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   EuGH, 05.09.2023 - C-689/21   

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EuGH, 05.09.2023 - C-689/21 (https://dejure.org/2023,22209)
EuGH, Entscheidung vom 05.09.2023 - C-689/21 (https://dejure.org/2023,22209)
EuGH, Entscheidung vom 05. September 2023 - C-689/21 (https://dejure.org/2023,22209)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Udlændinge- og Integrationsministeriet (Perte de la nationalité danoise)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt - Verlust der Staatsangehörigkeit ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Unionsbürgerschaft; Art. 20 AEUV; Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt; Verlust der Staatsangehörigkeit des ...

  • doev.de PDF

    Udlændinge- og Integrationsministeriet - Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes; Verlust der Unionsbürgerschaft; Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt - Verlust der Staatsangehörigkeit ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Dänemark darf die Beibehaltung der dänischen Staatsangehörigkeit davon abhängig machen, dass eine echte Bindung zu diesem Land besteht

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.03.2019 - C-221/17

    Tjebbes u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV

    Auszug aus EuGH, 05.09.2023 - C-689/21
    Die Vorschriften über den Verlust der Staatsangehörigkeit könnten nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn die nationale Regelung gemäß dem Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a. (C-221/17, EU:C:2019:189), daneben einen besonders vereinfachten Zugang zur Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit erlaube.

    Sodann weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach der Verkündung des Urteils vom 12. März 2019, Tjebbes u. a. (C-221/17, EU:C:2019:189), klargestellt worden sei, wie § 8 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu verstehen sei.

    In Anbetracht des Urteils vom 12. März 2019, Tjebbes u. a. (C-221/17, EU:C:2019:189), bestünden Zweifel an der Vereinbarkeit des Verlusts der dänischen Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls der Unionsbürgerschaft, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes kraft Gesetzes und ohne Ausnahme mit Vollendung des 22. Lebensjahrs eintrete, mit Art. 20 AEUV in Verbindung mit Art. 7 der Charta.

    Nach ständiger Rechtsprechung schließt jedoch, auch wenn die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt, die Tatsache, dass für ein Rechtsgebiet die Mitgliedstaaten zuständig sind, nicht aus, dass die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten müssen (Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39 und 41, sowie vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 30).

    Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42 und 45, vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 32, und vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung [Widerruf einer Einbürgerungszusicherung], C-118/20, EU:C:2022:34, Rn. 51).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es legitim ist, dass ein Mitgliedstaat das zwischen ihm und seinen Staatsangehörigen bestehende Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen, schützen will (Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 51, vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 33, und vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung [Widerruf einer Einbürgerungszusicherung], C-118/20, EU:C:2022:34, Rn. 52).

    Bei der Ausübung seiner Zuständigkeit für die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit darf ein Mitgliedstaat auch davon ausgehen, dass die Staatsangehörigkeit Ausdruck einer echten Bindung zu ihm ist, und folglich das Fehlen oder den Wegfall einer solchen echten Bindung mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 35).

    Gleichwohl ist es in Anbetracht der Bedeutung, die das Primärrecht der Union dem Unionsbürgerstatus beimisst, der, wie in Rn. 29 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist, Sache der zuständigen nationalen Behörden und der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er zum Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte führt, hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung der betroffenen Person und gegebenenfalls der ihrer Familienangehörigen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 55 und 56, sowie vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 40).

    Der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu keinem Zeitpunkt eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Situation der Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht erlaubten (Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 41).

    Daraus folgt, dass die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes bei einem bestimmten Alter eintritt und den Verlust des Unionsbürgerstatus nach sich zieht, in der Lage sein müssen, die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und der betroffenen Person gegebenenfalls die Beibehaltung oder die rückwirkende Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 42).

    Nur im zweiten Fall, also wenn der Antragsteller den Antrag auf Beibehaltung der dänischen Staatsangehörigkeit zwischen seinem 21. und 22. Geburtstag stellt, nimmt das Ministerium, wie sich aus den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen ergibt, seit dem Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a. (C-221/17, EU:C:2019:189), eine Einzelfallprüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der dänischen Staatsangehörigkeit und damit des Unionsbürgerstatus aus unionsrechtlicher Sicht vor.

    Dabei darf es sich nicht um nur hypothetische oder potenzielle Folgen handeln (Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 44).

    Dieser Artikel ist gegebenenfalls in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 45, und vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung [Widerruf einer Einbürgerungszusicherung], C-118/20, EU:C:2022:34, Rn. 61).

  • EuGH, 02.03.2010 - C-135/08

    Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur

    Auszug aus EuGH, 05.09.2023 - C-689/21
    Der Beschluss von Edinburgh und die Erklärung Nr. 2, mit denen die Frage der Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs der auf den Staatsangehörigenbegriff Bezug nehmenden Bestimmungen des Unionsrechts geklärt werden sollte, sind zwar als Instrumente zur Auslegung des EU-Vertrags zu berücksichtigen, insbesondere um dessen persönlichen Anwendungsbereich zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 40).

    Nach ständiger Rechtsprechung schließt jedoch, auch wenn die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt, die Tatsache, dass für ein Rechtsgebiet die Mitgliedstaaten zuständig sind, nicht aus, dass die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten müssen (Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39 und 41, sowie vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 30).

    Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42 und 45, vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 32, und vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung [Widerruf einer Einbürgerungszusicherung], C-118/20, EU:C:2022:34, Rn. 51).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es legitim ist, dass ein Mitgliedstaat das zwischen ihm und seinen Staatsangehörigen bestehende Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen, schützen will (Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 51, vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 33, und vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung [Widerruf einer Einbürgerungszusicherung], C-118/20, EU:C:2022:34, Rn. 52).

    Gleichwohl ist es in Anbetracht der Bedeutung, die das Primärrecht der Union dem Unionsbürgerstatus beimisst, der, wie in Rn. 29 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist, Sache der zuständigen nationalen Behörden und der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er zum Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte führt, hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung der betroffenen Person und gegebenenfalls der ihrer Familienangehörigen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 55 und 56, sowie vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 40).

  • EuGH, 18.01.2022 - C-118/20

    Beim Widerruf einer Einbürgerungszusicherung muss, wenn er die Wiedererlangung

    Auszug aus EuGH, 05.09.2023 - C-689/21
    20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der nach ständiger Rechtsprechung dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteil vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung [Widerruf einer Einbürgerungszusicherung], C-118/20, EU:C:2022:34, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42 und 45, vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 32, und vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung [Widerruf einer Einbürgerungszusicherung], C-118/20, EU:C:2022:34, Rn. 51).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es legitim ist, dass ein Mitgliedstaat das zwischen ihm und seinen Staatsangehörigen bestehende Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen, schützen will (Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 51, vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 33, und vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung [Widerruf einer Einbürgerungszusicherung], C-118/20, EU:C:2022:34, Rn. 52).

    Dieser Artikel ist gegebenenfalls in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 45, und vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung [Widerruf einer Einbürgerungszusicherung], C-118/20, EU:C:2022:34, Rn. 61).

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 05.09.2023 - C-689/21
    Dabei muss aber u. a. der Effektivitätsgrundsatz gewahrt werden, und zwar insoweit, als diese Modalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5, und vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 46).
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 05.09.2023 - C-689/21
    Dabei muss aber u. a. der Effektivitätsgrundsatz gewahrt werden, und zwar insoweit, als diese Modalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5, und vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 46).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Auszug aus EuGH, 05.09.2023 - C-689/21
    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (Urteile vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 58, und vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist], C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 53).
  • EuGH, 09.09.2020 - C-651/19

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Rejet d'une demande

    Auszug aus EuGH, 05.09.2023 - C-689/21
    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (Urteile vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 58, und vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist], C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 53).
  • EuGH, 25.04.2024 - C-684/22

    Stadt Duisburg (Perte de la nationalité allemande) - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung schließt, auch wenn die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt, die Tatsache, dass für ein Rechtsgebiet die Mitgliedstaaten zuständig sind, nicht aus, dass die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten müssen (Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39 und 41, sowie vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 28).

    20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, und vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 29).

    Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42 und 45, sowie vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 30).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es legitim ist, dass ein Mitgliedstaat das zwischen ihm und seinen Staatsbürgern bestehende Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen, schützen will (Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 51, sowie vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 31).

    Gleichwohl ist es in Anbetracht der Bedeutung, die das Primärrecht der Union dem Unionsbürgerstatus beimisst, der, wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist, Sache der zuständigen nationalen Behörden und der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er zum Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte führt, hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung der betroffenen Person und gegebenenfalls der ihrer Familienangehörigen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 55 und 56, sowie vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 38).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieße, wenn die relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu keinem Zeitpunkt eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Situation der Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht erlaubten (Urteile vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 41, und vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 39).

    Daraus folgt, dass die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte in Situationen, in denen der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Fall des freiwilligen Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats kraft Gesetzes eintritt und den Verlust des Unionsbürgerstatus nach sich zieht, in der Lage sein müssen, die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und diesen Personen gegebenenfalls die Beibehaltung oder die rückwirkende Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 42, und vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 40).

    Wenn aber die zuständigen Behörden diese Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht durchführen oder aus der Begründung in der auf § 25 Abs. 2 StAG gestützten Entscheidung dieser Behörden nicht klar hervorgeht, dass diese Prüfung stattgefunden hat, ist es Sache des gegebenenfalls angerufenen Gerichts, eine solche Prüfung vorzunehmen oder dafür zu sorgen, dass sie von diesen Behörden durchgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 53).

    Dabei darf es sich nicht um nur hypothetische oder potenzielle Folgen handeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 44, und vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 54).

    Dieser Artikel ist gegebenenfalls in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen (Urteile vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 45, und vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 55).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten gestützt auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen können, dass ein Antrag auf Beibehaltung der Staatsangehörigkeit bei den zuständigen Behörden innerhalb einer angemessenen Frist gestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die sich aus dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, mit dem der Verlust des Unionsbürgerstatus verbunden ist, für die wirksame Ausübung der dem Unionsbürger nach Art. 20 AEUV zustehenden Rechte ergeben, nicht davon ausgegangen werden kann, dass nationale Vorschriften oder Praktiken, die bewirken können, dass die dem Verlust der Staatsangehörigkeit ausgesetzte Person daran gehindert wird, zu beantragen, dass die Verhältnismäßigkeit der Folgen dieses Verlusts aus unionsrechtlicher Sicht geprüft wird, und zwar deshalb, weil die Frist für die Beantragung dieser Prüfung abgelaufen ist, mit dem Grundsatz der Effektivität im Einklang stehen, wenn diese Person nicht ordnungsgemäß über das Recht, eine solche Prüfung zu beantragen, und die für die Stellung des Antrags geltende Frist unterrichtet wurde (Urteil vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 48).

    Insoweit ist klarzustellen, dass der für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht zu berücksichtigende Zeitpunkt jener Zeitpunkt ist, zu dem die betreffende Person die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats erworben oder wiedererlangt hat, da nach § 25 Abs. 1 StAG der Zeitpunkt, zu dem diese Staatsangehörigkeit erworben oder wiedererlangt wird, zu den von der Bundesrepublik Deutschland festgelegten legitimen Kriterien gehört, von denen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet [Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit], C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-684/22

    Stadt Duisburg (Perte de la nationalité allemande) - Vorlage zur

    5 Urteil vom 5. September 2023 (C-689/21, EU:C:2023:626, im Folgenden: Urteil Udlændinge- og Integrationsministeriet).

    13 C-689/21, EU:C:2023:53.

    57 Urteil Udlændinge- og Integrationsministeriet, Rn. 57 und 58. Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Udlændinge- og Integrationsministeriet (C-689/21, EU:C:2023:53, Nrn. 93 und 94.).

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