter auch die Instandsetzung eines Aufzugs in einem Gebäude fällt, das nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird.

    2 Urteil vom 5. Mai 2022, DSR - Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes (C-218/21, EU:C:2022:355, Rn. 42).

    5 Urteile vom 5. Mai 2022, DSR - Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes (C-218/21, EU:C:2022:355, Rn. 29), und vom 1. Oktober 2020, X (Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Aphrodisiaka) (C-331/19, EU:C:2020:786, Rn. 24).

    6 Urteil vom 5. Mai 2022, DSR - Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes (C-218/21, EU:C:2022:355, Rn. 31).

    8 Urteil vom 5. Mai 2022, DSR - Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes (C-218/21, EU:C:2022:355, Rn. 34).

    9 Urteil vom 5. Mai 2022, DSR - Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes (C-218/21, EU:C:2022:355, Rn. 35).

    10 Vgl. nur Urteil vom 5. Mai 2022, DSR - Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes (C-218/21, EU:C:2022:355, Rn. 34 und 35).

    Unklar hingegen Urteil vom 5. Mai 2022, DSR - Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes (C-218/21, EU:C:2022:355, Rn. 45 und 46), das auch die hier relevante portugiesische Verwaltungsvorschrift betraf, aber immer von einer jederzeit änderbaren bloßen Verwaltungspraxis spricht.

  • EuGH, 11.01.2024 - C-433/22

    HPA - Construções

    Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, der Gerichtshof habe im Urteil vom 5. Mai 2022, DSR - Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes (C-218/21, EU:C:2022:355), entschieden, dass sich Anhang IV Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie zum einen auf zwei verschiedene Tätigkeiten beziehe, nämlich auf Renovierung und Reparatur, und zum anderen für Privatwohnungen gelte, d. h. für Immobilien, die zu privaten Wohnzwecken bestimmt seien und nicht zu gewerblichen Zwecken, als Dienstwohnungen oder - wie Hotels - für einen vorübergehenden Aufenthalt Verwendung fänden.

    In Ermangelung eines Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten und einer einschlägigen Definition in der Mehrwertsteuerrichtlinie ist die Wendung in ihrem Anhang IV Nr. 2 einheitlich und unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet wird, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehört, auszulegen (Urteil vom 5. Mai 2022, DSR - Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes, C-218/21, EU:C:2022:355, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ermöglicht der Zusatz "Privat-" eine Abgrenzung zu nicht privaten Wohnungen wie Dienstwohnungen oder Hotels (Urteil vom 5. Mai 2022, DSR - Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes, C-218/21, EU:C:2022:355, Rn. 34).

    Folglich müssen sich die in Anhang IV Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Dienstleistungen der Renovierung und Reparatur auf Gegenstände beziehen, die zu privaten Wohnzwecken genutzt werden, während Dienstleistungen in Bezug auf Gegenstände, die zu anderen Zwecken, wie z. B. gewerblichen Zwecken, verwendet werden, von dieser Bestimmung nicht erfasst werden (Urteil vom 5. Mai 2022, DSR - Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes, C-218/21, EU:C:2022:355, Rn. 35).

    Erstens stellt diese Bestimmung, da sie die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ermöglicht, nämlich eine Ausnahme vom Grundsatz der Anwendung des Normalsatzes dar und ist daher eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Segler-Vereinigung Cuxhaven, C-715/18, EU:C:2019:1138, Rn. 25, und vom 5. Mai 2022, DSR - Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes, C-218/21, EU:C:2022:355, Rn. 40).

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